Einschreiben (Post)

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Einschreibebrief innerhalb Deutschlands von 1984
Einschreibe-Aufkleber von der Deutschen Post in Peking 1901
Einschreiben mit Rückschein National (angeklebte Postkarte)
Einschreibenstempel der Deutschen Post
Der Auslieferungsbeleg kann bei der Deutschen Post online angezeigt werden

Die Versendung eines Briefs per Einschreiben (französisch Recommandé, in Österreich auch Rekommandation, kurz Reko) ist eine besondere Form des Briefversands. Wesentliches Merkmal ist der Nachweis des Briefversands für den Absender.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland [Bearbeiten]

Wählt der Absender die Versandart Einschreiben,

  1. so erhält er einen Einlieferungsbeleg mit Datum, der die Abgabe des Briefs beim Postunternehmen bestätigt,
  2. wird die Sendung nur an den Empfänger selbst oder einen seiner Empfangsbevollmächtigten oder Empfangsberechtigten ausgeliefert,
  3. erfolgt - außer beim Einwurf-Einschreiben - die Auslieferung nur gegen Unterschrift des tatsächlich Empfangenden,
  4. In Deutschland kann der Versender mit der auf dem Einlieferungsbeleg vermerkten Sendungsnummer den Status der Sendung online auf der Website der Deutschen Post abrufen und sich so auch die Auslieferung der Sendung bestätigen lassen.

Einwurf-Einschreiben [Bearbeiten]

Bei einem Einwurf-Einschreiben handelt es sich um eine besondere Form des Einschreibens. Für die Zustellung ist keine Unterschrift des Empfängers nötig, der Zusteller wirft die Sendung ausschließlich in dessen Briefkasten und dokumentiert die Zustellung mit seiner Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg. Dadurch ist für den Versender sichergestellt, dass der Brief angekommen ist. Dem Empfänger muss nicht bekannt gegeben werden, wann bzw. dass das Einschreiben eingeworfen wurde. Rechtlich erfüllt dieses Einschreiben nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung,[1] so dass damit eine förmliche Zustellung gerichtlich nicht bewiesen werden kann.

Einschreiben mit Rückschein [Bearbeiten]

Wird per Einschreiben mit Rückschein versandt, so erhält der Absender eine Empfangsbestätigung mit der Original-Unterschrift des Empfangenden, den Rückschein. Durch ein Einschreiben kann aber nur bewiesen werden, dass ein Kuvert versandt wurde, sowie wann es beim Empfänger ankam; ob das Kuvert ein Schriftstück enthielt und wenn ja welches, ist damit nicht belegbar. Das schränkt den Beweiswert eines Einschreibens, z. B. für ein Gerichtsverfahren, stark ein. Insbesondere ist niemand verpflichtet, ein Einschreiben anzunehmen oder ein hinterlegtes abzuholen. Somit kann es sein, dass sogar eine Frist versäumt wird, weil das Einschreiben nach einer Woche wieder an den Absender zurückgeht. Ein Gericht kann sich daher einer Zustellungsurkunde bedienen. Wenn es für die Privatperson auch auf den Inhalt des Kuverts ankommt, sollte besser eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Eine Seite kostet derzeit (Stand 8. Mai 2009) z. B. 9,45 €, wenn der Gerichtsvollzieher nicht persönlich zustellt, sondern die Post beauftragt. Ähnlich problematisch verhält es sich mit einem Fax und dem dazugehörigen Sendungsprotokoll. Hier ist das Sendungsprotokoll höchstens ein Indiz, dass ein Fax versandt wurde. Ob es auch ordnungsgemäß (inhaltlich) beim Empfänger angekommen ist, beweist es nicht.

Bestätigung des Versandes [Bearbeiten]

Mitarbeiter der Post sind nicht mehr befugt zu bestätigen, dass ein bestimmtes Schriftstück per Einschreiben verschickt wurde. Früher konnte der Absender eine Kopie mitbringen, der Mitarbeiter durfte die Schriftstücke vergleichen und das Original selbst kuvertieren, um dann auf der Kopie mit Stempel und Unterschrift den Versand zu bestätigen. Wegen des Zeitaufwandes wurde diese Zusatzleistung nur nach eigenem Ermessen der Mitarbeiter gewährt.

