Eduard Dreher

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Eduard Dreher (* 29. April 1907 in Rockau (heute Ortsteil von Dresden); † 13. September 1996 in Bonn)[1] war ein deutscher Jurist und hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik Deutschland. Zur Zeit des Nationalsozialismus war Dreher Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und stieg in den 1960er Jahren zu einem der einflussreichsten westdeutschen Strafrechtler auf. Dreher ist durch seinen Kommentar zum Strafgesetzbuch bekannt geworden.

Inhaltsverzeichnis

Leben [Bearbeiten]

Dreher war Sohn des Dresdner Kunstakademie-Professors Richard Dreher. Er besuchte die Kreuzschule und studierte von 1926 bis 1929 in Wien, Kiel, Berlin und Leipzig Rechts- und Staatswissenschaften. Nach dreijährigem Vorbereitungsdienst in Dresden schloss er 1933 seine juristische Ausbildung ab, ein Jahr zuvor hatte er bei Hermann Jahrreiß in Leipzig promoviert.[2] Am 1. Mai 1937 trat er der NSDAP bei.[3] Ab 1938 war Dreher Staatsanwalt am Landgericht Leipzig, später am Landgericht Dresden. 1943 wurde er zum Ersten Staatsanwalt des Sondergerichts in Innsbruck befördert, wo politische Gegner juristisch „ausgeschaltet“ wurden. Zudem war er stellvertretender Generalstaatsanwalt.[1]

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges kam er nach zwei Jahren als Rechtsanwalt in Stuttgart 1951 in das Bundesministerium der Justiz zur Abteilung II für Strafrecht und Verfahren. Er kam dorthin auf Empfehlung des NS-Verfolgten und SPD-Politikers Adolf Arndt. [4] Er wurde Generalreferent im Bundesjustizministerium; für die "Große Strafrechtsreform" und war Herausgeber des bekannten Kommentars von Schwarz-Dreher, später Dreher, dann Dreher-Tröndle (jetzt Fischer).

Sondergericht Innsbruck [Bearbeiten]

Außerhalb des juristischen Fachpublikums wurde er insbesondere durch die im Braunbuch der DDR publizierten Vorwürfe bekannt. Bereits im Mai 1957 legte ihm der Ausschuss für Deutsche Einheit seine Tätigkeit als Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck zur Last. In der Verhandlung des Sondergerichts Innsbruck am 15. April 1942 beantragte Staatsanwalt Dreher gegen die österreichische Hausiererin Karoline Hauser die Todesstrafe. Frau Hauser hatte von einem Altstoffhändler Kleiderkarten gekauft, die dieser zum Einstampfen geben sollte. Das Sondergericht folgte dem Antrag Drehers nicht. Es verurteilte Frau Hauser zu 15 Jahren Zuchthaus. Dreher genügte das nicht und legte Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies nochmals zurück. Am 14. August 1942 beantragte Dreher wieder die Todesstrafe. Das Sondergericht folgte wieder nicht seinem Antrag und verblieb im selben Strafmaß. Dreher ließ die Angeklagte in ein Arbeitserziehungslager verbringen, was in der Sache einem Konzentrationslager entsprach (Aktenzeichen: KLS. 37/42). Ein weiteres Opfer ist der Gärtner Josef Knoflach. Auf Antrag Drehers verhängte das Sondergericht Innsbruck das Todesurteil, weil er ein Fahrrad unbefugt benutzt hatte und einige Lebensmittel entwendete.[5]

Bundesjustizministerium [Bearbeiten]

Obschon Dreher oft angegriffen wurde, machte er von 1951 bis 1969 Karriere im Bundesjustizministerium. Zunächst war Dreher zwischen 1951 und 1966 Leiter des Referates für Sachliches Strafrecht. Ab 1954 war er zuständig für die Strafrechtsreform. Zusätzlich zu diesem Generalreferat war er von 1954 bis 1961 Leiter des Referates für das Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1961 bis 1969 (bis 1966 zusätzlich) Leiter der Unterabteilung II A.

Fatal war seine Rolle in der Frage in der Verjährung der Beihilfe zum Mord. Das betraf vor allem die Angeklagten in den NS-Prozessen. Die waren nach ständiger Rechtsprechung wenn dann nur Gehilfen der Täter Hitler, Himmler und Heydrich. Dreher zeigte sich auch hier als qualifizierter Jurist. Im Oktober 1968 ist das sogenannte Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz (EGOWiG) in Kraft getreten. Artikel 1 Ziffer 6 (§ 50 Abs. 2 StGB a.F:) „Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer [an der Mordtat], so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern." Dementsprechend reduzierte sich auch das für dieses Delikt vorgesehene Strafmaß und - anders als heute § 78 - die damit verknüpfte Verjährungsfrist von 20 Jahre auf 15 Jahre. Da man aber Taten mit einer Höchststrafe von 15 Jahren am 8. Mai 1960 hatte verjähren lassen, waren die Verbrechen sämtlicher Nazi-Mordgehilfen auf einen Schlag rückwirkend seit 1960 verjährt[6] (Der Beginn der Verjährung eines Mords wurde in der Verjährungsdebatte 1965 auf das Jahr 1949 verlegt). Beim Gesetzesentwurf war Dreher die Schlüsselfigur.[7] Ähnlich ging man allerdings auch beim Alternativentwurf 1966 vor.[8]

