Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

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Bei den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen handelt es um die vom Gericht selbst veranlasste und auf privatrechtlicher Grundlage veröffentlichte Sammlung der wichtigsten zivilrechtlichen Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts.

Enthalten sind über 15.000 Entscheidungen in 173 Bänden aus den Jahren 1879 bis 1945, als Anhang seit 1921 auch Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich.

Die häufig verwendete Bezeichnung ‚amtliche Sammlung‘ ist missverständlich. Die entsprechende Sammlung des vorherigen Preußischen Obertribunals trug den Zusatz „in amtlichem Auftrag“. Für die Entscheidungssammlungen des Reichsgerichts wurde bewusst auf einen solchen Zusatz verzichtet, um von vornherein eine mögliche Einflussnahme des Reichsjustizamtes auf die Veröffentlichungspraxis auszuschließen.[1]

Zur Fundstellenangabe verwendet man das Kürzel RGZ gefolgt von der Angabe des Bandes, der Angabe der Seitenzahl, auf der die Entscheidung beginnt, und ggf. der Angabe einer bestimmten Seite, auf die man besonders verweisen möchte. Beispiel: „RGZ 1, 247, 252“ (auch „RGZ 1, 247 (252)“) bedeutet, dass man sich auf eine Entscheidung in Band 1 der Sammlung bezieht, die auf Seite 247 beginnt, und dass die bedeutsame Stelle auf Seite 252 steht. (Auf dieser Seite befindet sich eine Definition für den Begriff Eisenbahnunternehmen.)

In der Tradition der RGZ steht die Sammlung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ).

Strafrechtliche Entscheidungen wurden in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt) gesammelt.

Für den Zugriff auf die RGZ gibt es eine Nationallizenz.

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Detlev Fischer: Amtliche Leitsätze und Entscheidungssammlungen - Ein Überblick an Hand der Entwicklung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in: Juristische Schulung 1995, S. 657.

Weblinks [Bearbeiten]

Wiktionary Wiktionary: BGHZ – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen