Diskussion:Wasserhaushaltsgesetz

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Unter "Wichtige Bestimmungen" steht: Ausbau- und die meisten Unterhaltungsmaßnahmen gelten hingegen nicht als Nutzungen, was unter ökologischem Gesichtspunkt bedenklich ist.

Das stimmt so nicht mehr. § 28 regelt den Umfang der Unterhaltungsarbeiten, § 29 die Unterhaltungslast (also wer die Kosten der Gewässerunterhaltung zu tragen hat), § 30 die besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung (Zutrittsrecht für Unterhaltungspflichtige). In § 31 wird der Gewässerausbau geregelt. So sollen "Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden". Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer muß ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden mitsamt Umweltverträglichkeitsstudie (UVS). Sofern diese UVS ergibt, dass die Schutzgüter nach § 1 UVPG nicht betroffen sind, kann das Verfahren zu einem Plangenehmigungsverfahren abgekürzt werden.

Quelle: WHG vom 19.08.2002 (BGBl. I. S. 3245), Stand 03.05.2005 (BGBl. I. S. 1224)

Ich habe diese Änderungen in den Text nicht einbringen wollen, da ich die Struktur des Textes nicht stören wollte. Das könnte ja jemand anderes übernehmen.

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.5.2007 I 666

Der Artikel ist veraltet. --Tom Buktu 09:41, 3. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Gleich der erste Satz ist nicht ganz richtig. Das WHG ist nicht der Hauptteil des deutschen Wasserrechts. Einen solchen Teil gibt es nicht. Das WHG ist das Rahmengesetz unter welchem dutzende andere Gesetze stehen. Jedes Land besitzt ein Landeswassergesetz, jede Kommune besitzt Abwasserverordnungen und viele Grundstücke einen Bebauungsplan. Zusätzlich hinzu kommen die ganzen DIN-Normen und DWA-Merkblätter sowie Regelwerke. Von den Gesetzen und Regelungen zum Wasserrecht ist das WHG deshalb nur ein sehr kleiner Teil. (nicht signierter Beitrag von 217.8.58.20 (Diskussion) 14:01, 5. Nov. 2014 (CET))[Beantworten]

Regen, Niederschlag bzw Versickerung[Quelltext bearbeiten]

Darüber steht nichts im Artikel. Dabei betrifft das Gesetz ja jeden Hausbauer, der Niederschlag versickern lassen soll. Fehlt da nicht also was im Artikel?! (nicht signierter Beitrag von 2003:5B:4770:BC00:31CA:860B:64E4:274C (Diskussion | Beiträge) 23:32, 9. Aug. 2016 (CEST))[Beantworten]

Darauf kann man sicher eingehen. Möchtest du beitragen? In § 55 des deutschen WHG sind Grundsätze zur Versickerung usw. notiert. --Holmium (d) 00:07, 10. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]