Erste Kammer
In einem Zweikammersystem gibt es eine Erste Kammer und eine Zweite Kammer, zusammen bilden sie das Parlament. Von welcher Art dabei die „Erste“ Kammer ist, hängt vom jeweiligen Land ab. Auch die Namen für die Kammern können verschieden sein.
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Einteilung [Bearbeiten]
Historisch ist die Erste Kammer meist diejenige, die einen Bezug zum Adel oder föderale Interessen hat. So gesehen wäre das Oberhaus die Erste Kammer Großbritanniens. Die Zweite Kammer ist dementsprechend die vom Volke (direkt) gewählte Kammer. In der Politikwissenschaft hingegen neigt man dazu, als Erste Kammer diejenige zu bezeichnen, die die mächtigere ist. Dabei handelt es sich dann in der Regel um die vom Volke gewählte Kammer, die auch den entscheidenden Einfluss auf die Regierungsbildung hat. Bei dieser Sichtweise wäre das Unterhaus in Großbritannien die Erste Kammer.
Im Zweikammersystem kann die Erste Kammer (bei der obigen historischen Betrachtung) folgende Prinzipien realisieren:
- das feudale (monarchische oder grundherrschaftliche) oder klerikale (kirchliche) Prinzip;
- das föderale (bundesstaatliche) oder munizipale (auf Bezirke oder Gemeinden beruhende) Prinzip;
- das berufs- und besitzständige oder wirtschaftlich-soziale Prinzip.[1]
Preußen [Bearbeiten]
Der 1848/1849 eingerichtete Preußische Landtag hatte zwei Kammern. 1855 wurden sie umbenannt: Die Erste hieß fortan Herrenhaus, die Zweite Abgeordnetenhaus. Nach der Revolution 1918 wurde aus dem Herrenhaus der Staatsrat, vergleichbar mit dem Reichsrat im Reich, und aus dem Abgeordnetenhaus der Landtag.
Niederlande [Bearbeiten]
In den Niederlanden heißen die Kammern des Parlaments, der Generalstaaten Eerste Kamer und Tweede Kamer. Die Erste Kammer ist die weniger bedeutende, sie kann nur Gesetzen (die von der Zweiten Kammer erarbeitet werden) zustimmen oder sie ablehnen. Die Teilzeit-Abgeordneten werden von den Provinzparlamenten gewählt. Nach amerikanischem Vorbild nennen die Niederländer die Erste Kammer häufig Senaat.
Siehe auch [Bearbeiten]
Belege [Bearbeiten]
- ↑ Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1960, S. 784.