Einschätzungsprärogative

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Als Einschätzungsprärogative wird das Vorrecht (Prärogative) des Gesetzgebers bezeichnet, Gesetze entsprechend der eigenen Einschätzung im Hinblick auf tatsächliche Gegebenheiten zu fassen. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist insoweit nicht durch Gerichte, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht, nachprüfbar. Die Einschätzungsprärogative folgt somit aus dem Prinzip der Gewaltenteilung.

Soweit die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, also zwischen zwei Gesetzgebern, betroffen ist, gilt die Einschätzungsprärogative in Deutschland nicht. Hier ist die vom Bundesgesetzgeber getroffene Abwägung in vollem Umfang durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar.

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