Freiheitsentziehung

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Eine Freiheitsentziehung, auch als Freiheitsentzug bezeichnet, ist die Einschränkung des Grundrechtes auf die Freiheit der Person (siehe auch Habeas Corpus) durch staatliche Institutionen. Üblicherweise verbüßen Verurteilte ihre Freiheitsstrafe in Gefängnissen. In Deutschland erlaubt Art. 104 GG eine Freiheitsentziehung nur unter besonderen Voraussetzungen (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG: Gesetzesvorbehalt; Art 104 Abs. 2 Satz 1 GG: Richtervorbehalt).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gründe

Eine Freiheitsentziehung kann auf Grund unterschiedlicher Gesetze getroffen werden, dabei wird zwischen Freiheitsentziehungen zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und solchen im Verwaltungs- bzw. Zivilrecht unterschieden.

[Bearbeiten] Strafverfolgung

Der überwiegende Bereich der Freiheitsentziehungen entfällt auf die Strafverfolgung. Im Strafrecht und Strafvollzugsrecht gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, die sich dadurch unterscheiden, dass sie in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens zur Anwendung kommen. Dazu zählen die Festnahme, die Verhaftung, die Untersuchungshaft, die Zwischenhaft, die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Haft sowie der offene Vollzug.

Daneben gibt es noch Randbereiche der Strafverfolgung, bei denen in seltenen Fällen auch Freiheitsentziehungen verhängt werden. Dazu zählen die Abschiebungshaft im Ausländerrecht, die Erzwingungshaft im Ordnungswidrigkeitenrecht, die strafrechtliche Unterbringung unter Organisationshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Maßregelvollzug und die forensische Psychiatrie.

[Bearbeiten] Gefahrenabwehr

Der zweite größere Bereich der Freiheitsentziehungen liegt im Feld der Gefahrenabwehr, dort existieren mehrere Vorschriften über die polizeilichen Unterbringungen, darunter der Polizeigewahrsam und der Unterbindungsgewahrsam. Weitere Einschränkungen werden aufgrund des Betreuungsrechtes mit der Unterbringung sowie dem Unterbringungsverfahren und dem Psychisch-Kranken-Gesetz mit der Zwangseinweisung sowie den Regelungen in verschiedenen Ländern getroffen, dazu zählen das Unterbringung (Deutschland) in Deutschland, die Unterbringung (Österreich) in Österreich und der fürsorgerische Freiheitsentzug in der Schweiz.

[Bearbeiten] Weitere Gründe

Nicht in vorgenannte Bereiche fallen die Freiheitsentziehungen im Verwaltungsvollstreckungsrecht unter (Ersatz-)Zwangshaft und im Zwangsvollstreckungsrecht (nach der Zivilprozessordnung) unter Versicherung an Eides statt. Insbesondere für die Freiheitsentziehung im Rahmen der Abschiebehaft sowie für freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gab es ein eigenes Verfahrensgesetz, das „Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ (FEVG). Dieses Gesetz wurde zum 1. September 2009 aufgehoben und in das neue FamFG (7. Buch, §§ 415 ff.)Vorlage:§§/Wartung/juris-seite) eingegliedert.

[Bearbeiten] Abgrenzung

Ist eine Freiheitsentziehung unrechtmäßig, stellt dies eine Freiheitsberaubung dar, dabei spielt es keine Rolle, ob sie durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen verantwortet wurde.

[Bearbeiten] Österreich

Das Österreichische Strafrecht versteht unter Freiheitsentziehung das, was das deutsche Strafrecht Freiheitsberaubung nennt. (§ 99Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 1 ÖStGB: Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht ...)

[Bearbeiten] Siehe auch

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