Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland)
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Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Sendungen gibt es eine Freigrenze von 22 EUR. Ist der Warenwert nicht höher als dieser Betrag, ist die Sendung von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
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Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer [Bearbeiten]
Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach § 11 UStG folgendermaßen:
- Wert der Ware inkl. Transportkosten in die EG (Zollwert = (vereinfacht) FOB-Preis + Transportkosten)
- + ggf. Zoll
- + ggf. Verbrauchsteuer
- + ggf. innergemeinschaftliche Beförderungskosten
- = Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt-Wert)
- * Steuersatz (seit 1. Januar 2007: 19 % oder 7 %)
- = Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Im Jahr 2007 hat der Fiskus ca. 41,3 Mrd. € aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen.
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Thomas Möller: Neue Dienstvorschrift für die Einfuhrumsatzsteuer Außenwirtschaftliche Praxis 15(3), S. 81 - 84 (2009), ISSN 0947-3017
Weblinks [Bearbeiten]
- Informationen des Zolls zur Einfuhrumsatzsteuer
- Hier wird die EUSt und Zollberechnung nochmals ganz genau erklärt und an einem Beispiel verdeutlicht.
- Merkblatt der IHK Nord Westfalen über das IT-System Atlas für die automatisierte Zollanmeldung (PDF-Datei; 97 kB)
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