Diskussion:Wehrkraftzersetzung

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Beim Lesen dieses Artikels kann man als Unwissender, nur zu dem Schluß kommen, daß es mal wieder nur in der "bösen" Wehrmacht zu Wehrkraftzersetzung, Fahnenflucht, Feigheit vor dem Feind usw. gekommen sei. Tatsache aber ist, daß es in allen Armeen des 2.WK solche Vergehen gegeben hat. Und dort wurden sie nicht weniger hart bestraft, was in Anbetracht der Tatsache das Krieg herrschte, auch verständlich ist.

Unwissenheit ist bekanntlich Stärke. Ich empfehle dem unbekannten Autor der obigen Zeilen folgendes Buch:
Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtsjustiz 1933–1945. F. Schönigh Verlag, 1. Auflage, Paderborn 2005
Drei Zahlen daraus: Die Deutsche Wehrmacht exekutierte im WK2 etwa 25.000 ihrer eigenen Soldaten, die Briten vollstreckten 40 Todesurteile, die USA ließen nur einen ihrer eigenen Soldaten hinrichten. Das Märchen von der "sauberen Wehrmacht" ist endgültig widerlegt. --Forevermore 13:14, 3. Okt 2005 (CEST)
Unabhängig ob diese Zahlen stimmen oder nicht, ist es sofort einleuchtend, dass eine Armee, die dabei ist einen Krieg zu verlieren, mit ungleich mehr Fällen der Desertion konfrontiert sein wird, als eine Armee, die den Krieg gewinnt. (Wie sieht's eigentlich mit den Hinrichtungen der Russkis in der Roten Armee aus? Schätze mal die gehen in die 100.000e, falls sie einer gezählt hat) 129.13.186.3


Als Autor dieses Artikels möchte ich besonders auf den unterdrückenden Charakter der nationalsozialistischen Auslegung der Wehrkraftzersetzung hinweisen. Diesen gab es wohl in keiner anderen westlichen Armee. Mit Fahnenflucht und Feigheit vor dem Feind, die ja wohl in allen Armeen bestraft werden ist es ja nicht getan.MalteT

Warum möchten Sie das? Es sollte doch hier in erster Linie darum gehen, den Tatbestand militärrechtlich und in seiner historischen Entwicklung und Bewertung darzustellen. "Unterdrückender Charakter" militärischer Strukturen war ja wohl insbesondere auch in den kommunistischen Staaten, z.B. in der sogenannten DDR, gegeben, wo beispielsweise Wehrdienstverweigerer hinter Gitter kamen. Benutzer: Kaspar Godeysen

Habe den Artikel mal vorläufig überarbeitet - meines Wissens ist der Begriff "Wehrkraftzersetzung" bzw. korrekt "Zersetzung der Wehrkraft" ein von den Nationalsozialsiten erfundener Begriff - deswegen sollte der Artikel auch in erster Linie darauf bezug nehmen - Exkurse zu Regelungen in Militär- und Strafrecht anderer Staaten sind ok, jedoch mit deutlicher Kennzeichnung der Unterschiede. Trotz guter Vorarbeit ist ja noch einiges zu tun an diesem Artikel, auch was die Unterscheidung/Einordung der "Zers. der Wehrkraft" und anderer Delikte (Fahnenflucht, KDV) angeht: auch hinsichtlich der Zahlen. Ich bitte ausserdem dringend überhaupt und wo vorhanden, um genauere Quellen- und Literaturangaben (mit AUsgaben, Seitenzahlen etc.) Kann jemand, der weiss, wie das funktioniert, noch das Lemma auf den quellenmäßig korrekten Begriff "Zersetzung der Wehrkraft" bringen, bitte? derschaffner

