Diskussion:Vor-GmbH

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Unbedingt zu erwähnen ist bei der Vor-GmbH noch die persönliche Haftung der Handelnden Personen (Geschäftsführer) §11 GmbHG

Vor-GmbH als Gesamthandsgesellschaft[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens handelt es sich bei der Vor-GmbH nicht um eine Gesamthandsgesellschaft.

So etwa auch der BGH (BGH NJW 1992, 1823: "Die Vorgesellschaft als solche und nicht jeder einzelne Gesellschafter oder eine von ihr verschiedene Gesamtheit ihrer Gesellschafter ist Träger der eingebrachten Vermögenswerte."). Der Grund dafür ist u.a. die sonst bestehende Unlösbarkeit Behandlung der Einpersonen-GmbH (eine Gesamthand aus einer Person ist nicht möglich), die Unklarheit zwischen Innen- und Außenverhältnis (Rechtsfähigkeit, reine Innenhaftung).

Freilich ist die Diskussion heutzutage völlig offen (siehe zu Recht Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 11 GmbHG Rn. 7: "Doch setzen sich Rspr u Lit ua mit dem Begriff der Personenvereinigung eigener Art oder der Formel der vorläufigen Rechtsfähigkeit zunehmend über die Problematik des Fehlens einer jurPerson als Zurechnungssubjekt hinweg u plädieren für die Anerkennung der Vorges als solcher auch als Rechtsträgerin sui generis."; ebenso Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG § 11 Rn 61; Michalski/Michalski/Funke GmbHG § 11 Rn 47; wohl auch Scholz/K. Schmidt GmbHG § 11 Rn 27).

Also entweder den Passus "Gesamthandsgesellschaft" streichen oder diesen Streit erwähnen. (nicht signierter Beitrag von Beursken (Diskussion | Beiträge) 11:52, 2. Jan. 2012 (CET)) [Beantworten]

Einzelnachweis[Quelltext bearbeiten]

Der Link des 2. Einzelnachweises scheint nicht mehr zu funktionieren (BGH Beschluss vom 16. März 1992, Az. II ZB 17/91; BGHZ 117, 323, Volltext). (nicht signierter Beitrag von 89.182.14.140 (Diskussion) 11:17, 27. Mär. 2013 (CET))[Beantworten]