Firma
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Eine Firma (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.) ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann[1]. Man spricht auch von einer Firmierung.
Die Firma ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity von Konzernen und größeren mittelständischen Unternehmen. Bei einer Übernahme eines Unternehmens kann die Firma beibehalten werden, wenn der vorherige Eigentümer zustimmt – oder im Todesfall dessen Erben[2].
Die Wahl der Firma wie auch der Rechtsform und der Firmenzusätze zählt zu den strategischen Basisentscheidungen bei der Unternehmensgründung. Wegen ihrer öffentlichen Signalwirkung und ihrer Fähigkeit, Assoziationen und/oder Erwartungen auszulösen, ist ihre vorherige psychologische Überprüfung auf positive, negative oder neutrale Wirkung angezeigt. Firma und Firmenzusätze stellen vor allem für Handelsbetriebe ein interessantes Mittel zur psychologischen Segmentierung dar.[3]
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Deutsches Recht
Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Andere Gewerbetreibende können eine Geschäftsbezeichnung führen. Ein solches Handelsgewerbe muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung hat für die Firma jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Firma muss als Zusatz in jedem Fall die Rechtsform oder den Kaufmannszusatz beinhalten.[4]
[Bearbeiten] Firmengrundsätze
- Firmenzusatz
- In jedem Fall muss die Firma einen Zusatz enthalten, der die Rechtsform (oder eine allgemein verständliche Abkürzung der Rechtsform) des Unternehmens angibt, z. B. e. K., Moon AG, Muster GmbH.[5]
- Firmenwahrheit
- Für Außenstehende muss erkennbar sein, wer Firmeninhaber ist und welche Art von Unternehmung vorliegt. Es dürfen keine falschen Angaben über Art und Umfang der Firma angegeben werden.[6]
- Firmenausschließlichkeit
- Jede Firma muss sich von anderen Firmen unterscheiden, die bereits im Handelsregister eingetragen sind und sich in derselben Gemeinde befinden.[7]
- Firmenbeständigkeit
- Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn eine Namensänderung (z.B. Heirat), eine Übertragung der Firma (z.B. Kauf, Erbschaft) oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte.[8] Um Verwechselungen zu vermeiden, kann bei Übergabe der Firma nicht allein der Name verkauft werden; diese ist nur kaufbar, wenn die Branche beibehalten wird.[9]
- Firmenöffentlichkeit
- Jeder Kaufmann muss seine Firma in das Handelsregister eintragen lassen.[10] In jedem Geschäftsbrief muss die Firma mit Rechtsformzusatz, zustellfähiger Anschrift und weiteren Angaben genannt werden.
- Firmenklarheit
- Die Firma muss klar sein. Sie darf den Außenstehenden nicht über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen[11].
[Bearbeiten] Firmenarten
- Personenfirma
- als Firma gibt ein Einzelkaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter an, z. B. Henkel KGaA nach dem Unternehmensgründer Fritz Henkel.
- Fantasiefirma
- als Firma wird irgendein Ausdruck frei gewählt, z. B. Infineon
- Sachfirma
- als Firma wird die Tätigkeit des Unternehmens sachlich beschrieben, z. B. Bankaktiengesellschaft
- Mischfirma
- eine Kombination aus Personen-, Fantasie- und/oder Sachfirma, z. B. Tchibo – Carl Tchilling-Hiryan-Kaffeebohnen
Wie auch bei Markennamen werden im Zuge der Globalisierung vermehrt international funktionierende Kunstbegriffe eingesetzt, welche erstens in möglichst vielen Sprachen aussprechbar sind, zweitens weltweit weitestmöglich unbesetzt sind (z. B. keine Treffer in Internet-Suchmaschinen vor der Firmierung), drittens in jeder Sprache positive Assoziationen wecken; z. B. „Novartis", das die lateinischen Ausdrücke für neu und Kunst vereint.
[Bearbeiten] Firmenzusätze
Gesetze wie das Handelsgesetzbuch schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.[12]
Keine Firma hat demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da sie keine Handelsgesellschaft ist[13]. Sie kann lediglich eine firmenähnliche sogenannte Geschäftsbezeichnung führen.
Die gelegentlich noch anzutreffenden Rechtsformzusätze gGmbH und gAG stehen für Gemeinnützige GmbH und gemeinnützige Aktiengesellschaft. Sie sind nach neuerer Rechtsprechung[14] unzulässig, weil sie gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen.
