Einliegerwohnung

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Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Eigenheim bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Dies definierte das von 1956 bis 2001 geltende Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (Zweites Wohnungsbaugesetz, II. WoBauG) in § 11.[1]

Die Einliegerwohnung muss nicht notwendigerweise gegenüber der Hauptwohnung abgeschlossen im Sinne der Baugesetze sein, aber selbstständig vermietbar. Da wegen der Erhöhung der Ansprüche an den Wohnungsstandard nicht abgeschlossene Einliegerwohnungen kaum noch vermietbar sind, sind Einliegerwohnungen mittlerweile regelmäßig abgeschlossen. Wenn die Wohnung außerdem noch sanitäre Anlagen und eine feste Kochmöglichkeit enthält, gilt das Gebäude im Steuerrecht als Zweifamilienhaus (§ 75 des Bewertungsgesetzes).

Für Mietverhältnisse über Einliegerwohnungen gelten teilweise besondere gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Kündigungsschutzes (siehe § 573 a des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Ursprünglich dienten Einliegerwohnungen zur Vermietung an die auf Bauernhöfen beschäftigten Landarbeiter, die sogenannten Einlieger. Nach dem Zweiten Weltkrieg war in Deutschland durch das 1. Wohnungsbaugesetz der Einbau von Einliegerwohnungen in neue Einfamilienhäuser vorgeschrieben, um den Wohnungsmangel zu beheben.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. § 11 II. WoBauG im Wortlaut

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