Kurzwaffe

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Kurzwaffe ist die Definition von Schusswaffen[1], nach entsprechenden Kriterien, des deutschen Waffenrechts (WaffG).

„Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.“

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen[2]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Waffentechnische Zuordnung

Der Begriff Kurzwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik und ist nicht mit dem Begriff der Faustfeuerwaffe gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen, Pistole und Revolver, ggf. auch Maschinenpistolen sowie Gewehre ohne Hinterschaft und/oder mit gekürzten Lauf einige, sofern sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen, diese werden jedoch rechtlich dann als Kriegswaffen bzw. verbotene Gegenstände eingestuft.

[Bearbeiten] Gebrauch

Kurzwaffen eignen sich wegen ihrer geringen Größe und Gewicht gut zum ständigen Führen bei Polizei und Sicherheitskräften. In vielen Staaten dürfen sie von Bürgern auch zum Selbstschutz getragen werden.

Bei der Jagd werden Kurzwaffen für den Fangschuss bei der Nachsuche und der Fangjagd verwendet.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 1. (Stand 1. September 2006)
  2. WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1. Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen, U 1. Schusswaffen, 2.6 (Stand 1. September 2006)
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