Auch zu anderen Zeiten und auch in anderen Ländern gebräuchliche Begriffe wie "Insubordination" oder "Defätismus" oder "Verrat" oder "Anstiftung zur Fahnenflucht" oder "Feigheit vor dem Feind" oder "Anstiftung zur Befehlsverweigerung" oder "Anstiftung zu Meuterei" beschreiben Verhaltensweisen, welche auch zu anderen Zeiten und auch in anderen Ländern registriert und auf verschiedene Art und Weise und durch verschiedene Mittel und Methoden (zum Teil auch nicht vor öffentlichen Gerichten, sondern oft auch ohne Gerichtsverfahren und im Geheimen) verfolgt und bekämpft wurden. Die "Wehrkraftzersetzung" als solche, daß heißt die Stigmatisierung und das Verbot derartiger Verhaltensweisen unangepasster Bürger (Zivilisten) und Soldaten, ist also wohl weder ein Alleinstellungsmerkmal der Nationalsozialisten, noch eine Erfindung der Nationalsozialisten. Die Nationalsozialisten haben jedoch wie keine andere Herrschaftsgruppe den Straftatbestand und die Strafverfahren wegen Wehrkraftzersetzung besonders häufig und besonders fanatisch und besonders willkürlich und besonders menschenverachtend und besonders grausam und besonders blutgierig angewandt, und dazu benutzt, um die gesamte Bevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen, das heißt zu terrorisieren. Heutzutage geht man bei der Bundeswehr wohl normalerweise lediglich disziplinarrechtlich gegen "Wehrkraftzersetzung" vor, und wohl nicht mehr strafrechtlich. Meiner schwachen Erinnerung nach (meine Bundeswehrzeit liegt weit zurück) gehörte es jedoch wohl auch zu den Aufgaben der Disziplinarvorgesetzen und Disziplinargerichte und der Feldjäger und des MAD, gegen "Wehrkraftzersetzung" (man nannte das etwas anders) zu ermitteln, und diese nach Möglichkeit bereits im Vorfeld, das heißt also möglichst noch vor ihrer Begehung, zu unterbinden (aber natürlich nicht gewaltsam). Auch eine Bundeswehreinheit, die sich "Psychologische Verteidigung" oder so ähnlich nannte, kümmerte sich darum, darauf hinzuwirken, daß ein für Einsatzwille und Tapferkeit und Disziplin und Gehorsam möglichst gedeihliches Klima herrschste.--87.155.35.15 20:38, 7. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Nachdem der Absatz Wehrkraftzersetzung#Definition des Begriffs ... inzwischen grundlegend überarbeitet wurde, entferne ich dort den BS Belege. Soweit erkennbar bezog sich die IP (Version vom 11. Apr. 2008) auf das Zitat von A. Fikentscher bei einer Tagung vor Militärjuristen 1942. Dass es so gegeben wurde, wird ja wohl nicht bestritten; also -BS. Der Artikel erhält auch durch eine exakte Belegstelle keine größere Glaubwürdigkeit. Bis auf andere, bitte klar bezogene, Kritiken mal ohne Pauschalschelte. - Asdfj 15:58, 26. Dez. 2008 (CET) -

Volksgerichtshof[Quelltext bearbeiten]

bereits das erste Urteil des Volksgerichtshofs am 1. August 1934 erging in einem Hochverratsprozess wegen des Versuchs mit Flugblättern „die Reichswehr zu zersetzen“ (Völkischer Beobachter, 2. August 1934) und traf einen Kommunisten. Der Begriff wurde also nicht nur innerhalb des Militärs angewandt. --Goesseln 19:16, 20. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Begriff der Wehrkraftzersetzung in der DDR?[Quelltext bearbeiten]

Hi, ich bin über den Artikel Schwerter zu Pflugscharen hierher gelangt, wo zu lesen ist:

"Die Aufnäherträger wurden nun mit massiven Vorwürfen konfrontiert: Der undifferenzierte Pazifismus sei friedensfeindlich, die Aufnäher seien westliche Importe und schulfremdes Material, wer sie trage, übe Wehrkraftzersetzung aus und untergrabe die staatliche und gesellschaftliche Tätigkeit zum Schutz des Friedens. Sie seien zum Zeichen einer unabhängigen Friedensbewegung geworden, die nicht geduldet werden könne."

