Diskussion:Vertrag zugunsten Dritter

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Es muß doch wohl "zu Gunsten" und nicht "zugunsten" heißen. Es heißt hier auf dieser Seite auch "zu Lasten", und es würde auch "zu seinen Gunsten" heißen. Man würde fragen "Zu wessen Gunsten?" und antworten "Zu seinen Gunsten, zu Gunsten des Dritten.". daher ist klar, daß "zu Gunsten" nicht ein Wort sein kann. (nicht signierter Beitrag von 81.148.196.165 (Diskussion) )

Interessante Überlegung. Leider kann man die Rechtschreibung nicht individuell getalten, sondern sieht sich bei solchen Fragen auf den allgemeinen Konsens, vulgo: auf die Rechtschreibregeln verwiesen. Und die legen fest, daß beide Schreibweisen zulässig sind. "Zugunsten" ist allerdings offenbar die gebräuchliche Form, siehe hier. --WAH 17:33, 17. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hmm, daß das die gebräuchlichere Form ist, kann ich da nicht entnehmen. Unter http://www.korrekturen.de/wortliste/zugunsten.shtml heißt es, daß "zu Gunsten" Reformschreibung ist. Daß ich noch einmal die Reformschreibung verteidige...! Ich halte sie auf Grund der angestellten Beispiele für logisch. (nicht signierter Beitrag von 81.148.196.165 (Diskussion) )
Nun, wie auch immer: Wir können uns hoffentlich darüber einig werden, daß in dieser Frage kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. "Zugunsten" ist korrekt, die Schreibweise muß nicht geändert und der Artikel muß nicht verschoben werden. --WAH 01:28, 18. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ist zwar schon erledigt, aber trotzdem die Bestätigung des eben Gesagten: [1]
Zugunsten ist üblicher als zu Gunsten. Lambada 16:11, 23. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

§ 311 Abs. 3 BGB[Quelltext bearbeiten]

Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist nicht in § 311 Abs. 3 geregelt. Nach der herrschenden Meinung ist dieses Rechtskonstrukt weiterhin in § 328 BGB angesiedelt. § 311 regelt im Grundsatz nur die vorvertragliche Haftung. (siehe MüKo, 5. Aufl., § 328 RN 110 ff.) (nicht signierter Beitrag von 90.186.3.156 (Diskussion) 10:00, 19. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]


-Auslegung-

Die Abgrenzung eines echten von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist meiner Meinung nach nach den Auslegungsregeln §§329-331 BGB und durch die allg.. Vertragsauslegung (§§133,157 BGB )vorzunehmen-nicht nach §328 BGB. (nicht signierter Beitrag von 193.175.98.63 (Diskussion) 11:52, 23. Mai 2014 (CEST))[Beantworten]