Englische Klausel

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Als Englische Klausel bezeichnet man Vereinbarungen im Rahmen von Alleinlieferverträgen, die den Abnehmer verpflichten, ein günstigeres Angebot zu melden und darauf nur einzugehen, wenn der bindende Anbieter nicht in das günstigere Angebot des Dritten eintritt.[1]

Eine mögliche Formulierung einer englischen Klausel lautet wie folgt:

„Der Käufer verpflichtet sich gegenüber seinem Lieferanten, Waren der vertragsgegenständlichen Art von Dritten nur zu beziehen, wenn er den Lieferanten über das Vorliegen eines Drittangebotes informiert hat und dieser eine Lieferung zu den mit dem Dritten vereinbarten Vertragsbedingungen ablehnt. Akzeptiert der Lieferant hingegen die von dem Dritten angebotenen Bedingungen, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware von diesem zu beziehen.[2]

Mag eine solche Klausel auf den ersten Blick auch „fair“ und geeignet erscheinen, den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Bezugsbindungen zu beseitigen, so ist häufig gerade das Gegenteil der Fall. Der bindende Lieferant würde nämlich, bei einer Formulierung wie der obigen, über die Angebote der Konkurrenz informiert. Dies hat den gleichen Effekt wie ein identifizierendes Marktinformationssystem: Der Geheimwettbewerb wird aufgehoben. Dadurch, dass ein Unternehmen jederzeit damit rechnen muss, dass etwaige „heimliche“ Rabatte sofort der Konkurrenz bekannt werden, die darauf ihrerseits sofort reagieren und den Konkurrenten mit einem Preiskrieg bestrafen kann, wird der Anreiz zu Preissenkungen insgesamt gehemmt.[3] Zwar wird argumentiert, dass es im Wettbewerb üblich ist, seinen Vertragspartnern auch die Angebote der Konkurrenz mitzuteilen, die Klausel somit also keine zusätzliche Transparenz schafft,[4] die EU-Kommission geht darauf jedoch nicht ein.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Leitlinien für vertikale Beschränkungen (PDF) Rdnr. 129.
  2. Dallmann, WRP 2006, 347.
  3. Vgl. EuGH Urteil vom 13.02.1979 – Slg. 1979, 461, 544 f. – Hoffmann/La Roche.
  4. Vgl. Gleiss/Hirsch, EG-Kartellrecht. 4. Aufl. Art. 85 Rn. 371.