Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI). Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse zwischen Ost und West wird für Beitragszeiten in den neuen Bundesländer mit anderen Werten gerechnet und dann Entgeltpunkte (Ost) statt Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Die Entgeltpunkte erfüllen drei relevante Aufgaben:
- Sie gewährleisten die Einkommensbezogenheit der Rente: Die Anzahl der erworbenen Entgeltpunkte in einem Kalenderjahr entspricht dem Verhältnis zwischen dem individuellen Einkommen und dem Durchschnittseinkommen des gleichen Kalenderjahres. Die Entgeltpunkte spiegeln die relative individuelle Einkommensposition des jeweiligen Beitragsjahres wider. Für die neuen Bundesländer gelten die Übergangsvorschriften des § 256a SGB VI.
- Sie machen die Beitragsleistung verschiedener Kalenderjahre vergleichbar: Für den Rentenanspruch ist die relative Einkommensposition bzw. die relative Beitragsleistung über das Erwerbsleben entscheidend und nicht, in welchem Jahr ein Beitrag gezahlt wurde.
- Sie ermöglichen die lohndynamische Renten: Die Entgeltpunkte sind zusammen mit dem aktuellen Rentenwert das Herzstück der dynamischen an der Lohnentwicklung orientierten Rentenversicherung. Die relative Einkommensposition aus dem Erwerbsleben führt zu einer dementsprechend am durchschnittlichen Lohn orientierten Rente.
Von den Entgeltpunkten zu unterscheiden sind die persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI. Diese entsprechen den mit dem Zugangsfaktor (vgl. § 77 SGB VI) multiplizierten Entgeltpunkten. Die persönlichen Entgeltpunkte spiegeln neben der erwerbslebensdurchschnittlichen relativen Entgeltposition also auch die erwartete relative durchschnittliche Rentenlaufzeit durch früheren bzw. späteren Rentenbeginn wider.
Entgeltpunkte ersetzen seit dem 1. Januar 1992 die bis dahin gebräuchlichen Werteinheiten aus den Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes.
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Einkommensbezogenheit[Bearbeiten]
Grundsatz (Westdeutschland)[Bearbeiten]
Gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI ergibt genau ein Entgeltpunkt, wenn in einem Kalenderjahr auf das durchschnittliche Einkommen gemäß Anlage 1 SGB VI Beiträge gezahlt wurden. Werden Beiträge auf das halbe Durchschnittseinkommen gezahlt, ergibt sich entsprechend ein halber Entgeltpunkt. Beim doppelten Einkommen, entsprechend zwei. Es kann jedoch höchstens das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 SGB VI) versichert werden. Entsprechend ist die höchste Anzahl an Entgeltpunkten pro Kalenderjahr auf das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen begrenzt.
Sonderregelung für die neuen Bundesländer[Bearbeiten]
In den neuen Bundesländern wird das individiduelle Einkommen auf das Beiträge entrichtet werden mit dem Faktor der Anlage 10 des SGB VI multipliziert und dann ins Verhältnis zum Einkommen gemäß der Anlage 1 SGB VI gesetzt. Die so erworbenen Entgelpunkte heißen gemäß § 254d SGB VI Entgeltpunkte (Ost). Dadurch ergeben sich bei gleichem nominalen Lohn eine höhere Anzahl an Entgeltpunkten. Dies soll die noch immer bestehenden Lohndifferenzen bei gleicher Arbeit zwischen Ost- und Westdeutschland ausgleichen.
Beispiel[Bearbeiten]
Beispielrechnung bezieht sich auf das Jahr 2011.
- Das durchschnittliche Einkommen gemäß Anlage 1 SGB VI lag bei 32.100 Euro.
- Der Hochwertungsfaktor gemäß Anlage 10 SGB VI betrug 1,1740.