Zur Einstellung dieser Befugnis teilt die Deutsche Post mit: "Unser Unternehmen ist nicht daran interessiert, zusätzlich den Sendungsinhalt zu dokumentieren. Dies würde einen Bruch des im Grundgesetz verankerten Postgeheimnisses bedeuten. Neben dem Absender erhielten Empfänger sowie mögliche Ersatzempfänger Kenntnis vom Inhalt der Sendung. Auch eine oder mehrere Mitarbeiter unseres Unternehmens müssten bei der Einlieferung der Sendung über den Inhalt informiert werden." (Mitteilung der Zentralen Kundenbetreuung vom 29. September 2011)

SB-Einschreiben [Bearbeiten]

Seit Anfang 2007 erprobt die Deutsche Post im Rahmen eines Pilotprojekts ein neues „SB-Einschreiben“. Dabei kauft der Kunde in einer Filiale im Voraus ein Etikett zum Aufkleben auf die Sendung und bezahlt die Leistung. Das SB-Einschreiben kann jedoch nicht mit anderen Zusatzleistungen kombiniert werden. Dafür kann die Einlieferung auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen, etwa in einen Briefkasten. SB-Einschreiben müssen mit dem regulären Porto frankiert werden.

Weitere Zusatzleistungen [Bearbeiten]

Übergabe-Einschreiben mit der Zusatzleistung Eigenhändig

Weitere Varianten sind:

  • Zusatzanweisung: eigenhändig: Es wird nur an genau den Empfänger geliefert.

Elektronische Form [Bearbeiten]

Es existieren verschiedene Standardisierungs-Anstrengungen, dieses Konzept online umzusetzen (z. B. ETSI, Digital Postmarks. Online Services Computer Interface).

Haftung [Bearbeiten]

Die Deutsche Post AG übernimmt bei Verlust oder Beschädigung eines Einschreibens eine Haftung von bis zu 20 Euro (Einwurf-Einschreiben) bzw. bis zu 25 Euro (Übergabe-Einschreiben) (Stand 23. Februar 2010)[2]. Es wird also nur beschränkt Schadensersatz geleistet. Nicht ersetzt werden der konkrete Sachschaden - Wert des Inhalts - oder Folgeschäden, wie z. B. entgangene Aufträge, wirtschaftliche Folgen nicht erfolgter Kündigungen etc..

Für Sendungen, deren Wert diese Grenzen überschreitet, wird deshalb die Versendung als Postpaket empfohlen, bei dem die Deutsche Post AG mit bis zu 500 Euro haftet. Früher war die Versendung als Wertbrief eine Alternative, hier haftete die Deutsche Post AG ebenfalls mit bis zu 500 Euro (bei Bargeld nur bis 100 Euro); er wurde im nationalen Briefdienst im November 2010 abgeschafft und ist nur noch im internationalen Briefverkehr möglich[3].

Beweiswert [Bearbeiten]

Der Beleg über die Einlieferung des Einschreibens beweist nur, dass ein Einschreiben aufgegeben wurde. Die Rechtsprechung lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, dem Absender die ihm obliegende Beweisführung mit einem Anscheinsbeweis zu erleichtern [4]. Der vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbeleg begründet die Vermutung, dass zu dem im Rückschein genannten Datum eine Sendung zugestellt wurde.[5]

Beim Einwurf-Einschreiben wird heute auch von den meisten Gerichten ein Anscheinsbeweis angenommen, sofern der Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers ordnungsgemäß dokumentiert wurde; im Falle des Bestreitens kann hierüber Beweis durch Vernehmung des Zustellers als Zeugen erhoben werden.[6]

Ein voller Beweis des Zugangs eines Schriftstückes mit einem bestimmten Inhalt ist nur mit einer Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher möglich, § 132 BGB, die jeder in Auftrag geben kann.