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes beschloss am 20. Mai 1969 (BGH NJW 1969, 1181 ff.) in einem Grundsatzurteil im ersten Verfahren einer großangelegten Prozessserie um das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), dass „solche Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB [...] verjährt“. Dies hatte zur Konsequenz, dass Art. 1 Ziff. 6 EGOWiG zu einer „verschleierten Amnestie für den größten Teil der Gehilfen bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen“ führte.[9] Kein „anderes Gesetz oder Amnestiegebot in der Nachkriegszeit“, so der Historiker Ulrich Herbert, hat „so weitreichende Folgen für die Straffreiheit von hochrangigen NS-Tätern gehabt wie dieses“.[10]

Exemplarisch behandelt wird diese Rechtsänderung am Fall einer Partisanenerschießung in Italien in dem 2011 erschienenen Roman Der Fall Collini von Ferdinand von Schirach.

Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gab 2012 ein Projekt in Auftrag, in dessen Rahmen sich eine Historikerkommission mit der frühen Phase des BMJ beschäftigt. Sie wird geleitet vom Historiker Manfred Görtemaker (Uni Potsdam) und vom Rechtswissenschaftler Christoph Safferling. [11]

Werke [Bearbeiten]

Eduard Dreher war Kommentator des Strafgesetzbuches in der Reihe der Beckschen Kurzkommentare von 1961 bis 1977 (23.-37. Auflage). Der von Otto Schwarz begründete und später als Schwarz-Dreher erschienene Kommentar gilt als Standardwerk, wurde von Herbert Tröndle weitergeführt und firmiert heute unter Fischer.

Sonstiges [Bearbeiten]

1981 schrieb der damalige Staatssekretär Günther Erkel (SPD) an Dreher, wie sehr er es bedaure, dass dieser Gegenstand von "Anwürfen" geworden sei. Dreher antwortete: Es erfüllt mich mit Befriedigung, dass mir das Haus in dieser unerquicklichen Angelegenheit zur Seite steht. [4]

Literatur [Bearbeiten]

  • Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Fischer, Frankfurt am Main 2007. ISBN 978-3-596-16048-8. (Aktualisierte 2. Auflage)
  • Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag. De Gruyter, Berlin 1977. ISBN 3-11-005988-6. (1. Auflage)
  • Monika Frommel: Taktische Jurisprudenz – Die verdeckte Amnestie von NS-Schreibtischtätern 1969 und die Nachwirkung der damaligen Rechtsprechung bis heute, in: Matthias Mahlmann (Hrsg.): Festschrift für Hubert Rottleuthner zum 65. Geburtstag, Gesellschaft und Gerechtigkeit, Nomos 2011, S. 458ff.. (leicht aktualisierte PDF-Fassung)
  • Hubert Rottleuthner: Hat Dreher gedreht? Über Unverständlichkeit, Unverständnis und Nichtverstehen in Gesetzgebung und Forschung. In: Rechtshistorisches Journal. Nr. 20, 2001, S. 665–679; überarbeitete Fassung in Kent D. Lerch (Hrsg.): Die Sprache des Rechts: Band 1: Recht verstehen, Berlin 2004, S. 307-320 (PDF).

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 118.
  2. Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag, Berlin 1977, S. 1 f.
  3. Helmut Kramer: "Eduard Dreher: Vom Sondergerichtsdezernenten zum führenden Strafrechtler der Bundesrepublik", in: Justizministerium NRW (Hrsg.): "Zwischen Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen",2004, S. 101ff..
  4. a b FAZ 6. Februar 2013 S. 4: Selbstamnestie im Ministerium. Justizministerin Leutheusser-ASchnarrenberger gab 2012 ein Projekt in Auftrag, in dessen Rahmen sich eine Historikerkommission mit der frühen Phase des BMJ beschäftigt.
  5. Sebastian Cobler: Als Gummischwein bestraft, Der Spiegel vom 30. November 1981, S. 206ff.
  6. Ingo Müller: "Der strafrechtliche Umgang mit der NS-Vergangenheit" Infobrief Nr. 94 (2005) des RAV
  7. Marc von Miquel: "Ahnden oder amnestieren? : westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren", Göttingen 2004, S. 333ff; Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland - Vergangenheitsbewältigung 1949 - 1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn/München (u.a.) 2002, S. 303.
  8. Marc von Miquel: "Ahnden oder amnestieren? : westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren", Göttingen 2004, S. 327.
  9. Hubert Rottleuthner, Rechtshistorisches Journal 2002, Seite 665ff.
  10. Ulrich Herbert: Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft. 1903–1989. 3. Auflage. Dietz, Bonn 1996, S. 510, ISBN 3-8012-5019-9.
  11. www.uni-potsdam.de

Weblinks [Bearbeiten]

Siehe auch [Bearbeiten]