Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister |
| Abkürzung: | EHUG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht, Gesellschaftsrecht |
| Datum des Gesetzes: | 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) |
| Inkrafttreten am: | 16. November 2006 bzw. 1. Januar 2007 |
| GESTA: | C020 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG), welches überwiegend am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, regelt die Umstellung des Handelsregisters auf eine computergestützte Version und das sogenannte Unternehmensregister[1].
Kapitalgesellschaften sind nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Abschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Verstöße gegen diese Offenlegungspflicht werden mit Ordnungsgeldverfahren und Strafen zwischen 2.500 und 25.000 Euro vom Bundesamt für Justiz geahndet. Die Digitalisierung der Offenlegungsdaten ermöglicht es dem Bundesamt für Justiz, solche Verstöße flächendeckend zu verfolgen.
[Bearbeiten] Belege
- ↑ Text des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und Synopse seiner Änderungen
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