Schweiz [Bearbeiten]

Recommandé étranger

In der Schweiz hießen Inlands-Einschreibebriefe für einige Jahre „Lettre signature“ (LSI); Anfang April 2006 wurde der geläufigere Name „Einschreiben“ wieder eingeführt. Postintern werden die Einschreibebriefe auch als „Chargé“ bezeichnet. Wie auch in Deutschland wird für die Aufgabe des Briefes ein Beleg ausgestellt und die Übergabe erfolgt nur gegen Unterschrift. Die Optionen "Rückschein" und "Eigenhändig" werden auch angeboten. Außerdem kennt auch die Schweizerische Post ein Track & Trace-Verfahren via Internet.[7]

Gerichtsurkunden [Bearbeiten]

Urteile, Vorladungen, Verfügungen usw. werden als „Gerichtsurkunde“ (GU) verschickt. Der Versender erhält nach Zustellung die vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung. Es handelt sich somit um eine Unterart des Einschreibens mit Rückschein.[8]

Elektronische Form [Bearbeiten]

Im Verwaltungsumfeld für elektronisches Einschreiben als Unterform von Secure Messaging verlangt die Schweiz eine Akkreditierung als „Sichere Übertragungsplattform“[9]

Österreich [Bearbeiten]

Muster eines Computerlabel-Rekozettels mit Poststempel
Bei Computerlabel-Rekozetteln mussten früher diese Zusatzetiketten angebracht werden

Eine eingeschriebene Sendung wird nur gegen Unterschrift des jeweiligen Empfängers übergeben. Darüber hinaus lässt sich der Weg eines Einschreibens mit Hilfe einer Registriernummer nachvollziehen. Manche Sendungen sind so vertraulich, dass sie nur bestimmten Personen ausgehändigt werden sollen. Dafür gibt es die beiden Zusatzleistungen „Eigenhändig“ (Die Sendung wird nur dem Empfänger, oder einem Postbevollmächtigten ausgehändigt) und „Nicht an Postbevollmächtigte“ (nur an den Empfänger selbst und nicht an eine postbevollmächtigte Person).[10]

In Österreich werden die Einschreibetiketten auch Rekozettel genannt, heißen aber richtig Einschreibmarken bzw. Einschreib-Etikett. Ansonsten gilt im Wesentlichen das oben Gesagte zu durch Privatpersonen oder Unternehmen versandte eingeschriebene Sendungen.

Bei Sendungen durch die Post von Behörden oder Gerichten wird in Österreich unterschieden zwischen

Die RSa- und RSb-Briefe sind durch das österreichische Zustellgesetz geregelt, sind keine rekommandierten Sendungen und können nur von Behörden oder Ämtern sowie Gerichten genutzt werden (im Unterschied zur einfachen eingeschriebenen Briefsendung oder der eingeschriebenen Briefsendung mit Rückschein oder dem Gewöhnlichen Rückscheinbrief).

Ein Urteil des OGH vom 30. März 2009 (GZ 7Ob24/09v) besagt,[11] dass der Nachweis der Absendung eines Einschreibens nicht bereits den Beweis für den Zugang erbringt. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten wird die Möglichkeit eines Einschreibens mit Rückschein gesehen.

Literatur [Bearbeiten]

  • Heinz Kunze: Einschreiben und Wertbriefe aus Leipzig bis 1945. Bund Dt. Philatelisten, Soest 1992, 26 Bl.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19. September 2000, Az. 9 C 7/00, NJW 2001, 458.
  2. http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de_DE&xmlFile=link1015321_3915
  3. http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1021144_1021141
  4. Urteil des BGHs, BGHZ 24, 308; Palandt, BGB, § 130, Rdn. 21
  5. Palandt, BGB, § 10, Rdn. 21
  6. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2009Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2009, mit Darstellung des Meinungsstandes/10_Sa_84_09urteil20090814.html| zugriff=2012-01-07
  7. Siehe die offizielle Homepage der Schweizerischen Post unter „Sendungsverfolgung“.
  8. Gerichtsurkunde (GU) und Gerichtsurkunde Online – Einführung der neuen Gerichtsurkunden per 1. April 2010. Schweizerische Post, abgerufen am 25. Februar 2010 (PDF-Datei; 1,7 MB).
  9. Siehe ISB-Anerkennung.)
  10. Österreichische Post AG - Briefe und Zusatzleistungen.
  11. OGH-Entscheidungstext 7Ob24/09v.

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]

 Commons: Einschreiben – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Einschreiben – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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