Der Begriff scheint also in der DDR großzügig weiterverwendet worden zu sein - wäre das nicht einen Abschnitt wert? --F.gerschler 00:08, 28. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Begriff "Wehrkraftzersetzung" und die Strafbarkeit von "Wehrkraftzersetzung" sind keine singulären Erscheinungen und keine exklusiven Erfindungen der nationalsozialistischen Terror- und Gewaltherrschaft. Solche und ähnliche Begriffe und Straftatbestände kannten viele Staaten zu verschiedenen Zeiten. Während der nationalsozialistischen Terror- und Gewaltherrschaft wurde mit dem Begriff und dem Straftatbestand lediglich in fanatisch-staatsterroristischer-exzessiv-blutrünstiger Art und Weise umgegangen, so daß der Begriff und der Staftatbestand seinen furchterregenden schrecklichen Klang von damals haben. In der DDR war der Begriff der "Zersetzung" wohl recht weit verbreitet, und zwar sowohl für Handlungen von Bürgern, welche die Autorität und den Führungsanspruch der SED in Frage stellten, als auch für Handlungen und Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit zur Entmutigung, Demütigung und Demoralisierung von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen. Insoweit wundert es nicht, daß in der DDR auch von "Wehrkraftzersetzung" die Rede war. In den Jahren der Wiederbewaffnung und danach dürfte er auch in der BRD noch geläufig gewesen sein. Erst in letzter Zeit wird der Ausdruck gemieden, da man heutzutage bei Verwendung des Ausdruckes Gefahr läuft, als mutmaßlicher oder zumindest möglicher Sympathisant der nationalsozialistischen Terror- und Gewaltherrschaft verdächtigt zu werden. --91.52.166.2 22:41, 1. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

Nachtrag: Schmitz-Berning (ISBN 978-3-11-019549-1, S. 684 f) schreibt: "Der Terminus Wehrkraftzersetzung wurde zu der Wendung 'Zersetzung der Wehrkraft' in der 'Verordnung über das Sonderstrafrecht...' gebildet." - Demnach dürfte der Begriff nicht vor 1939 geläufig gewesen sein. --Holgerjan (Diskussion) 13:25, 15. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

Rosen für den Staatsanwalt[Quelltext bearbeiten]

In dem Film "Rosen für den Staatsanwalt" wird der Gefreite Rudi Kleinschmidt anlässlich des Diebstahls eines Stücks Schokolade zum Tode verurteilt. Begründung des Kriegsgerichtsrats ist aber nicht Diebstahl, sondern Wehrkraftzersetzung. Konnte dieser Begriff wirklich so weit ausgelegt werden, wo sich der Beschuldigte ja in gar keiner Weise kritisch geäußert, sondern nur aus Hunger gehandelt hatte?-- 80.141.197.211 18:00, 13. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nationalsozialistisches Militärrecht der Wehrmacht[Quelltext bearbeiten]

...was soll das denn heißen ? Gehts etwas präziser - danke. --188.174.117.91 21:04, 18. Feb. 2012 (CET)[Beantworten]

fehlt noch. -- Goesseln (Diskussion) 00:46, 17. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Auf welche Fassung des Gesetzes beziehst du dich mit diesem Hinweis? --Holgerjan (Diskussion) 18:27, 22. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]
gefunden: 1939 RGBl I, S. 2131 sowie ISBN 3-506-71349-3, S. 218ff. Bei einer geplanten Überarbeitung werde ich das aufnehmen. (s. a. schon hier). Danke für den Hinweis! --Holgerjan (Diskussion) 18:04, 26. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Ungenauigkeit[Quelltext bearbeiten]

Satz: Anfang 1943 ging die Zuständigkeit auf den Volksgerichtshof über, der leichte Fälle an die bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Sondergerichte abgeben konnte. Betrifft nicht Militärpersonen.

