Einkunftsart (Deutschland)
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.
Das Einkommensteuergesetz kennt seit 1925 die abschließende Aufzählung der Einkunftsarten.[1], zuvor war der steuerliche Einkommensbegriff aus der sogenannten Reinvermögenszuwachstheorie abgeleitet worden. Seit 1934 nennt das Einkommensteuergesetz die sieben folgenden Einkunftsarten in unveränderter Form[2]:
| Einkunftsart | gesetzliche Grundlage |
|---|---|
| Gewinneinkünfte | |
| Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG |
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb | § 15, § 16, § 17 EStG |
| Einkünfte aus selbständiger Arbeit | § 18 EStG |
| Überschusseinkünfte | |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | § 19 EStG |
| Einkünfte aus Kapitalvermögen | § 20 EStG |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | § 21 EStG |
| Sonstige Einkünfte | § 22, § 23 EStG |
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet nach § 2 Abs. 2 EStG die Einkunftsarten in Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.
Von der Einkunftsart sind die Einkünfte zu unterscheiden. Als Einkünfte bezeichnet man das Nettoergebnis einer Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle.[3]
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66
- ↑ Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66/67
- ↑ Zenthöfer, Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), 10. Auflage, S. 25 Tz. 1.3.3.
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