Equitymethode

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Dieser Artikel befasst sich mit der Equitymethode, wie sie in der Rechnungslegung zur Bilanzierung von Beteiligungen verwandt wird. Für die gleichnamige Methode in der Finanzwirtschaft siehe Nettomethode.

Die Equitymethode regelt die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss und ggf. im Einzelabschluss.

Die Grundidee der Equitymethode ist es, den Beteiligungsbuchwert in der Bilanz des Investors spiegelbildlich zur Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals am beteiligten Unternehmen weiterzuentwickeln. Die Methode erlaubt es, bei Durchbrechung des Realisationsprinzips Gewinne aus Beteiligungen zu vereinnahmen, bevor sie realisiert sind.

Im Gesetzsatz zur Bewertung nach dem Anschaffungskostenprinzip wirken sich die Gewinne und Verluste des assoziierten Unternehmens unmittelbar auf den Konzern- bzw. Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens aus. Insofern ist die Equitymethode der Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen im Konzernabschluss ähnlich und hat Züge einer Konsolidierungsmethode (siehe auch: Konzernabschluss). Im Gegensatz zur Voll- und Quotenkonsolidierung wird die Beteiligung als ein Vermögensgegenstand bzw. Asset gezeigt und bewertet. Die einzelnen Vermögensgegenstände des assoziierten Unternehmens werden nicht in die Bilanz des Investors übernommen. Insofern ist die Equitymethode auch eine Bewertungsmethode.[1]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechnungslegungsnormen

Land Rechnungslegungssystem Normen
International IFRS IAS 28
Deutschland HGB / DRS §§ 311, 312 HGB; DRS 8
Schweiz Swiss GAAP FER FER 2 und FER 30
USA US-GAAP APB 18


[Bearbeiten] Anwendungsbereich

Während einige Rechnungslegungssysteme die Anwendung der Equitymethode nur im Konzernabschluss vorsehen (z. B. die IFRS [2]; deutsches Handelsgesetzbuch [3]), sehen andere Systeme, zum Beispiel US-GAAP [4], die Anwendung der Equitymethode auch im Einzelabschluss vor.

Die Equitymethode ist auf die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Verfügt ein Unternehmen (Investor) bei einem anderen Unternehmen über einen maßgeblichen Einfluss, ist dieses für den Investor ein assoziiertes Unternehmen, wenn es weder ein Tochter- noch ein Gemeinschaftsunternehmen ist. Während zum Beispiel die IFRS schon bei der Möglichkeit zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses die Bilanzierung nach der Equitymethode vorsehen, sieht zum Beispiel das HGB, diese erst bei der tatsächlich Ausübung des maßgeblichen Einflusses vor.[5] Das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses wird vermutet, wenn dem Investor mindestens 20 % und weniger als 50 % der Stimmrechte an dem assoziierten Unternehmen zustehen. Abhängig vom Rechnungslegungssystem werden Stimmrechte hinzugezählt, die über Tochterunternehmen ausgeübt werden. Ferner werden bei der Bilanzierung nach IFRS auch bestimmte potentielle Stimmrechte mitgerechnet.[6]

Die IFRS[7] und das deutsche Handelsgesetzbuch[8] räumen Unternehmen ein Wahlrecht ein die Equitymethode auch für Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden.

Die einzelnen Rechnungslegungssysteme haben Ausnahmeregelungen für die Anwendung der Equitymethode definiert. In diesen Fällen muss bzw. darf auf die Anwendung der Equitymethode verzichtet werden, vgl. zum Beispiel IAS 28.13.

[Bearbeiten] Überblick über die Bewertung nach der Equitymethode

I. d. R. sieht die Equitymethode die Bilanzierung der Anteile auf der Aktivseite der Bilanz als einen Vermögensgegenstand bzw. Asset vor. Ein separater Ausweis der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des assoziierten Unternehmens in der Bilanz wie bei der Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung erfolgt nicht.

Im Folgenden wird zwischen der Erstbewertung und der Folgebewertung unterschieden. Die Erstbewertung ist i. d. R. zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Beteiligung zum ersten Mal die Kriterien zur Bewertung nach der Equitymethode erfüllt. Die Folgebewertung ist i. d. R. zu jedem Quartals- und Jahresabschluss vorzunehmen.

[Bearbeiten] Erstbewertung

Die erstmalige Bewertung der Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgt mit den Buchwert der Anteile (i. d. R. die Anschaffungskosten).

Bei der Erstbewertung wird die Beteiligung zunächst mit dem Buchwert angesetzt, mit dem sie auch zum Zeitpunkt der Erstbewertung im Einzelabschluss angesetzt wurde. Stimmt der Zeitpunkt der Erstbewertung mit dem Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung überein, so entspricht der Buchwert den Anschaffungskosten.

In einer Nebenrechnung wird nun der Buchwert in die Bestandteile anteiliges Eigenkapital, stille Reserven und Geschäfts- oder Firmenwert aufgeteilt. Die hier ermittelten Werte sind für die Folgebilanzierung relevant.

Zunächst wird der Wert des anteiligen Eigenkapitals des Investors am assoziierten Unternehmen ermittelt. Der Wert entspricht dem anteiligen Buchwert des Eigenkapitals in der Bilanz des assoziierten Unternehmens. Im Folgenden wird ein Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert des Eigenkapitals und Anschaffungskosten der Beteiligung gebildet.

