Folgerecht
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Das Folgerecht ist ein Recht, das Künstlern ermöglicht am Weiterverkauf ihrer Kunstwerke beteiligt zu werden. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 26 Urheberrechtsgesetz.
Bei jedem Zweitverkauf (und bei allen folgenden Verkäufen von Originalkunstwerken durch den Kunsthandel) steht Bildenden Künstlern oder ihren Erben eine Beteiligung am Weiterverkaufserlös zu. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Folgerecht unter Willy Brandt eingeführt, insbesondere, um junge Künstler zu unterstützen. In anderen Ländern, beispielsweise innerhalb der Europäischen Union Großbritannien, Österreich, Irland und den Niederlanden war das Folgerecht unbekannt. Der Kunsthandel reagierte hierauf mit der Abwanderung in Staaten, die kein Folgerecht besaßen, da die Zahlung der aus dem Folgerecht resultierenden zusätzlichen Beträge einen Wettbewerbsnachteil darstellte.[1] Mit der EG-Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks[2] wurde eine EG-Richtlinie erlassen, die ein europaweites Folgerecht vorsieht. Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2006 umzusetzen. Nicht alle Mitgliedstaaten kamen dem nach, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren erwogen wird.[3] In Deutschland wurde die Richtlinie am 16. November 2006 umgesetzt. Seitdem beträgt diese Beteiligung 4 % des Weiterverkaufserlöses für Verkäufe bis 50.000 Euro und sinkt danach stufenweise bis auf 0,25 %, bei einer Obergrenze von 12.500 Euro. Bis zum 15. November 2006 betrug diese Beteiligung 5 % des Weiterverkaufserlöses ab 50 Euro und war nach oben unbegrenzt.
[Bearbeiten] Nachweise
- ↑ Swantje Karich, Lob, Streit, Kritik: Eine Umfrage unter Betroffenen zu den Vorgaben aus Brüssel, FAZ vom 28. Januar 2006
- ↑ ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32–36
- ↑ Florian Mercker/Gabor Mues, Wem nützt das eigentlich? Die Neuregelung des Folgerechts, FAZ vom 9. Juli 2006
[Bearbeiten] Weblinks
- www.bildkunst.de Im Unterpunkt Verträge/ Punkt 6
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