Ehrenbeamter
Ein Ehrenbeamter ist in Deutschland eine Person, die zur ehrenamtlichen, also unentgeltlichen Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.[1]
[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich sind die für normale Beamte geltenden Vorschriften anzuwenden. Eine zwingende Pensionierung wegen Alters findet jedoch nicht statt.[2] Die Regelungen über Besoldung und Beförderung sind für Ehrenbeamte nicht anwendbar. Dafür gibt es, abhängig von dem bekleideten Amt, Regelungen über Aufwandsentschädigungen. Die Vorschriften über Nebentätigkeiten gelten nur eingeschränkt.
[Bearbeiten] Einzelne Ehrenämter
Ehrenbeamte sind zum Beispiel Honorarkonsuln.[2] In der kommunalen Selbstverwaltung spielen Ehrenbeamte eine große Rolle als ehrenamtliche Bürgermeister, Stadträte, Beigeordnete oder Ortsvorsteher. In vielen Gemeinden werden auch Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (zum Beispiel Wehrführer oder Stadt- und Gemeindebrandinspektoren) zu Ehrenbeamten berufen. Auch die Mitglieder der hessischen Ortsgerichte sind Ehrenbeamte.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ § 6 Absatz 5 Bundesbeamtengesetz (BBG); Landesbeamtengesetze enthalten ähnliche Regelungen
- ↑ a b § 133 Absatz 3 BBG
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