Im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit waren zu Kriegsbeginn gemäß KStVO §2 Abs. 4 Satz d die Feldkriegsgerichte oder das Reichskriegsgericht zuständig. Mit der 7. DVO zur KStVO vom 18. Mai 1940 (RGBl I, S. 787) wird die ausschließliche Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts bei Wehrkraftzersetzung eingeschränkt. Nach Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht - Die Institution und ihre rechtliche Bewertung, Berliner Wiss.-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-8305-0585-X, S. 22/23 blieb die Zuständigkeit für den Militärbereich erhalten und ging nicht allgemein auf den Volksgerichtshof über. Für Zivilpersonen übertrug das Reichsjustizministerium die Zuständigkeit am 17. Mai 1940 zunächst den Sondergerichten. (refanfang Walter Wagner: Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, München 2011, ISBN 3-486-54491-8, S. 277 mit Anm. 4 refende) Durch Verordnung vom 29. Januar 1943 (RGBl.I, S. 76) erhielt der Volksgerichtshof grundsätzlich die Zuständigkeit für Fälle „öffentlicher Zersetzung“ sowie auf Antrag auch Fälle „Vorsätzlicher Wehrdienstentziehung“ (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung)

Ich pflege demnächst einen Abschnitt --Zuständigkeiten-- ein. --Holgerjan (Diskussion) 18:23, 22. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Baustein Belege[Quelltext bearbeiten]

  • Unstimmigkeit / Unbelegter Satz: Die Definition der „Zersetzung der Wehrkraft“ in der am 17. August 1938 erlassenen KSSVO ist äquivalent zum „Heimtückegesetz“ vom 20. Dezember 1934 und stellt eine Steigerung des selbigen dar.
versus Info in Heimtückegesetz: Urteilssprüche mit Todesstrafe, die gemäß § 3 Absatz 2 des Heimtückegesetzes möglich waren, sind in den lückenhaft überlieferten Akten der Sondergerichte nicht enthalten. […] Ab 1943 wurden viele kritische Meinungsäußerungen nicht mehr nach dem Heimtückegesetz verfolgt, sondern öfter vom Volksgerichtshof als Wehrkraftzersetzung ausgelegt und mit der Todesstrafe geahndet.(refanfang Ein Beispiel bei Dietrich Güstrow: Tödlicher Alltag. dtv 10308, München 1984, ISBN 3-423-10303-5, S.116 refende)
  • Unbelegt: Wie groß der Entscheidungsspielraum und das Maß an Willkür der Militärrichter war, zeigt folgendes Zitat des Chefs des Allgemeinen Marinehauptamtes Admiraloberstabsarzt Alfred Fikentscher bei einer Tagung vor Militärjuristen 1942: „…ähnliche Verhältnisse liegen bei den zersetzenden Äußerungen vor, die als Verstöße gegen das Heimtückegesetz gesehen werden können. Die langwierige Vorlage beim Justizminister zur Anordnung der Strafverfolgung erübrigt sich, wenn Sie die Äußerung als Zersetzung der Wehrkraft anpacken, was in fast allen Fällen möglich sein wird.“ [Überdies unbelegte verallgemeinernde Aussage durch Quellenexegese]
  • Unbelegt: Dass „Wehrkraftzersetzung“ im „Dritten Reich“ keineswegs als Kavaliersdelikt galt, zeigt folgender Erlass des Chefs der Nationalsozialistischen Führungsoffiziere der Luftwaffe vom 1. November 1944: „Es ist längst zur Selbstverständlichkeit geworden, daß, wer an dem Führer Zweifel äußert, ihn und seine Maßnahmen kritisiert, über ihn herabsetzende Nachrichten verbreitet oder ihn verunglimpft, ehrlos und todeswürdig ist. Weder Stand noch Rang, noch persönliche Verhältnisse oder andere Gründe können in einem solchen Fall Milde rechtfertigen. Wer in der schwersten entscheidenden Zeit des Krieges Zweifel am Endsieg äußert und dadurch andere wankend macht, hat sein Leben ebenfalls verwirkt!“ [Quellenexegese s. o. ]
  • Unbelegt: So wurde der Heilgymnast und Masseur Norbert Engel zum Tode verurteilt, nachdem er gegenüber einer Krankenschwester Bedauern über das Scheitern des Attentats auf Adolf Hitler am 20. Juli 1944 geäußert hatte: „Wenn es geklappt hätte, wäre in fünf Tagen der Krieg aus gewesen und wir hätten nach Hause gehen können.“
  • Unbelegt / POV: Dass nicht noch mehr Kritikäußernde verurteilt wurden, hängt wohl mit der Natur einer Denunziation zusammen: Ein potenzieller Denunziant konnte wohl kaum sicher sein, im Verlauf der Ermittlungen nicht selbst solche Äußerungen vorgeworfen zu bekommen. Der Tatsache, dass jeder Soldat hinsichtlich der möglichen Konsequenzen wehrkraftzersetzender Äußerungen belehrt wurde, dürfte als Hemmschwelle zur Meldung wohl zu verdanken sein, dass nicht noch mehr Menschen Opfer der Militärjustiz wurden.

