Fürsorgerische Freiheitsentziehung

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 ein Rechtsbegriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Freiheitsentzuges konnte eine Person gegen ihren Willen in eine „geeignete Anstalt“ eingewiesen werden. Der Begriff des "fürsorgerischen Freiheitsentzuges" wurde infolge der Revision des Vormundschaftsrechts zum neuen Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung "fürsorgerische Unterbringung" abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit auch in den Voraussetzungen und rechtlichen Folgen neu geregelt.[1]

Der Ausdruck stammte aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 397aVorlage:Art./Wartung/ch-Suche ff. Voraussetzung für eine solche Einweisung war nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankung oder schwere Verwahrlosung, wenn der Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, und sie somit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden sollte. Angeordnet und aufgehoben wurde der FFE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort des Patienten.

In der Praxis informierte oftmals die Polizei die Vormundschaftsbehörde, da diese bei z. B. misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zog auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung wurden die Behörden oftmals durch Nachbarn auf die Situation aufmerksam.

Die Einweisung – meist in eine psychiatrische Anstalt – erfolgte häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wurde nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einer freiwilligen Therapie zu bewegen.

Da ein Freiheitsentzug in allen Rechtsstaaten in erster Linie nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, war der FFE klar reglementiert. Allerdings konnten die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Mancherorts musste die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, in anderen Kantonen konnte auch ein Notfallarzt eine Klinikeinweisung anordnen. Lag Gefahr im Verzug, war jeder zur Berufsausübung zugelassene Arzt zuständig. Der FFE musste aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubte. Dieser bzw. dessen Angehörige hatten das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen, dies innert 10 Tagen nach der Mitteilung eines FFE oder nach der Abweisung eines Entlassungsgesuches.

Trotzdem blieb eine FFE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und konnte auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.

Juristisch gesehen bedeutete die FFE einen verwaltungsrechtlichen Eingriff in die ansonsten grossmehrheitlich privatautonom ablaufenden Vorgänge des Zivilrechtes: Die Betroffenen konnten durch Verwaltungszwang, falls notwendig unter Beizug der Polizei, in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden. Dabei ist auch ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben) zu berücksichtigen, sowie vor allem das Wohl der von der FFE betroffenen Personen.

Für jede FFE war zwingend ein „Schwächezustand“ erforderlich (z.B. Geisteskrankheit, Trunksucht). Zudem zwingend war eine „Selbstgefährdung“ erforderlich (z.B. akute Suizidalität, psychotischer Schub). Wer nur „fremdgefährdend“ ist, durfte nicht mittels FFE hospitalisiert werden (z.B. gewalttätige, rasende Ehepartner im häuslichen Streit).

Eine Umplazierung erforderte einen neuerlichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde, der unter Beizug der Fachkommission/Vormundschaftsbehörde gefällt wurde.

FFE bei Jugendlichen: Sofern die elterliche Obhut nicht entzogen ist, galt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. Jugendliche stimmetn häufig einer stationären psychiatrischen Behandlung nicht zu, Eltern befürworten diese aber. Der Jugendliche kam also gegen seinen Willen, aber ohne FFE in die Klinik. Die Zustimmung zur Behandlung ist ein höchstpersönliches Recht und kann bei bestehender Urteilsfähigkeit nicht an einen Elternteil delegiert werden. Urteilsunfähigkeit bei Jugendlichen ist eher selten, sie können die Tragweite einer psychiatrischen Hospitalisation häufig sehr gut abschätzen. Damit verletzt das Erziehungsrecht Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen.

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Christof Bernhart: Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung und psychiatrischen Behandlung

Weblinks [Bearbeiten]

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