Einspruch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Der Einspruch ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann.

Der Einspruch wird stets eingelegt ("Ich lege Einspruch ein."), im Gegensatz zum Widerspruch, der erhoben wird ("Ich erhebe Widerspruch").

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Der Einspruch ist im deutschen Recht insbesondere gegeben

Davon zu unterscheiden ist der Einspruch des Arbeitnehmers beim Betriebsrat gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der aber nicht zur Wahrung der Rechte gegen die Kündigung ausreicht und daher in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt (zur Rechtswahrung ist eine Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich).

[Bearbeiten] Der Einspruch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 347 - 366 AO)

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist, § 355 Abs. 1 AO), bei unrichtiger oder unterlassener Belehrung binnen eines Jahres (§ 356 Abs. 2 AO), schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO).

Einspruchsbefugt ist der durch den Verwaltungsakt inhaltlich unmittelbar Betroffene (bei einem Steuerbescheid ist dies der Steuerpflichtige; zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen s. § 352 AO, zur Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers s. § 353 AO).

Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er statthaft, zulässig und begründet sein:

  • Statthaft ist er insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, z.B. Steuerbescheide (§ 347 Abs.1. S.1 Nr. 1 AO).
  • Zulässig ist er, wenn der vom Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Betroffene eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit geltend machen kann und ein Rechtsschutzbedürfnis hat, also dem Anliegen nicht auf einfacherem Wege als dem Einspruch stattgegeben werden kann (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, AEAO zu § 350, Nr. 6 Abs. 1).
  • Liegen die beiden Voraussetzungen vor, ist der angefochtene Verwaltungsakt schließlich materiell auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Begründetheit).

Oftmals kann der Steuerpflichtige sich in der Begründung auf ein bereits anhängiges Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen:

  • nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, wenn wegen der Streitfrage vor einem Finanzgericht (FG) ein Musterprozess anhängig ist;
  • nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder bei einem obersten Bundesgericht (i.d.R. Bundesfinanzhof [BFH]) anhängig ist.

[Bearbeiten] Österreichisches Recht

Im österreichischen Recht gibt es den Einspruch

  • gegen einen bedingten Zahlungsbefehl im Zivilprozess (§ 248 Zivilprozessordnung (Österreich));
  • gegen eine Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren (§ 49 VStG).


[Bearbeiten] Recht der USA

Auch die in amerikanischen Gerichtsprozessen gegen eine unkorrekte Zeugenbefragung erhobene Einwendung ("objection") wird im Deutschen mit "Einspruch" übersetzt.


[Bearbeiten] Weitere Verweise

Einspruch war in Deutschland ein Fernsehformat bis Mitte der 90er Jahre auf Sat.1.


[Bearbeiten] Weblinks

zu 1.1 Der Einspruch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 347 - 366 AO)

(Hinweis zur Nutzung des Bundessteuerblattes: Für den Gastzugang zunächst auf Inhalt gehen, dann die AGB akzeptieren; der Gratisbereich ist an der grünen Schrift erkennbar.)

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Persönliche Werkzeuge
Buch erstellen
Andere Sprachen