...und die "gewachsene Struktur" mit zahlreichen Redundanzen ruft nach einer Überarbeitung... --Holgerjan (Diskussion) 18:34, 22. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Mängel der jetzigen Version:

Im Intro wird (völlig abweichend von üblicher Lemmaeinführung) der gesamte Text des § 5 aus dem Gesetz zitiert. Die weiteren Erläuterungen sind unbelegt (z. B. „...wurden bislang genauer definierte Paragraphen des Militärstrafgesetzbuches zusammengefasst“) , teils nicht ganz korrekt („Insbesondere wegen Kriegsdienstverweigerung Verurteilte wurden häufig zusätzlich wegen „Wehrkraftzersetzung“ bestraft – nicht „zusätzlich“; dies war die Grundlage)

Angaben über die Zuständigkeiten fehlten und wurden erst von mir knapp dargestellt. Die Überschrift im Abschnitt – Definition des Begriffs der „Zersetzung der Wehrkraft“ im nationalsozialistischen Militärrecht – suggeriert fälschlich, es habe eine weitere Definition der Tatbestände gegeben. Inhaltlich entstehen Redundanzen zum Intro (zum Beispiel Wiederholung von bereits zitierten Teilen des §5), es entsteht eine unübersichtliche Gemengelage aus Versatzstücken zum Zweck des Gesetzes (oft mit Versatzstück aus unbelegtem Zitat), Rückgriff auf konkrete Urteile, allgemeine „Zersetzungsbeispiele“ (sic) und Spekulationen (Abschnitt „Dass nicht noch mehr Kritikäußernde verurteilt wurden, hängt wohl...“). Alles dieses in der vorgefundenen Version ohne Belege durch Einzelnachweis.

Ich versuche mich an einer Überarbeitung, für die ich eine Seite im BNR unter Benutzer:Holgerjan/Wehrkraftzersetzung einrichte. Anregungen willkommen! --Holgerjan (Diskussion) 14:09, 28. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]

Ich habe diese Neufassung nunmehr hier eingesetzt. --Holgerjan (Diskussion) 16:47, 11. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

Fehlstelle: Begrifflichkeit außerhalb des NS[Quelltext bearbeiten]

