Drückerkolonne

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Als Drückerkolonne werden umgangssprachlich Verkäufer im Außendienst bezeichnet, die oft außerhalb der gesetzlichen Regelungen für Haustürgeschäfte und ohne die für sie geltenden Schutzbestimmungen des Handelsvertreterrechtes zumeist Zeitschriften-Abonnements, Telefonanschlüsse oder vorgeblich gemeinnützige Spenden einwerben und sich dabei unmoralischer oder krimineller Methoden bedienen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Die Distributionspolitik im Medienwesen, aber auch im Bereich der Finanzdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen oder im Bereich unseriöser Spendenwerbung, koppelt häufig die reine Vertragsakquisition rechtlich vom Hauptgeschäft ab, indem Subunternehmen für die Anwerbung von Kunden beauftragt werden.

Drückerkolonnen unterscheiden sich hierbei von regulären Handelsvertretern vor allem durch die regelmäßig nicht vorhandene rechtliche und fachliche Ausbildung der Vertreter sowie eine weitgehende wirtschaftliche und oft auch persönliche Abhängigkeit von ihren unmittelbaren Auftraggebern. Dabei wird gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, was aber oftmals wegen fehlenden schriftlichen Verkaufsversprechen (z.B. Testabos, die es nicht gibt oder Rücktrittsmöglichkeiten, die nicht erläutert und zurückdatiert werden) nicht nachgewiesen werden kann. Drücker sind häufig in wechselnden Firmen organisiert, die strikt hierarchisch geführt werden und häufig ihre Firmierung wechseln. In Einzelfällen wird auch physische Gewalt innerhalb der Teams angewendet, um Umsatz zu sichern. Da regelmäßig rechtsunkundige Mitarbeiter ohne soziale Absicherung und ohne reguläre Handelsvertreterverträge beschäftigt werden, muss eine hohe Fluktuation in Kauf genommen werden.

Durch das Auslagern der Werbetätigkeit an kleine Unternehmen koppeln sich die beauftragenden Anbieter rechtlich ab. Sie erhalten die von Drückerkolonnen akquirierten Kunden, ohne für das Verhalten der Drückerkolonnen bei der Anwerbung formal verantwortlich zu sein. Werden die Methoden beauftragter Drückerkolonnen öffentlich, erklärt der Anbieter in vielen Fällen sein Bedauern über die Methoden, kündigt den Vertrag mit der zu auffällig gewordenen Drückerkolonne und vergibt ihn an eine andere.

[Bearbeiten] Methoden

  • Seitens der Auftraggeber wird den Vertretern mit Jobverlust gedroht, so dass diese dann durch persönlichen Druck ihre Hemmungen abbauen.
  • Den Werbern werden Quoten einzuwerbender Abonnements vorgegeben; die Tagesbesten werden belobigt, die schlechtesten hingegen werden unter schweren Druck gesetzt: Drohung, Erniedrigung vor der Gruppe, Geld- und Nahrungsentzug, Gewalttätigkeiten: oftmals werden junge bindungsarme Menschen angeworben, die – bevorzugt weit weg von zu Hause – angewiesen sind auf Unterbringung und Versorgung, organisiert in der Kolonne. Diese werden instrumentalisiert für den geschäftlichen Erfolg.
  • Durch gezielte Fehlinformationen oder das Weglassen von wichtigen Details werden bei Kunden falsche Vorstellungen erzeugt (so genannte Asymmetrische Information).
  • Man verschafft sich Zugang, indem man zunächst angibt, eine wissenschaftliche Umfrage zu unternehmen (Arglistige Täuschung).[1]
  • Durch die persönliche Konfrontation noch massiver als im vergleichbaren Marketing per Telefon wird das Opfer durch Penetranz solange bedrängt, bis es einen Vertrag abschließt, nur um den Vertreter loszuwerden.
  • Der Werber gibt an, in einer schweren persönlichen Situation zu sein und geschäftlichen Erfolg dringend zu benötigen. Zum Beispiel, er müsse seine Familie versorgen, es gelte einen Drogenentzug durchzustehen oder er sei ein frisch entlassener Strafgefangener, der versuche, sich eine neue Existenz aufzubauen. So wird an das Mitleid des Umworbenen appelliert und durch subtilen Druckaufbau die Hilfsbereitschaft missbraucht.
  • Der Werber gibt an, für eine soziale Einrichtung zu arbeiten.
  • Der Vertreter wird unangemessen privat. So kann er psychologische Eigenschaften des Kunden, wie Schüchternheit oder ein soziales Kontaktbedürfnis ausnutzen. Gelegentlich werden auch sexuelle Reize ausgespielt.
  • Man verschafft sich einen Vertragsabschluss, indem behauptet wird, der Werber brauche die Unterschrift lediglich als Nachweis des Gesprächs: in Wahrheit wird ein Abonnement abgeschlossen (arglistige Täuschung / Vorspiegelung falscher Tatsachen = Betrug).
  • Der Vertragsabschluss einschließlich der Unterschrift wird komplett gefälscht.
  • Sollte die Person im Laufe des Gespräches sich nicht überreden lassen, etwas abzukaufen/einen Vertrag zu unterschreiben, so wird mit aggressiven Worten und Umgang versucht Druck aufzubauen, um den potentiellen Kunden in eine "unangenehme Lage" zu bringen, damit er etwas kauft um diese wieder zu entspannen [2]

[Bearbeiten] Schutz

Dem Verbraucher stehen Schutzmöglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen zur Verfügung, sollte es dem Angesprochenen nicht gelingen, den Drücker bereits an der Wohnungstür abzuweisen:

  • Persönlich
  1. Nachfrage beim Verkäufer bezüglich Personalausweis, Reisegewerbekarte[3] und Anschrift des Arbeitgebers.
  2. Notiz der Daten und des Gesprächsverlaufes vor den Augen des Verkäufers.
  3. Unterschrift nur mit korrekt ausgefülltem Datum (Rücktritt ist möglich)
  4. Kopie in jedem Fall in der Hand behalten.
  5. Hilfe anbieten (z.B. die Telefonnummer eines Arbeitsvermittlers bereithalten).
  • Rechtlich
  1. Widerruf der im Hinblick auf den Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärung binnen 14 Tagen gem. § 312 BGB.
  2. Ggf. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 ff. BGB oder Anzeige wegen Betruges gem. § 263 StGB

Hier sollte ein Gesprächsprotokoll mit Datum und Uhrzeit die Aussagen des Verkäufers bezüglich seiner persönlichen Situation, möglichen Einschüchterungsversuchen und Schicksalsberichten enthalten.

Sollten sich mehrere Kunden bei einer staatlichen Stelle mit ähnlichen Protokollen melden, ist die Glaubwürdigkeit eines solchen Beweismittels auch ohne Zeugen wahrscheinlich.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. MDR Reportage über Drückerkolonnen
  2. Wirtschaftslexikon: Drückerkolonne
  3. § 55 Gewerbeordnung
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