Flick-Prozess
Der Flick-Prozess war der fünfte von insgesamt zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus, die im Nürnberger Justizpalast vor einem US-amerikanischen Militärgericht durchgeführt wurden. Der Prozess richtete sich gegen den Großindustriellen Friedrich Flick und fünf seiner Führungsleute. Flick wurde Ende 1947 zu sieben Jahren Haft verurteilt, kam aber schon Anfang 1950 wieder aus dem Gefängnis heraus.
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[Bearbeiten] Anklage
Die Anklage richtete sich gegen den deutschen Industriellen Friedrich Flick und fünf hochrangige Mitarbeiter der Flick Kommanditgesellschaft: Otto Steinbrinck, Bernhard Weiß, Konrad Kaletsch, Hermann Terberger und Odilo Burkart. Alle Angeklagten wurden diverser Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt; Flick und Steinbrinck warf man auch die Mitgliedschaft in Himmlers Freundeskreis vor, einer Gruppe, die die Nationalsozialisten finanziell unterstützte.
Flick, dem es gelang, in der Zeit des Nationalsozialismus noch vor den Nazi-Größen und anderen Industriellen das bedeutendste deutsche Privatvermögen anzusammeln, wurde insbesondere wegen der Zwangsarbeit in seinen Betrieben angeklagt. Für Flick arbeiteten zwischen 40.000 und 60.000 Arbeiter. Die Arbeitsbedingungen in seinen Lagern waren selbst unter den damaligen Zeitumständen ausgesprochen grausam. Selbst eine Untersuchungskommission des NS-Staates bemängelte im Dezember 1942:
- Die Ostarbeiter sind gegenwärtig in Baracken für Kriegsgefangene mit schwerstem Stacheldraht und vergitterten Fenstern untergebracht. Entwesung (Desinfektion) mangelhaft. Viel Ungeziefer. Strohmatratzen mussten entfernt werden, daher Schlafen nur auf Drahtmatratzen. Zuweilen Prügel. Lohnfragen ungeklärt. Essen nicht besonders.
Die Ankläger im Flick-Prozess fassten zusammen, dass
- Zwangsarbeiter und die Kriegsgefangenen in den Ruhrbergwerken des Flick-Konzerns unter schrecklichen Bedingungen ausgebeutet wurden und dass Krankheit und Tod in ungeheurem Ausmaß die Folgen dieser Bedingungen waren. Auch ist es offensichtlich, dass in allen Betrieben des Flick-Konzerns besonders schlechte Bedingungen herrschten; in vielen Fällen waren die Unterkünfte elend, die Arbeitszeit übermäßig lang; Angst und Freiheitsentziehung, körperliche Leiden und Krankheit, Misshandlungen aller Art, darunter Auspeitschungen, waren an der Tagesordnung.
Flick begann bereits Ende 1944, Spendenquittungen für demokratische Parteien in der Weimarer Republik zu sammeln, offenbar in der Erwartung, was kommen würde.
Am 22. Dezember 1947 wurde Friedrich Flick zu sieben, Steinbrinck zu fünf Jahren Haft verurteilt, Weiß erhielt eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die übrigen Verfahren gegen Kaletsch, Terberger und Burkart endeten jeweils mit einem Freispruch.
Flick fühlte sich unschuldig verurteilt. Er war nicht bereit, in seinem Verhalten etwas anderes zu sehen als Handeln unter Notstand. Als einziger Industrieller reichte er bei der Hohen Kommission Widerspruch gegen sein Urteil ein. Am 25. Februar 1950 wurde er aus dem Kriegsverbrechergefängnis Landsberg entlassen. Flick weigerte sich bis zu seinem Tod, den Zwangsarbeitern eine Entschädigung zukommen zu lassen, da dies seiner Meinung nach einem Schuldeingeständnis gleichgekommen wäre.
[Bearbeiten] Die Anklagepunkte
Die Anklageschrift vom 18. März 1947 umfasste folgende Anklagepunkte:
- Punkt I: Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Zwangsarbeit und Deportation zur Sklavenarbeit
- Punkt II: Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Plünderung in besetzten Gebieten
- Punkt III: Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Arisierungen
- Punkt IV: Mitgliedschaft in Himmlers Freundeskreis,
- Punkt V: Mitgliedschaft in verbrecherischen Organisationen.
Flick wurde für die Anklagepunkte I, II und IV verurteilt. Otto Steinbrinck für die Anklagepunkte IV und V. Bernhard Weiß für den Anklagepunkt I.
[Bearbeiten] Die Richter
- Präsident: Charles B. Sears, ehemaliger Richter des Berufungsgerichts des Staates New York
- William C. Christianson, ehemaliger Richter des Supreme Court des Staates Minnesota
- Frank N. Richman, ehemaliger Richter des Supreme Court des Staates Indiana
- Richard D. Dixon, ehemaliger Richter des Supreme Court des Staates North Carolina
[Bearbeiten] Verteidigung
Fünf der sechs Anwälte hatten bereits Erfahrung als Verteidiger vor dem IMT gesammelt:[1]
- Friedrich Flick wurde von Rudolf Dix verteidigt.
- Odilo Burkart wurde von Otto Kranzbühler verteidigt.
- Otto Steinbrinck wurde von Hans Flaechsner verteidigt.
- Bernhard Weiß wurde von Walter Siemers verteidigt und dem Assistenzverteidiger Wolfgang Pohle[2].
- Hermann Terberger wurde von Horst Pelkmann verteidigt.
- Konrad Kaletsch wurde von Herbert Nath verteidigt.
[Bearbeiten] Literatur
- Susanne Jung: Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse. Dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick, Tübingen 1992, ISBN 3-16-145941-5; siehe auch E-Book bei books.google.de
[Bearbeiten] Weblinks
-
Commons: Flick-Prozess – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien - Totaler Krieg, totaler Profit – Die Debatte um die Kunstsammlung von Friedrich Christian Flick von Thomas Ramge, Die Zeit, Ausgabe 34 vom 12. August 2004
- Videosammlung zu den Nürnberger Prozessen des Robert H. Jackson Center, darunter Aufnahmen vom Flick-Prozess (1947/48)
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Susanne Jung: Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse. Tübingen 1992, S. 38.
- ↑ siehe Johannes Bähr et al: Der Flick-Konzern im Dritten Reich. Hrsg. v. Institut für Zeitgeschichte München-Berlin im Auftrag der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Oldenbourger Wissenschaftsverlag, München 2008, S. 924 [1]
Hauptverfahren: Hauptkriegsverbrecher
Fall I: Ärzte | Fall II: Generalfeldmarschall Milch | Fall III: Juristen | Fall IV: Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS | Fall V: Flick | Fall VI: I.G. Farben | Fall VII: Generäle in Südosteuropa | Fall VIII: Rasse- und Siedlungshauptamt der SS | Fall IX: Einsatzgruppen | Fall X: Krupp | Fall XI: Wilhelmstraße | Fall XII: Oberkommando der Wehrmacht