Eigenbetrieb

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Der Eigenbetrieb gehört zu den öffentlichen Betrieben und Verwaltungen und stellt eine Gestaltungsmöglichkeit eines kommunalen Unternehmens dar. Er ist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform, auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw. der Kreisordnungen der Bundesländer. Er hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt ein ausgegliedertes Sondervermögen dar und ist organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der jeweiligen Gemeinde zugerechnet.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen

Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beziehungen stehen. Die Legaldefinition des § 114 GemO NRW bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit. Eine umfassende Definition des Begriffs "Eigenbetrieb" ist weder in den Eigenbetriebs-Gesetzen noch in den Eigenbetriebs-Verordnungen enthalten. Rechtsverhältnisse, Verwaltung und Betrieb der gemeindlichen Eigenbetriebe sind ergänzend durch die Eigenbetriebs-Verordnung vom 21. November 1938 (RGBl. I 1650) nebst Ausführungsanweisung vom 22. März 1939 geregelt. Der Eigenbetrieb stellt demnach ein aus dem Gemeindehaushalt ausgegliedertes Sondervermögen dar und ist auch organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgegliedert. Nach außen werden die rechtlichen Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebs jedoch der betreffenden Gemeinde zugerechnet. Eigenbetriebe gelten als Unternehmen im Sinne des § 2 Ziff. 4 StromStG, worin eine gewisse Autonomie zu erkennen ist.

Eine Betriebssatzung konkretisiert die Rechtsverhältnisse. Ein Eigenbetrieb darf nur gegründet werden, sofern das kommunale Wirtschaftsrecht der jeweiligen Gemeindeordnung eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde zulässt.

[Bearbeiten] Betriebsleitung, Betriebsausschuss und Gemeinderat

Für den Eigenbetrieb ist in der Regel eine Betriebsleitung (auch: Werkleitung) und ein Betriebsausschuss (oder Werkausschuss) zu bestellen. Der Betriebsleitung obliegt die laufende Betriebsführung, die Vertretung des Betriebes und die Vollziehung von Beschlüssen des Betriebsausschusses, dem bestimmte Zuständigkeiten zugeordnet werden. Da der Eigenbetrieb rechtlich keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, und die Handlungen des jeweiligen Eigenbetriebes der Gemeinde zugerechnet werden, ist für grundsätzliche Entscheidungen der jeweilige Gemeinderat bzw. für grundsätzliche Rechtsgeschäfte der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte (zum Beispiel Bürgermeister) zuständig.

[Bearbeiten] Ausgliederung aus dem kommunalen Haushalt

Entsprechend der Verselbständigung des Eigenbetriebes als kommunales Sondervermögen wird dieser nicht im kommunalen Haushalt geführt. Der Eigenbetrieb stellt einen eigenen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan (laufende Kosten), dem Vermögensplan (Investitionen des Betreibers) und der Stellenübersicht (welche Stellen sind im Eigenbetrieb besetzt).

[Bearbeiten] Siehe auch

Kommunalrecht, Kommunales Unternehmen, Kommunale Haushaltswirtschaft, Regiebetrieb, Landesbetrieb (auf der Ebene der Bundesländer), Anstalt des öffentlichen Rechts

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