Erbrecht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.
[Bearbeiten] Rechtslage in einzelnen Ländern
- Erbrecht (Deutschland)
- Siehe zum österreichischen Erbrecht unter: Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |

