Familienversicherung

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Die Familienversicherung, auch beitragsfreie (Familien-)Mitversicherung genannt, erfasst in Deutschland die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder. Dazu gehören maßgeblich der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Ein angenommenes Kind ist gemäß § 1754 BGB rechtlich Kind der/des Annehmenden.
Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird; und familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines Mitglieds aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums selbst noch familienversichert ist, seinerseits jedoch bereits Nachkommen hat.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen [Bearbeiten]

Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V (nach § 25 SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln die sonstige Bezugsperson Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
  • Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann - ohne zeitliche Begrenzung - noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden.
  • Der Familienangehörige darf nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 €, als Azubi, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr etc.) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer *Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), gesetzlich, d. h. freiwillig, versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt der "Beamtenstatus" - trotz Wegfalls der Bezüge - bestehen; damit sind sie auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.
  • Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. Als hauptberuflich selbstständige Tätigkeit gilt (bis zum 31. Dezember 2013) nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.
  • Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2013 nicht den Betrag von 385 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten; bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden).

Altersgrenzen bei Kindern [Bearbeiten]

Kinder können gemäß § 10 Abs. 2 SGB V nur bis zu bestimmten Altersgrenzen familienversichert sein.

1. Die Familienversicherung ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres durchführbar.

2. Fortgeführt wird sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne gilt jede regelmäßige abhängige oder selbstständige Tätigkeit, in der mehr als 450 € im Monat an Einnahmen erzielt wird.

3. Die Familienversicherung wird schließlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres durchgeführt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet (z. B. Studium) oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Anspruch auf Taschengeld und Sachbezüge[1] leistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung um den entsprechenden Zeitraum dieses Dienstes über das 25. Lebensjahr hinaus. Dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

4. Kinder sind ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie im Sinne des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem das Kind familienversichert war.

Kosten bei Nicht-Familienversicherung in der GKV [Bearbeiten]

Ist eines der oben genannten Kriterien nicht erfüllt, muss eine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung begründet werden. In der Gesetzlichen Krankenversicherungen bemessen sich die Beiträge nach den Bruttoeinnahmen. Sind jedoch keine oder nur geringe beitragspflichtige Einnahmen vorhanden, so wird pauschal von Einnahmen in Höhe von 1/3 der Bezugsgröße ausgegangen[2], aus dem dann die Beitragshöhe berechnet wird. Bei einem einheitlichen Beitragssatz von 14,9 % ergibt sich hier für 2013 ein fiktives Einkommen von 898,33 € pro Monat und damit ein Beitrag für die GKV von 133,85 € pro Monat (zuzüglich Pflegeversicherung).

Ausschluss der Familienversicherung [Bearbeiten]

Bei Eheleuten, die nicht beide Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. ein Ehegatte ist Mitglied, der andere Ehegatte ist als höherverdienender Arbeitnehmer, selbstständiger Unternehmer oder Beamter in der privaten Krankenversicherung versichert), ist gegebenenfalls die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen. Dies ist im Kalenderjahr 2011 dann der Fall, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2012: 4.237,50 EUR/Monat)übersteigt und zugleich regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist. Ist der privat versicherte Ehegatte aber Arbeitnehmer und bereits seit dem 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V, GR vom 16. Dezember 2002). Im Jahr 2012 beträgt sie auf den Monat bezogen 3.825,00 EUR. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr oder der nachgewiesenen höheren Werbungskosten; bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden). Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes B 12 KR 16/02 R bleiben dabei Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden (bei Beamten z.B. der Familienzuschlag), bei der Feststellung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Familienversicherung unberücksichtigt.

Die Familienversicherung ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch ausgeschlossen bei Ehegatten und Lebenspartnern, die bei Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, § 3 Abs. 2 MuSchG) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Dasselbe gilt für die Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen bzw. 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, § 6 Abs. 1 MuSchG) und den Beginn der Elternzeit.

Nachrang der Familienversicherung [Bearbeiten]

Die Familienversicherung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die betreffende Person nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert ist.

Dies gilt maßgeblich für

  • versicherungspflichtig Beschäftigte, die regelmäßig mehr als 400 € im Monat verdienen,
  • Landwirte,
  • mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft [1],
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I (bei Beziehern von Arbeitslosengeld II [Hartz IV] besteht i. d. R. Anspruch auf Familienversicherung über den Haushaltsvorstand der Bedarfsgemeinschaft),
  • Rentner.
  • Auszubildende, die mehr als 325 € Bruttoeinkommen haben

Trotz – an sich bestehender – Versicherungspflicht ist die Familienversicherung aufgrund einer Sonderregelung gleichwohl durchführbar bei Studenten und unentgeltlich bzw. geringfügig beschäftigten Praktikanten.

Rechtfertigung; Kritik und Reformbestrebungen [Bearbeiten]

Die Familienversicherung rechtfertigt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit und des Solidarausgleichs. Danach ist die Höhe der Sozialbeiträge (anders als der Beiträge etwa zur privaten Krankenversicherung) nicht vom Krankheitsrisiko (=den zu erwartenden Kosten) des Versicherten bestimmt, sondern davon, was er zu bezahlen imstande ist. Sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird, ist dieses Prinzip durch die Familienversicherung gewährleistet. Insofern ist die Familienversicherung bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe eigentlich ein Splittingverfahren. Ab Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich allerdings unter bestimmten Umständen ein Vorteil für Alleinverdiener. Denn Ehepartner zahlen bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Einverdienerehen mitunter niedrigere Beiträge als in Zweiverdienerehen, weil die Beitragsbemessungsgrenze sich allein nach dem Individualeinkommen richtet und deshalb z. B. durch eine Vollzeitkraft eher erreicht wird als durch zwei Halbtageskräfte.[3]

Im folgenden sind Beispiele aufgezählt, wie sie für eine (fiktive) Beitragsbemessungsgrenze von 4.000 € und einen Versicherungsbeitrag von 15 % gelten würden:

Beispiel A, Gesamt-Familieneinkommen 4.000 €
Verdienen zwei Ehepartner und ihre Kinder je 1.000 € im Monat, ergäben sich Beiträge von (4 x 1.000 € x 15 %) = 600 € Beitragslast. Verdienen beide Ehepartner je 2.000 € im Monat, so zahlen sie zusammen gleich viel (2 x 2.000 € x 15 %) = 600 € Beitragslast. Verdient ein Elternteil als Alleinverdiener 4.000 €, so zahlt er denselben Beitrag (4.000 € x 15 %) um sich und alle Familienmitglieder zu versichern. Die Gesamtbelastung der Familie ist in diesem Fall dieselbe.
Beispiel B, Gesamt-Familieneinkommen 8.000 €
Verdienen zwei Ehepartner und ihre Kinder je 2.000 € im Monat, ergäben sich Beiträge von (4 x 2.000 € x 15 %) = 1.200 € Beitragslast. Verdienen zwei Ehepartner je 4.000 € im Monat, so ergäben sich Beiträge von (2 x 4.000 € x 15 %) = 1.200 € Beitragslast, also zweimal der maximale Beitrag von je 15 % der Beitragsbemessungsgrenze. Verdient ein Elternteil als Alleinverdiener 8.000 €, so zahlt er nur einmal den maximalen Beitrag (4.000 € x 15 %) = 600 € um sich und alle Familienmitglieder zu versichern. Die Gesamtbelastung der Familie ist in diesem Fall für die Zweiverdienerehe doppelt so hoch wie für die Einverdienerehe.

Um sowohl eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Erwerbsmodelle als auch eine gerechte Lastenverteilung zwischen Alleinstehenden (Singles) und Paaren zu gewähren, wurde im Jahre 2005 ein Modell (damals „negatives Ehegattensplitting“ genannt) vorgeschlagen, bei dem bei Paaren das Gesamteinkommen bis zur Höhe einer doppelten Beitragsbemessungsgrenze zur Geltung kommen sollte. Dabei wird analog dem steuerrechtlichen Ehegattensplitting zur Bestimmung des Krankenversicherungsbeitrages das Gesamteinkommen bei Ehen und Lebenspartnerschaften hälftig auf die Partner aufgeteilt und getrennt berücksichtigt, und der dadurch zusätzlich unter die Beitragsbemessungsgrenze fallende Betrag ist vom besser- oder alleinverdienenden Partner zu zahlen.[4]

Die beitragsfreie Familienmitversicherung ist in Deutschland auch sonst wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Teils geht es dabei um die Art der Lastenverteilung auf Alleinstehende und Paare, teils um die Finanzierung der Krankenversicherung. So schlug die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft im Juni 2010 vor, dass Hausfrauen und -männer je einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen sollten.[5]

Die Änderungsvorschläge fanden bisher keine breite Mehrheit.[6]

Situation in anderen Staaten [Bearbeiten]

In der Schweiz ist eine Grundversicherung für alle Einwohner verpflichtend, eine Zusatzversicherung ist optional, und zudem ist eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten zu zahlen. Es besteht keine Familienmitversicherung. Seit 1996 gibt es eine Kopfpauschale; junge Erwachsene zahlen eine ermäßigte, Minderjährige eine stark ermäßigte Kopfpauschale. Personen mit geringem Einkommen zahlen eine als prozentualen Anteil ihres Einkommens gedeckelte Kopfpauschale.[7]

In den Niederlanden wurde zum 1. Januar 2006 eine Gesundheitssystem (die zorgverzekering) eingeführt, in dem jeder Einwohner der Niederlande krankenversichert sein muss. Jeder Erwachsene ist beitragspflichtig und zahlt eine Kopfpauschale sowie einen einkommensabhängigen Beitrag; des Weiteren besteht eine verpflichtende Selbstbeteiligung an den Behandlungskosten, deren Höhe durch zusätzliche freiwillige Versicherung verringert werden kann. Für soziale Härtefälle werden nur Beträge bis zu einer bestimmten Unzumutbarkeitsgrenze fällig. Versicherte bis 18 Jahre zahlen keinen Pauschalbeitrag; ihre Beiträge werden aus Steuereinnahmen finanziert. [8]

In Großbritannien ist jeder Einwohner im steuerfinanzierten National Health Service krankenversichert.

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Anderenfalls liegt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI mit der Folge der Versicherungspflicht vor.
  2. Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) (PDF; 557 kB) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 30. Mai 2011, S. 3
  3. Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 331
  4. Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Bürgerversicherung und Pauschalprämie. Juni 2006, abgerufen am 1. Juli 2011 (PDF; 3,4 MB). S. 5
  5. Attacke auf die kostenlose Familien-Mitversicherung. Focus, 29. Juni 2011, abgerufen am 1. Juli 2011.
  6. Spekulation über höhere Beitragsgrenzen. Merkur Online, 26. Oktober 2005, abgerufen am 1. Juli 2011.
  7. Gesundheitssystem der Schweiz mit Kopfpauschale. Abgerufen am 8. Februar 2013.
  8. Gesundheitssystem der Niederlande. Abgerufen am 8. Februar 2013.
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