1. Nach Schmitz-Berning (ISBN 978-3-11-019549-1, S. 685) bezog sich Meyers Enz. Lexikon 1979 unter Stichwort "Zersetzung" auf den § 109d Strafgesetzbuch "...Zersetzung des Wehrwillens (Wehrkraft-Zersetzung) eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Bereitschaft der Bevölkerung zur Unterstützung der Landesverteidigung zu schwächen und dadurch die Bundeswehr in ihren Aufgaben zu beeinträchtigen..." - Dort auch weitere Angaben - müssten durch juristisch kompetenten Benutzer ausgewertet werden.
2. Zum Gebrauch in der DDR siehe Beitrag oben in der Disku. Reputable Belege fehlen.
3. Begriff nach 1990 nicht gebräuchlich. --Holgerjan (Diskussion) 13:37, 15. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

Freisprüche?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel enthält keinerlei Angaben darüber, in wie vielen Fällen wegen Wehrkraftzersetzung Beschuldigte freigesprochen wurden. Ich bin zwar davon überzeugt, dass dies wohl sehr wenige waren, weiß aber von einem Fall, in dem Rudolf Dix (nach meiner Überlieferung mit Dr.-Titel) der erfolgreiche Verteidiger war. Die wirklich unglaubwürdig anmutende Begründung für den Freispruch war „Unglaubwürdigkeit des Zeugen“, der in vorbildlicher Weise nachweisbar falsche Beschuldigungen erhoben hatte. -- wefo (Diskussion) 15:58, 7. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

"Missverhältnis"[Quelltext bearbeiten]

Vorab: Ein sehr guter Artikel! Der folgende Satz wird mir nicht ganz klar, vielleicht kann man den präzisieren:

"In den Meldungen aus dem Reich wurde beklagt, dass defätistische Äußerungen in den ersten Kriegsjahren allenfalls nach dem Heimtückegesetz verfolgt worden seien und ein Missverhältnis milderer Urteile unterer Gerichte (Sondergerichte und Strafsenate bei Oberlandesgerichten) entstanden sei."

Bei dem Missverhältnis erkenne ich nicht ganz, was hier ins Verhältnis gesetzt wird. Geht es einfach darum, dass viele Urteile als zu milde angesehen wurden? Also ein Missverhältnis zwischen harten und milden Urteilen? Kann man vielleicht sprachlich irgendwie besser ausdrücken. Erzer (Diskussion) 11:58, 12. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Auf deine Anregung hin ergänze ich den Satz durch den Einschub: "...ein Missverhältnis von Todesurteilen des Volksgerichtshofes zu den milderen Urteilen unterer Gerichte (Sondergerichte und Strafsenate bei Oberlandesgerichten) entstanden sei." Danke für den Hinweis - und schön, dass du wieder dabei bist!
Im SD-Bericht vom 2. Dezember 1943 wird unter "Meldungen zur strafrechtlichen Bekämpfung von Zersetzungsversuchen" dargelegt, dass in den ersten Kriegjahren defätistische Äußerungen allenfalls nach dem Heimtückegesetz (Höchststrafe 5 Jahre Gefängnis) abgeurteilt wurden, "neuerdings" als Wehrkraftzersetzung durch die KSStrVO und damit regelmäßig die Todesstrafe androht und nur in minderschweren Fällen Freiheitsstrafe zulässt. Beklagt wird 1. eine mangelnde Einheitlichkeit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Äußerungen und 2. Unzulänglichkeiten bei der personellen Besetzung der Gerichte. - Im Vergleich mit dem Volksgerichtshof würden die unteren Gerichte gleiche oder ähnliche Äußerungen, die beim VGH zum Todesurteil führten, nach dem Heimtückegesetz oder sogar selbst nach der KSStrVO zu Gefängnisstrafen führen. Es werden dann mehrere Urteile als Beispiele angeführt und u. a. eine Sichtung und Steuerung aller einschlägigen Strafverfahren gefordert. Es wäre zu erwägen, die Zuständigkeit ausschließlich den Sondergerichten zuzuordnen oder fehlurteilende (zu milde) Richter umzusetzen oder in den Ruhestand zu schicken.
--Holgerjan (Diskussion) 13:22, 12. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]
Bestens! Was die WP mittlerweile an Wissen zum NS-Strafrecht zu bieten hat, kann sich dank deiner Arbeit wirklich sehen lassen! Erzer (Diskussion) 16:50, 12. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Terror gegen die eigene Bevölkerung[Quelltext bearbeiten]

