Freihof

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Ein Freihof war im Mittelalter ein Hof innerhalb einer Stadt, der einem Adligen oder Geistlichen gehörte und von den Steuern und anderen bürgerlichen „Beschwerungen“ (Wachdienst usw.) befreit war. Seit dem 15. Jahrhundert achteten die Räte der Städte verstärkt darauf, dass bei Verkauf solcher Höfe die Käufer sich verpflichteten, alle Lasten, die auf anderen Häusern lagen, ebenfalls zu tragen und das Grundstück nur an einen Bürger weiterzuverkaufen. Eine Straße oder einen Platz, an dem mehrere Freihöfe liegen, bezeichnet man als „Freiheit“ oder Burgfreiheit – z. B. die Afranische Freiheit in Meißen.

In Österreich werden als Freihöfe auch Höfe in ländlichen Gebieten bezeichnet, wenn sie frei von Abgaben und Diensten an einen (adligen oder geistlichen) Grundherrn waren (Freies Eigen, im Unterschied zu untertänigem bzw. dienstbarem Besitz). Meist handelte es sich um Guts-, Wirtschafts- oder (Wein-)Lesehöfe kleiner und/oder nicht ortsansässiger Grundherrschaften, oft um ehemalige Rittersitze. Freihöfe unterlagen nicht der dörflichen Niederen Gerichtsbarkeit, sondern jener des Grundherrn. Sie waren bis in die 1980er Jahre nicht im örtlichen Grundbuch verzeichnet, sondern in der jeweiligen Landtafel. War der Eigenümer adlig, so war er Mitglied des Landstandes und hatte bis 1848 Anspruch auf einen Sitz im Landtag.

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