Erster Arbeitsmarkt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als erster Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt[1] bezeichnet. Auf diesem Arbeitsmarkt bestehen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse ohne Zuschüsse oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik auf Basis der freien Wirtschaft. Es werden keine staatlichen Leistungen seitens der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer empfangen.

Der erste Arbeitsmarkt entsteht durch Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft sowie Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX oder Selbsthilfefirmen.[2]

Schwierigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für bestimmte Betroffene, die es sehr schwer haben, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen,[3] kann die aktive Arbeitsmarktpolitik nur unzureichend Erfolge erzielen.

Menschen mit Behinderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch das Arbeiten in Selbsthilfefirmen des ersten Arbeitsmarktes wie den CAP-Märkten soll interaktiv das gegenseitige Verständnis für die unterschiedlichen Perspektiven, aber auch Anforderungen gefördert werden, gleichzeitig aber auch für eine bessere finanzielle Stellung der Betroffenen sorgen. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge nur ein Bruchteil dessen, was in der Freien Wirtschaft zu verdienen ist. Diese höheren Bezüge haben auch eine höhere Kaufkraft durch die Behinderten zur Folge.

Kranke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Menschen mit psychischen, psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen sind besondere Maßnahmen wie Jobcoaching erforderlich.[4]

Aktueller Status[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Derzeit werden noch eine große Anzahl Arbeitsverhältnisse mit Behinderten gleich welcher Art und welchen Grades auf dem zweiten Arbeitsmarkt geschlossen,[4] mit niedrigen Verdienstmöglichkeiten und dafür aber der Sicherheit, praktisch unkündbar zu sein. Denn bei Behinderten gilt ein besonders scharfes Kündigungsrecht, welches Kündigungen aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen erschwert. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen aus wichtigem Anlass fallen nicht darunter.[5][6]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Matthias Knapp: Vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt: Der Erfolg aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Abk.Verz.
  2. [1]@1@2Vorlage:Toter Link/www.rpk-kempten.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Arbeitssituation im Jahresbericht 2003 der RPK gGmbH Kempten
  3. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 13/216 vom 5. Februar 1998 Seite: 19678 (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dipbt.bundestag.de
  4. a b Österreichisches Institut zur beruflichen Integration (Memento des Originals vom 24. September 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.lok.at
  5. Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Klagefrist
  6. Anwalt Online: BAG, 8. November 2007 - Az.: 2 AZR 425/06

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Matthias Knapp: Vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt: Der Erfolg aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Gabler, 2005, ISBN 3-8350-0044-6.
  • Martin Setzer, Roland Klopfleisch, Gunther Oetzel, Werner Sesselmeier: Langzeitarbeitslose und erster Arbeitsmarkt: Eine kombinierte Strategie zur Erhöhung der Wiederbeschäftigungschancen. Peter Lang, Frankfurt, 1999, ISBN 3-6313-4394-9.