Diskussion:Versuch (StGB)

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Im zweiten Absatz des Einleitungstextes steht: "Der Versuch ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird." Ich hätte dazu gleich die Fundstelle angegeben und den Gesetzestext zitiert. Also: "Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (§ 23 Abs. 1 StGB)" [schln] --84.170.125.97 11:28, 9. Aug 2005 (CEST)


Ich weiß nicht, ob die Überschrift "Rechtsfolgen" auf dieser Seite so glücklich gewählt ist? Beim Stichwort Strafgesetz sind als typische Rechtsfolgen "die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Nebenfolgen wie z.B. Fahrverbot, Berufsverbot, Beschlagnahme und Einziehung" aufgezählt. Mit den "Rechtsfolgen der Tat" beschäftigt sich im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches der dritte Abschnitt. Das Thema Versuch gehört in dieser Systematik zu den Grundlagen der Strafbarkeit. [schln] --84.170.125.97 11:41, 9. Aug 2005 (CEST)


Kann man die ganzen Abkürzungen im Text nicht mal durch verständliche und leicht lesbare Wörter ersetzen? Wieso muss man "subjektiv" durch "subj." abkürzen? Ist die Festplatte voll, oder was? --84.149.185.247 08:52, 10. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Muss beim Versuch eines Straftat Vorsatz vorliegen? Oder geht es auch ohne? Gruß -- 78.54.118.58 14:03, 22. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Untauglicher Versuch?[Quelltext bearbeiten]

Meines Wissens gibt es auch den Versuch, der deshalb straffrei bleibt, weil die gewählten Mittel zum Erreichen des eigentlich strafbaren Zweckes nach allgemeinem Wissen gar nicht geeignet sind. Um im Beispiel zu bleiben: wenn jemand einen mit Salz vergiften will, oder (was häufiger passiert) Betrug mit offensichtlich gefälschten Dokumenten versucht. --Heidelbaer (Diskussion) 12:02, 8. Feb. 2016 (CET)[Beantworten]

Zu beachten ist aber, dass der „untaugliche Versuch“ im Rahmen von § 23 III StGB grundsätzlich strafbewehrt ist. --Stephan Klage (Diskussion) 13:34, 8. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Stets rechtswidrig?[Quelltext bearbeiten]

Ist der Versuch eines Vergehens auch dann rechtswidrig, wenn er nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist? --109.40.3.39 12:50, 8. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Die Rechtswidrigkeit im strafrechtlichen Sinne ist aus der Erfüllung der obj./subj. Tatbestandsmerkmale heraus indiziert, fehlt es an einem, fehlt die Tatbestandserfüllung, also nein. Unberührt bleibt, dass zu prüfen ist, ob ein anderer Unrechtstatbestand durch die Handlung verletzt wird, bei dem bereits der Erfolg eingetreten ist oder dessen Versuchsstrafbarkeit unter Strafe steht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass zivilrechtliche Ansprüche, beispielsweise aus Delikt, davon unberührt bleiben. --Stephan Klage (Diskussion) 13:44, 8. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Ist der Versuch eines Vergehens auch dann gesellschaftlich geächtet, wenn er nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist? --109.40.3.61 12:17, 10. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

In welchem Kontext spielt Deine Hypothese? Ein strafrechtlicher kann es kaum sein, oder? Und welches gesellschaftliche Umfeld nimmst Du hier an? --87.147.183.23 01:56, 13. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]


Abschnittlink[Quelltext bearbeiten]

Hab keinen blassen Schimmer um was es da inhaltlich geht. Ich bearbeite die AKA-Fehlerlisten und da wurde festgestellt, dass es das Linkziel (Abschnitt) nicht gibt. Hatte im Bearbeitungskommentar drauf hingewiesen, dass wenn es nicht passt ein geeigneteres Ziel gewählt werden sollte. Durch den revert verbleibt der Fehler, der in den AKA-Fehlerlisten angemahnt wurde. Statt einem revert hätte "man" ja auch ein passenderes Ziel wählen können.--Wruedt (Diskussion) 12:36, 2. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Ah, verstehe was gemeint ist, der Abschnittslink selbst. Ich werde den Linkzusammenhang ändern. Erfolgsqualifikation jedenfalls ist grottenfalsch. --Stephan Klage (Diskussion) 14:37, 2. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]