[Bearbeiten] Firmenschutz
[Bearbeiten] Registergerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren
Das Registergericht kann von Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiter verwendet wird. Dafür steht ihm die Möglichkeit offen[15], ein Ordnungsgeld für den Fall anzudrohen, dass die Firma nicht zügig gelöscht wird. Das Registergericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann (vgl. OLG Köln BB 1977, 1671; BayObLGZ 1989, 44, 50). Das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB wird durch die Erhebung einer Klage gegen die unzulässige Firmenverwendung nach § 37 Abs. 2 HGB nicht berührt. Allerdings kann das Firmenmissbrauchsverfahren in diesem Fall ausgesetzt werden [16].
[Bearbeiten] Privatrechtliche Unterlassungsansprüche
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Neben der Verletzung absoluter Rechte kommt auch jede weitere Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses wirtschaftlicher Art in Betracht (vgl. OLG Hamburg BB 1973, 1456; BGH NJW 1991, 2023). Einen Anspruch auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB gewährt § 37 Abs. 2 HGB nicht.
Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch des § 37 Abs. 2 HGB setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt, § 37 Abs. 2 Satz 2 HGB. Als solche kommen etwa deliktsrechtliche Ansprüche[17], der markenrechtliche Schadensersatzanspruch[18] und der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch[19] in Betracht.
Neben dem in § 37 Abs. 2 Satz 1 HGB normierten Unterlassungsanspruch können sich Unterlassungsansprüche auch aus dem allgemeinen Zivilrecht[20], dem Markenrecht[21] und dem Wettbewerbsrecht[22] ergeben.
[Bearbeiten] Österreichisches Recht
[Bearbeiten] Firmengrundsätze
siehe Firmengrundsätze (Deutsches Recht)
[Bearbeiten] Firmenarten
siehe Firmenarten (Deutsches Recht)
[Bearbeiten] Firmenzusätze
| Unternehmensform | Rechtsformzusätze | |
|---|---|---|
| Bis 31. Dezember 2006 | Ab 1. Januar 2007 (Inkrafttreten der Handelsrechtsreform) |
|
| Einzelkaufmann (vormals) Einzelunternehmer (seit 1. Januar 2007) |
kein Rechtsformzusatz | e.U. eingetragener Unternehmer eingetragene Unternehmerin |
| Offene Handelsgesellschaft (vormals) Offene Gesellschaft (seit 1. Januar 2007) |
OHG kein Rechtsformzusatz |
OG |
| Kommanditgesellschaft | KG kein Rechtsformzusatz |
KG |
| Offene Erwerbsgesellschaft | OEG | wurde zur Offenen Gesellschaft |
| Kommandit-Erwerbsgesellschaft | KEG | wurde zur Kommanditgesellschaft |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung | GmbH | GmbH |
| Aktiengesellschaft | AG | AG |
| Genossenschaft | registrierte Genossenschaft | registrierte Genossenschaft |
| Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung | EWIV | EWIV |
| Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) |
SE | SE |
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ vgl. § 17 HGB
- ↑ vgl. § 22 HGB
- ↑ Hans-Otto Schenk: Psychologie im Handel, 2. Aufl., MÜnchen-Wien 2007, S. 99, ISBN 978-3-486-58379-3
- ↑ Geregelt ist das Recht der Firma in Deutschland in den §§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB)
- ↑ § 19 HGB
- ↑ § 18 HGB
- ↑ § 30 Abs. 1 HGB
- ↑ § 21 ff. HGB
- ↑ § 23 HGB
- ↑ § 29 HGB
- ↑ § 18 Abs. 2 HGB
- ↑ § 19
- ↑ im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB
- ↑ OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 31 Wx 084/06
- ↑ nach § 37 Abs. 1 HGB
- ↑ (§ 127 FGG)
- ↑ § 12 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 37 Abs. 2 HGB, § 826 BGB)
- ↑ § 15 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 Markengesetz
- ↑ §§ 3, 5, 9 UWG
- ↑ § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 12 BGB; § 12 Satz 2 BGB
- ↑ § 15 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 Markengesetz
- ↑ §§ 3, 5, 8 UWG
[Bearbeiten] Weblinks
- Spiegel-Artikel: Geheimnis der Firmennamen
- decisions.ch Entscheidungen zum Schweizer Firmenrecht
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