Familiensache

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zum gleichnamigen Film siehe Familiensache (Film)

Familiensachen unterliegen im deutschen Recht den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sie werden in erster Instanz vor dem Familiengericht verhandelt.

Die jeweilige Zuständigkeit ist in dem § 23a und dem § 23b GVG geregelt.

[Bearbeiten] Aufgabenbereiche

  1. Ehesachen (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe)
  2. Verfahren, die die elterliche Sorge für ein und den Umgang mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, betreffen,
  3. Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
  4. Verfahren über den Versorgungsausgleich,
  5. Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem ehelichem Hausrat,
  6. bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, (Gewaltschutzgesetz)
  7. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
  8. Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) § 640 ZPO bis § 640 h ZPO und
  9. Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat). § 661 ZPO
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