Im nächsten Schritt werden die stillen Reserven in der Bilanz des assoziierten Unternehmens ermittelt und anteilig dem Investor zugerechnet. Dies geschieht jedoch nur bis zur maximalen Höhe des Unterschiedsbetrages. Ist der Unterschiedsbetrag höher als die anteiligen stillen Reserven, so ist der verbleibende Betrag als Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen. Bei der Berechnung des Anteils am Eigenkapital sind in allen Rechnungslegungssystemen potentielle Stimmrechte außer acht zu lassen, vgl. zum Beispiel IAS 28.12.

[Bearbeiten] Folgebewertung

An jedem folgenden Abschlussstichtag wird der angesetzte Wert der Beteiligung am assoziierten Unternehmen durch Erhöhungen oder Verminderungen modifiziert. Die Erhöhungen bzw. Verminderungen beinhalten folgende Tatbestände:

+/- Anteilige Gewinne- bzw. Verluste des assoziierten Unternehmen

- Dividendenzahlungen an den Investor

+/- Sonstige Veränderungen des anteiligen Eigenkapitalanteils

- Abschreibung der stillen Reserven, die im Erwerbszeitpunkt aufgedeckt wurden

- Ggf. Fortschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes

+/- Ggf. Außerplanmäßige Abschreibung des Beteiligungsbuchwertes und Wertaufholung

- Zwischenergebniseliminierungen

[Bearbeiten] Anteilige Gewinne- bzw. Verluste des assoziierten Unternehmen

Die auf den Investor entfallenen anteiligen Gewinne und Verluste des assoziierten Unternehmens erhöhen bzw. vermindern den Beteiligungsansatz in der Periode, in der sie beim assoziierten Unternehmen gezeigt werden. In dieser Periode werden sie als Beteiligungsgewinn- oder Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung des Investors gezeigt.

[Bearbeiten] Dividendenzahlungen an den Investor

Ausschüttungen des assoziierten Unternehmens reduzieren den Buchwert der Anteile des assoziierten Unternehmens, ohne dass im Konzernabschluss oder Jahresabschluss des Investors eine Ergebnisveränderung gezeigt wird.[9] Wurde die Ausschüttung als Beteiligungsgewinn im Einzelabschluss des Investors gezeigt, so ist diese bei der Erstellung des Konzernabschlusses zu eliminieren.

[Bearbeiten] Sonstige Veränderungen des anteiligen Eigenkapitalanteils

Veränderungen des Eigenkapitals die beim assoziierten Unternehmen ergebnisneutral gezeigt werden, führen auch zu ergebnisneutralen Veränderungen des Beteiligungsansatzes des assoziierten Unternehmens.

[Bearbeiten] Abschreibung der stillen Reserven

Die zum Zeitpunkt der Erstbewertung ermittelten stillen Reserven sind ergebniswirksam abzuschreiben.[10] Deshalb mindert sich der Beteiligungsansatz des assoziierten Unternehmens zu Gunsten des Aufwandes des Investors. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Abschreibung der Vermögensgegenstände, auf die sich die stillen Reserven beziehen.

[Bearbeiten] Fortschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes

In einigen Rechnungslegungssystemen (z. B. nach dem deutschen Handelsgesetzbuch) ist ein bei der Erstbewertung ermittelter Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.[11]

In anderen Rechnungslegungssystemen (z. B. IFRS und US-GAAP) ist der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. Goodwill aus der Erstbewertung nicht planmäßig abzuschreiben. Nach IFRS erfolgt nur im Rahmen des Werthaltigkeitstests der Beteiligung auch eine indirekte Fortschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes.[12] Eine separate Wertminderungsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwertes erfolgt nach US-GAAP.

[Bearbeiten] Außerplanmäßige Abschreibung des Beteiligungsbuchwertes und Wertaufholung

Der nach der Equitymethode ermittelte Buchwert der Beteiligung unterliegt als ganzes einer Wertminderungsprüfung.[13]

[Bearbeiten] Weitere bei der Equitymethode zu berücksichtigende Aspekte

  • Transformation von Bilanzierungsstands des assoziierten Unternehmens (z. B. bei IFRSIAS 28.27)
  • Zwischenergebniseliminierung von Lieferungen zwischen Bilanzierenden und assoziierenden Unternehmen
  • Verfahren bei einem negativen Beteiligungsbuchwert
  • Latente Steuern
  • Zusätzliche Angabepflichten im Anhang und der Bilanz

[Bearbeiten] Literatur

  • Coenenberg, Adolf G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, aktuelle Auflage, Verlag Schäffer Poeschel, Stuttgart
  • Küting, Karlheinz; Weber, Claus-Peter: Der Konzernabschluss, aktuelle Auflage, Schäffer Poeschel, Stuttgart

[Bearbeiten] Weblinks

Equitymethode IFRS

Equitymethode US-GAAP

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. vgl. Küting/Weber, Der Konzernabschluss, 11. Auflage, Stuttgart 2008, S. 520
  2. IAS 28.35 in Verbindung mit IAS 27.38
  3. §311f. HGB gilt ausschließlich für Konzernabschlüsse, ansonsten gilt das Anschaffungswertprinzip § 253 Abs. 1 HGB
  4. APB 18.17
  5. Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn; Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl. Stuttgart 2008, S. 782
  6. (IAS 28.8)
  7. IAS 31.30
  8. indirekt: §310 HGB
  9. vgl. z. B. IAS 28.11
  10. vgl. z. B. IAS 28.23
  11. vgl. §312 Abs. 2 HGB und DRS 8; anderweitige Wahlrechte sind mit dem BilMoG abgeschafft worden
  12. (IAS 28.31)
  13. vgl. z. B. IAS 28.31
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