Die nationalsozialistische Terror- und Gewaltherrschaft hat unter anderem auch mittels des Straftatbestandes der Wehrkraftzersetzung die eigene Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzt, um das Volk zu nötigen, sich systemkonform und herrschaftskonform zu verhalten. Daran, daß diese NS-Praxis jedenfalls menschenverachtend und verbrecherisch, und teilweise vielleicht auch paranoid sowie gewaltberauscht und blutgierig war, gibt es nichts zu beschönigen. Wer diese Vorkommnisse bagatellisieren möchte, der ist entweder selber nationalsozialistisch gesinnt, oder extrem dumm. Dennoch sollte es in einem Lexikon-Artikel zu diesem Thema auch erlaubt sein, auch auf teilweise ähnliche (wenn auch weniger schlimme) Strafvorschriften in anderen Ländern und zu anderen Zeiten hinzuweisen. Zudem sollte man vielleicht auch noch stärker differenzieren zwischen Handlungen, welche man als Wehrkraftzersetzung betrachten kann (und vielleicht auch so bezeichnen darf?), und der menschenverachtenden und wahnhaft-paranoiden und rigorosen und terroristischen und verbrecherischen Reaktion der NS-Staates darauf. Allerdings besteht, was die Verbrechen des NS-Staates angeht, leider wohl immer noch die Gefahr, daß allzu wissenschaftliche und allzu differenzierte Herangehensweisen an die Materien von sehr jungen oder von sehr alten oder von weniger differenziert denkenden oder von weniger gebildeten Menschen ähnlich wie Rechtfertigungen oder ähnlich wie Bagatellisierungen mißverstanden werden könnten. Es ist also immer eine gefährliche Gratwanderung, wie man die Dinge darstellt. Was man in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift, die sich ausschießlich an ein gebildetes Fachpublikum wendet, wohl bedenkenlos schreiben kann, das kann oder sollte man in einem jedermann (also auch Minderjährigen und ungebildeten Menschen) zugänglichem Online-Lexikon vielleicht nicht schreiben, oder zumindest vorsichtiger schildern.--87.155.35.15 20:13, 7. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Ich entnehme Deinem Beitrag, dass Du annimmst, in anderen Ländern/zu anderen Zeiten habe es ähnliche Strafvorschriften gegeben, die - weit weniger drakonisch und nicht verbrecherisch - zu Kriegszeiten nicht völlig unberechtigt gewesen seien.
Gibt es reputable Veröffentlichungen von Rechtswissenschaftlern/Historikern, die genau dazu Informationen liefern und Vergleiche zur NS-Wehrkraftzersetzung ziehen? Dann wäre dies im Lemma darstellbar und ein vorformulierter und mit Belegen versehener Beitrag könnte an dieser Stelle zur Diskussion gestellt werden. Ansonsten gilt Wikipedia:Diskussionsseiten: Sie dienen allein der Verbesserung des Inhaltes des dazugehörenden Artikels, nicht einem Meinungsaustausch. Mit freundlichem Gruß --Holgerjan (Diskussion) 20:56, 7. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

... vermisse ich im Artikel. In Feindsender#Hintrgrund steht

(Zitat) Mit Kriegsbeginn 1939 wurden vom NS-Regime zahlreiche neue Gesetze und Verbote eingeführt. Eines der neuen Gesetze war die „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939. Sie bedrohte das Hören ausländischer Rundfunksender mit hohen Strafen. [...] Verbreitung von abgehörten Nachrichten der Feindsender konnte mit Zuchthaus oder sogar mit dem Tode bestraft werden. Der Wehrkraftzersetzungs-Paragraph wurde im Laufe des Krieges immer weiter ausgelegt.

