Ernährungsberatung

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Eine Ernährungsberatung vermittelt Informationen über ernährungsphysiologische, biochemische und allergologische Zusammenhänge der Ernährung und beinhaltet Beratung zur Lebensmittelstruktur, deren Herstellungsprozessen und ggf. auch zu Themen wie Essverhalten, Lebensführung, Körperbewusstsein und Sport. Eine Ernährungsberatung ist vor allem für Personen relevant, die unter Fettsucht leiden.

Die Durchführung kann auch eine Ernährungsanamnese, die Anleitung zur Führung eines Ernährungsprotokolles, einer Nährwert- und Nährwerttendenzanalyse und anderes enthalten.

Diät- und Ernährungsberatung mitsamt der sich ggf. anschließenden Ernährungstherapie nehmen einen festen Platz in der Medizin ein. Personen, die wegen einer angeborenen oder erworbenen Erkrankung einer besonderen Ernährung bedürfen, erhalten individuelle und fundierte Informationen von ernährungsmedizinisch geschultem Fachpersonal. Im Gegensatz zur Diätberatung (Synonyme: diättherapeutische Beratung, ernährungsmedizinische Beratung) richtet sich die Ernährungsberatung an Gesunde.

Eine seriöse Ernährungsberatung ist dadurch gekennzeichnet, dass innerhalb der Beratung keine Verkäufe stattfinden und der Berater sich in seinen Ausführungen herstellerneutral und werbefrei verhält.

[Bearbeiten] Ernährungsberater

  • Diätassistent / Diätologe (Österreich, früher Diätassistent) - einziger Heilberuf für den Bereich Diätetik und Ernährung
  • Ökotrophologe (Master und Bachelor of Science, früher Diplom) - Studium der Haushalts- und Ernährungswissenschaft, Ernährungswissenschaft und Lebensmittelhygiene
  • Ernährungsmediziner - Arzt mit zusätzlichem Ausbildungsnachweis

Die Begriffe „Ernährungsberater / Ernährungstherapeut“ genießen keinen gesetzlichen Schutz und können daher allgemeingebräuchlich von jeder Person verwendet werden. Zur Absicherung einer qualifizierten Beratung zertifiziert die Deutsche Gesellschaft für Ernährung ausgebildete „Ernährungsberater“ (Zertifikat - Ernährungsberater/DGE).

Ein Patientenschutzverein wollte erreichen, dass derjenige, der Nahrungsergänzungsmittel herstellt und vertreibt und als Ernährungsberater tätig wird, der Genehmigung einer Gesundheitsbehörde bedarf. Im Einzelnen wurde gefordert, dass die Berufsbezeichnung „Ernährungsberater“ gesetzlich geschützt wird. Das Petitionsverfahren wurde am 20. September 2007 abgeschlossen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

In der Begründung, warum diesem Anliegen nicht entsprochen werden konnte, verweist der Bundestag auf das Bundesministerium für Gesundheit, das mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf den Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes. Danach hat der Bund die Befugnis, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu regeln. Hiervon hat der Bundesgesetzgeber für den Bereich der Ernährung durch das Diätassistentengesetz Gebrauch gemacht. In dieser Begründung heißt es weiter:

„...Das Diätassistentengesetz vom 08. März 1994 schützt die Berufsbezeichnung und regelt die bundeseinheitliche Ausbildung. Das Ausbildungsziel der Diätassistenten umfasst insbesondere die Vermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung wie dem Erstellen von Diätplänen, dem Planen, Berechnen und Herstellen wissenschaftlich anerkannter Diätformen befähigen soll sowie dazu, bei der Prävention und Therapie von Krankheiten mitzuwirken und ernähungstherapeutische Beratung und Schulungen durchzuführen [...] Dabei wird der Bereich Ernährungsberatung durch eigene Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wie auch Anteilen der praktischen Ausbildung abgedeckt. Auch die staatliche Prüfung erstreckt sich in ihrem mündlichen und praktischen Teil u.a. auf das Fach Diät- und Ernährungsberatung. Mit dem Diätassistentengesetz hat der Bundesgesetzgeber demnach die Grundlage für einen bundesgesetzlich ausgebildeten Beruf geschaffen, der auf dem Gebiet der Ernährungsberatung zu arbeiten befähigt ist [...][1]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Petitionsausschuss des deutschen Bundestages

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