- Die Beitragsbemessungsgrenze lag bei 66.000 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 57.600 Euro.
| versichertes Jahreseinkommen | Im Westen = Entgeltpunkte | Im Osten = Entgeltpunkte (Ost) |
|---|---|---|
| 32.100 Euro (2.675 im Monat) | ![]() |
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| 27.342 Euro (2.278,50 im Monat) | ![]() |
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| 66.000 Euro (5.500 im Monat) | ![]() |
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| 57.600 Euro (4.800 im Monat) | ![]() |
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Beitragszahlung in verschiedenen Kalenderjahren[Bearbeiten]
Die Anzahl an Entgeltpunkten wird für jedes Kalenderjahr separat berechnet. Damit ist die relative versicherte Einkommensposition des jeweiligen Jahres für die Anzahl an Entgelpunkten entscheidend. Ein gleiches relatives Einkommen führt also in jedem Kalenderjahr zu einem gleich hohen Rentenanspruch. Anders als bei einer kapitalverzinsten Rente (private Altersvorsorge) spielt der Zinseszinseffekt keine Rolle.
Beispiel:
Im Jahr "Eins" verdient eine Person die Hälfte des Durchschnittseinkommens, bekommt also 0,5000 Entgeltpunkte. Im Jahr "Zwei" verdient sie 150 Prozent, bekommt also 1,5000 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Nach den zwei Jahren hat sie damit 2,0000 Entgeltpunkte. Die gleiche Zahl würde sich ergeben wenn die Person im ersten Jahr 200 Prozent verdienen würde und im zweiten nichts. Oder wenn sie in beiden Jahren genau 100 Prozent des Durchschnittseinkommens hätte. Bei einer kapitalgedeckten Rentenversicherung mit Zinseszins könnte die Person, die im ersten Jahr 200 Prozent verdiente, mit der höchsten Rente rechnen, gefolgt von der Person, die in beiden Jahren durchschnittlich verdiente. Die geringste Verzinsung würde die Person bekommen, die im ersten Jahr 50 und im zweiten 150 Prozent verdient hätte.
Lohndynamische Rente[Bearbeiten]
Gemäß der Rentenformel ergibt sich bei Rentenbeginn aus den Entgeltpunkten die eigene Altersrente. Relevant für die Rentenzahlung in Euro ist dabei der aktuelle Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert eines Entgeltpunktes (West) beträgt seit 1. Juli 2012 28,07 € und derjenige eines Entgeltpunktes (Ost) 24,92 €. Vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 waren es 27,47 € (West) und 24,37 € (Ost) gewesen. Der aktuelle Rentenwert und mit ihm die Rente wird gemäß der Rentenanpassungsformel jährlich angepasst. Dadurch entwickeln sich die Renten grundsätzlich entsprechend den Löhnen. Die Entgeltpunkte sorgen dafür, dass die individuelle erwerbslebensdurchschnittliche relative Entgeltposition sich in der Rentenhöhe wiederfindet und sich jährlich an die Lohnentwicklung anpasst.
Persönliche Entgeltpunkte[Bearbeiten]
Wie und für welche Zeiten sich die persönlichen Entgeltpunkte ergeben ist grundsätzlich in den §§ 70 bis 78a SGB VI festgehalten. Daneben gibt es für eine Vielzahl von Sachverhalten gesonderte Regelungen, wie z. B für knappschaftliche Zeiten in den §§ 81 bis 87 und Übergangsregelungen in den §§ 256 bis 259b SGB VI.
Summe der Entgeltpunkte[Bearbeiten]
Die Summe aller Entgeltpunkte ergibt sich nicht nur aus relevanten Beitragszeiten. Vielmehr spielen gegebenenfalls weitere rentenrechtliche und sonstige Zeiten in die Summe ein.
Die Summe der Entgeltpunkte ergibt sich somit aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten, Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Zu- beziehungsweise Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, Zuschlägen aus Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente beziehungsweise bei Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften, Zuschlägen aus Minijobs und Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente.
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