Hat / kennt jd. Quellen, wie viele solche Urteile gefällt bzw. vollstreckt wurden ? --Neun-x (Diskussion) 07:33, 26. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Abschnitt "Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland"[Quelltext bearbeiten]

Weiter oben hat jemand im Abschnitt Fehlstelle:Begrifflichkeit außerhalb des NS schon darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff auch im Nachkriegsdeutschland noch verwendet wurde. Dort steht u.a.:

"1. Nach Schmitz-Berning (ISBN 978-3-11-019549-1, S. 685) bezog sich Meyers Enz. Lexikon 1979 unter Stichwort "Zersetzung" auf den § 109d Strafgesetzbuch "...Zersetzung des Wehrwillens (Wehrkraft-Zersetzung) eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Bereitschaft der Bevölkerung zur Unterstützung der Landesverteidigung zu schwächen und dadurch die Bundeswehr in ihren Aufgaben zu beeinträchtigen..." - Dort auch weitere Angaben - müssten durch juristisch kompetenten Benutzer ausgewertet werden."

Jüngstes Beispiel dürfte diese Strafanzeige aus dem Jahr 2016 sein, wo der ähnlich lautende Begriff "wehrzersetzend" verwendet wurde:

Holger Radmann (Kommodore des Taktischen Luftwaffengeschwaders 33 in Büchel) erstattete per E-Mail »Strafanzeige gegen Herrn Hermann Theisen in allen rechtlichen Belangen«, und Oberstleutnant Torben Boldt (Bundesministerium der Verteidigung) sandte eine Strafanzeige an das Landeskriminalamt Mainz, in der die Rede von Flugblättern mit Aufrufen zu einer Wehrstraftat »mit wehrzersetzendem Inhalt« ist.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat daraufhin zwei Ermittlungsverfahren gegen den Atomwaffengegner eingeleitet, da er mit den Flugblättern zum Verrat von Dienstgeheimnissen aufgefordert habe (§§ 111, 353b StGB).

Strafanzeige wegen Wehrzersetzung bzw. Strafanzeige wegen Wehrzersetzung (Janne Windlandt)

Der Begriff "wehrzersetzender Inhalt" wurde bereits in der Nazizeit verwendet, wie dieser Fall zeigt: Mrasek Klara. Der Koblenzer Fall ist daher eigentlich unglaublich.

In diesem juristischen Werk (Das Deutsche Strafrecht Eine systematische Darstellung von Hans Welzel) aus der Jahr 1989 werden die heutigen §§ 109 - 109k des deutschen Strafrechts noch als

Straftaten gegen die Landesverteidigung und die Volkskraft

bezeichnet. Anscheinend wurde der Zusatz "Volkskraft" zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.

Ich bin deshalb der Meinung, dass im Abschnitt "Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland" die Begriffsverwendung in der Bundesrepublik etwas eingehender behandelt werden könnte und darüber hinaus auf das gesamte Nachkriegsdeutschland, unter Einschluss der DDR, erweitert werden sollte. Insbesondere sollte die Begriffsverwendung innerhalb der Bundeswehr beleuchtet werden. Dort scheint der Begriff noch immer in Gebrauch zu sein.

Current German military law neither contains the term "undermining the military" nor its extensive rules, but a few offences included under the umbrella of Wehrkraftzersetzung remain on the statute books in a vague form.

Dieser Satz stammt aus der englischen Wikipedia und ist leider unbequellt. Ich weiß nicht, was mit diesen "statute books" gemeint sein könnte. Vielleicht kann das jemand mit tiefergehenden Bundeswehrkenntnissen weiterhelfen.--2001:9E8:463A:3075:D51A:477D:8C1E:217 11:22, 1. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]