Fungibilität
Fungibilität (lat. fungi „verwalten“, „vollbringen“) ist die Eigenschaft von Gütern, Devisen und Wertpapieren, leicht austauschbar zu sein. Fungible Werte werden nicht individuell, sondern der Gattung nach bestimmt und können durch andere Stücke gleicher Gattung und Menge ersetzt werden. Die Fungibilität ist die Voraussetzung für den Börsenhandel und wird durch die Festlegung von Qualitätsnormen geschaffen (Usancen).[1]
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Finanzierungstheorie [Bearbeiten]
In der Finanzierungstheorie umschreibt die Fungibilität bei einer Geldanlage, wie leicht man eine Form der Investition in eine andere umwandeln kann. So sind Wertpapiere, die an einer Börse notiert werden, eine sehr fungible Anlage, da der Anleger sie sehr leicht zu Geld machen oder in eine andere Anlageform umwandeln kann. Wenn ein Investor dagegen spezifische Maschinen oder eine Immobilie erworben hat, ist es für ihn viel schwieriger und umständlicher, die Investition rückgängig zu machen oder zu verändern; daher ist diese Form der Geldanlage weniger fungibel. Im allgemeinen Börsengeschäft nennt man es Austauschbarkeit.
Rechtswissenschaft [Bearbeiten]
In der Rechtswissenschaft bezeichnet die Fungibilität die Verfügbarkeit von Rechten, Besitz und Eigentum. So sind Anteile an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer GmbH im Gegensatz zu börsennotierten Aktien grundsätzlich nicht fungibel. Gegenstände sind fungibel, wenn sie keinen über den materiellen Wert hinausgehenden Wert haben und somit gleichwertig ersetzbar sind, also z. B. reine Gebrauchsgegenstände, nicht dagegen Werke mit künstlerischer oder historischer Bedeutung.[2] Dabei sind vertretbare Sachen gemäß § 91 BGB Voraussetzung für deren Fungibilität. Endlich sind auch sog. Gattungsschulden gemäß § 243 BGB durch fungible Güter erfüllbar.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Duden, Das Lexikon der Wirtschaft, Editor M. Puccio, Hölstein)
- ↑ Etymologie.info
Siehe auch [Bearbeiten]
Weblinks [Bearbeiten]
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