Doppelte Mehrheit

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Der Begriff doppelte Mehrheit bezeichnet ein Abstimmungsverfahren, bei dem für eine Beschlussfassung Stimmenmehrheiten nach zwei unterschiedlichen Kriterien notwendig sind. Diese Form einer qualifizierten Mehrheit wird in der Schweiz angewendet und soll ab 2014 für Mehrheitsbeschlüsse im Rat der Europäischen Union gelten. Kennzeichnend ist in beiden Fällen, dass für eine Beschlussfassung sowohl eine Mehrheit der Stimmbürger als auch eine Mehrheit der Gliedstaaten der Gemeinschaft notwendig ist.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Schweiz

Eine Verfassungsänderung auf der Bundesebene in der Schweiz kann nur in Kraft treten, wenn ihr bei einer Volksabstimmung sowohl die Mehrzahl der Stimmbürger (Volksmehr) als auch die Mehrzahl der Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft (sogenanntes Ständemehr) zustimmen.

[Bearbeiten] Gliedstaat-Stimmen

Für das Ständemehr werden 20 Vollkantone mit je 1 Stimme gezählt, die 6 Halbkantone mit je 1/2 Stimme. Das Ständemehr beträgt demzufolge 12 Stimmen. Im 19. Jahrhundert konnten die Kantone (=Stände) selbst festlegen, wie ihre jeweilige Standesstimme ermittelt wird. Heute bestimmt die einfache Mehrheit der im Kanton abstimmenden Bürger, wie die Standesstimme eines Kantons gewertet wird. Da die beiden kleinsten Kantone mit Vollstimme nur weniger als 40.000 Einwohner zählen, die beiden größten jedoch mehr als 900.000 Bewohner haben, wird der größere Einfluss eines Bürgers der kleinen Kantone teilweise unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit problematisiert.

[Bearbeiten] Europäische Union

[Bearbeiten] Mehrheitsentscheidungen

Der Rat der Europäischen Union (auch als Ministerrat bezeichnet) entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, wobei jeder Staat eine Stimme hat. Malta, Polen und Deutschland sind trotz ihrer unterschiedlichen Größe, Bevölkerungszahl und Wirtschaftskraft rechtlich gleich. Von dem Grundsatz der einfachen Mehrheit wird abgewichen, wenn im EU-Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Es gibt insoweit zwei Möglichkeiten: qualifizierte Mehrheit und Einstimmigkeit.

[Bearbeiten] Qualifizierte Mehrheit

In den EU-Verträgen ist geregelt, für welche Themen die Entscheidung über eine Vorlage mit qualifizierter Mehrheit erfolgen kann. Bei solchen Entscheidungen haben jedoch nicht alle Mitgliedsstaaten dasselbe Gewicht, stattdessen wird jedem Mitgliedstaat eine bestimmte Stimmenzahl zugeordnet.

Seit Inkrafttreten des Nizza-Vertrag vom Dezember 2000 besitzen die einzelnen Staaten zwischen 3 und 29 Stimmen. Für einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss sind – seit der Erweiterung auf 27 Mitglieder – 73,9 Prozent der total 345 Stimmen und 62 Prozent der EU-Bevölkerung notwendig. [1]

Die in verschieden EU-Verträgen festgelegten Stimmenzahlen waren Verhandlungsergebnisse und erschienen mehr oder weniger willkürlich. Nachdem ein Scheitern des EU-Gipfels in Nizza nur durch eine Stimmverteilung verhindert werden konnte, welche schwer zu begründen war, wurde beim EU-Verfassungskonvent ein Abstimmungsverfahren gesucht, das gegenüber der Bevölkerung vermittelbar schien.

[Bearbeiten] Doppelte Mehrheit (EU)

Nach Artikel I-25 des am 29. Oktober 2004 unterzeichneten, jedoch nicht in Kraft getretenen EU-Verfassungsvertrags ist für eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union zum einen erforderlich, dass mindestens 15 Mitgliedstaaten (d.h. mehr als 55 Prozent der Mitgliedstaaten) einem Beschlussvorschlag zustimmen, wobei jedes Land eine Stimme hätte. Des Weiteren müssen die zustimmenden Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Nachdem der EU-Verfassungsvertrag im Ratifizierungsverfahren an der mehrheitlichen Ablehnung der französischen und der niederländischen Bevölkerung vorerst gescheitert ist, hat der Europäische Rat am 23. Juni 2007 in Aussicht genommen, diese neuen Regelungen über die doppelte Mehrheit in einen alternativen „EU-Grundlagenvertrag“ zu übernehmen. Demnach soll die neue Mehrheitsregelung ab 2014 im Ministerrat angewandt werden.

Gegenüber der Stimmengewichtung im Vertrag von Nizza soll mit der Regelung im EU-Verfassungsvertrag dem Demokratieprinzip der Wahlgleichheit stärker Rechnung getragen werden. Die bevölkerungsschwächeren EU-Staaten und insbesondere die im Vertrag von Nizza mit 27 Stimmen im Vergleich zu ihrer tatsächlichen Bevölkerungszahl begünstigten Länder Spanien und Polen lehnten das neue Modell der doppelten Mehrheit zunächst ab, was beim Europäischen Rat vom Dezember 2003 die Verabschiedung des Verfassungsvertrags verhinderte. Bis zur Beschlussfassung des Europäischen Rats am 18. Juni 2004 wurden die zunächst ablehnenden Regierungen von dem Abstimmungsmodus der doppelten Mehrheit überzeugt. [2]. Allerdings fühlte sich die 2007 amtierende polnische Regierung bis kurz vor Schluss der Tagung des Europäischen Rates am 23. Juni 2007 nicht mehr an die Zustimmung der Vorgängerregierung gebunden. Erst am letzten Verhandlungstag lenkte die polnische Regierung - angesichts massiver Kritik aus den Reihen der übrigen Mitgliedstaaten an der die gesamte EU-Reform ernsthaft gefährdenden polnischen Verhandlungslinie - ein.

Bereits 2003 schlugen Wissenschaftler als Alternative ein Abstimmungsverfahren vor, bei dem die Stimmgewichte nach dem Quadratwurzelgesetz von Lionel Penrose verteilt werden. Der mit diesem Stimmengewichtungsverfahren ermittelte jeweilige Machtindex der Mitgliedstaaten soll (mit der Nebenbedingung eines Quorums von 62% der Stimmen) den sich nur indirekt über die jeweilige Regierung auswirkenden Einflussfaktor der jeweiligen Inlandsbevölkerung stärker berücksichtigen, indem jeder EU-Bürger über die Gewichtung der von der jeweiligen Regierung in einem Beschlussgremium der EU abgegebenen Stimmen die gleiche arithmetische Abstimmungsstärke (Einflussstärke) hat.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Vertrag von Nizza – Gebrauchsanweisung: Der Rat der Europäischen Union SCADPlus, eingesehen am 7. Juni 2008
  2. Marius Heuser: Polen signalisiert Einlenken bei EU-Verfassung Vom 26. März 2004
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