Einzugsermächtigung
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Das Einzugsermächtigungsverfahren ist neben dem Abbuchungsauftrag eines von zwei Lastschriftverfahren bei Kreditinstituten im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs. Das Einzugsermächtigungsverfahren wird auch im elektronischen Handel mit Verbrauchern eingesetzt.
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[Bearbeiten] Verfahren
Der Zahlungsempfänger erteilt seiner Bank (banktechnisch: 1. Inkassostelle) den schriftlichen Auftrag, vom Girokonto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (banktechnisch: Zahlstelle) einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto abzubuchen (Einzugsermächtigung). Da die Ermächtigung zur Belastung zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem erfolgt, ist die Zahlstelle in den Vorgang nicht eingebunden. Der Zahlungsempfänger muss nun mit der 1. Inkassostelle eine sog. Inkassovereinbarung abschließen, aus der die 1. Inkassostelle die Berechtigung ableiten kann, die vom Zahlungsempfänger aufgegebenen Beträge über die Zahlstelle vom Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Zahlstelle ist mangels Kenntnis nicht in der Lage, die Berechtigung dieser Lastschriften eigenständig zu prüfen.
[Bearbeiten] Regelung unter den beteiligten Kreditinstituten
Zur generellen Regelung dieses Verfahrens haben die Kreditinstitute institutsübergreifend ein Lastschriftabkommen geschlossen, das aber nur im Innenverhältnis der Kreditinstitute gilt[1]. Es ist ein Vertrag über den Lastschriftverkehr, den die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank zur einheitlichen Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit Lastschriften abgeschlossen haben. Die hierin enthaltenen Regelungen begründen lediglich Rechte und Pflichten der Kreditinstitute untereinander, Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger sind nicht beteiligt.
[Bearbeiten] Widerspruch
Da die Zahlstelle die Berechtigung einer Lastschrift nicht eigenständig prüfen kann, wurde den Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Im Falle einer unberechtigten Belastung hat der Zahlungspflichtige das Recht, ohne Angabe von Gründen bei seiner Bank (der Zahlstelle) der Lastschrift zu widersprechen. Der Widerspruch ist für die Zahlstelle grundsätzlich immer verbindlich[2]. Die Zahlstelle storniert daraufhin valutagerecht (also zinsneutral) die Kontobelastung und gibt diese an die 1. Inkassostelle zurück, die wiederum den ursprünglich gutgeschriebenen Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers belastet.
[Bearbeiten] Lastschriftrückgabe
Das Lastschriftabkommen sieht folgende Rückgabegründe vor:
- Konto erloschen:
Wenn das Konto des Zahlungspflichtigen nicht mehr besteht. ec-cash-Lastschriften müssen innerhalb der 8-Tage-Frist (Einreichung des Händlers) trotzdem eingelöst werden.
- Konto-Nummer falsch, Sparkonto oder Konto-Nummer/Name nicht identisch:
Die Kontonummer des Zahlungspflichtigen ist falsch, es handelt sich um ein Sparkonto (von dem keine Lastschriften eingelöst werden dürfen) oder der angegebene Name des Zahlungspflichtigen ist nicht mit dem Kontoinhaber identisch.
- Kein Abbuchungsauftrag und keine Einzugsermächtigung:
Der Zahlstelle liegt entweder kein Abbuchungsauftrag vor oder der Zahlungspflichtige gibt an, keine Einzugsermächtigung erteilt zu haben.
- Rückruf:
Die Lastschrift wurde vom Zahlungsempfänger zurückgerufen.
- Wegen Widerspruchs:
Der Zahlungspflichtige hat zwar eine Einzugsermächtigung erteilt, ist aber mit der Lastschrift nicht einverstanden; Gründe müssen nicht angegeben werden.
- Rückgabe / Chargeback z.B. edc: (Sonderfall)
- Nichtvorlage GSE-Scheck: (Sonderfall).
Nicht erwähnt im Lastschriftabkommen ist die Rückgabe mangels Deckung. Eine Lastschrift darf von der Zahlstelle zurückgegeben werden, wenn das Konto des Zahlungspflichtigen nicht ausreichend Guthaben oder freie Kreditlinien aufweist (siehe Dispositionskredit).
[Bearbeiten] Widerspruchsfrist
Die AGB sehen gemäß Nr. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 Nr. 5 AGB-Sparkassen generell eine 4- bzw. 6-Wochenfrist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss (der am Quartals- oder Jahresende erfolgt) vor. Diese Frist ist jedoch keine uneingeschränkt wirkende Ausschlussfrist. So kann der Kontoinhaber einer Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen[3]. Eine solche Genehmigung kann nicht in dem bloßen Schweigen auf einen zugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. In einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug liegt keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von Kontobelastungen[4]. Die Bestimmung in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen, wonach Rechnungsabschlüsse als genehmigt gelten, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird, führt zum Abschluss eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis[5]. Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen wie aus Lastschriften, denen keine Forderung der Zahlstelle entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt[6]. Selbst wenn der Zahlungspflichtige über mehrere Monate die Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hierin keine konkludente Genehmigung[7].
Im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) ist eine 6-Wochen-Frist seit Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Auch die 4- bzw. 6-Wochen-Frist zur Genehmigung von Rechnungsabschlüssen gilt hier, wie erwähnt, nicht. Deshalb kann der Zahlungspflichtige zeitlich unbegrenzt der Lastschrift widersprechen. Die Zahlstelle kann nach dem Lastschrift-Abkommen auch die unberechtigte Lastschrift noch nach mehr als 6 Wochen zurückgeben[8].
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Das Lastschriftabkommen des Bankenverbandes
- ↑ BGHZ 101, 153, 156
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az: XI ZR 258/99; Volltext online
- ↑ BGH WM 1997, 1658, 1660
- ↑ BGHZ 80, 172, 176
- ↑ BGH WM 1994, 2273, 2274
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, a.a.O.
- ↑ Lastschrift-Abkommen Abschnitt III Nr. 2: „Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt". Abschnitt I Nr. 5: „Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschrift gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht"

