Gaststätte
Eine Gaststätte (auch Wirtshaus oder Wirtschaft, in ländlichen Regionen Norddeutschlands Dorfkrug, im Schleswigschen Krog, in Sachsen Erbgericht, in der Oberlausitz Kretscham, früher vor allem in Studentenkreisen Schänke bzw. Schenke – abgeleitet von Ausschank bzw. ausschenken) ist ein gastronomischer Betrieb, in dem Getränke oder Speisen zum sofortigen Verzehr verkauft werden und der dafür eine Aufenthaltsmöglichkeit bietet, beispielsweise ein Restaurant, ein Biergarten oder eine Kneipe. Als Gaststube wird der Raum bezeichnet, in dem die Gäste die Speisen und Getränke verzehren.[1]
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Rechtslage in Deutschland[Bearbeiten]
Der Begriff „Gaststätte“ umfasst nach dem deutschen Gaststättengesetz die „Schankwirtschaft“ (das heißt, Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt) und die „Speisewirtschaft“ (das heißt zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten).
Der Betrieb einer Gaststätte bedarf nach dem Gaststättengesetz einer Gaststättenkonzession. Diese kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, verbunden sein, zum Beispiel, dass für lärmschützende Maßnahmen zu sorgen ist. Die Konzession gilt für eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Diskothek, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft), für bestimmte Räumlichkeiten und für eine bestimmte Person (Gastwirt). Sie wird nur erteilt, wenn der Betreiber persönlich zuverlässig ist und wenn Räumlichkeiten vorhanden sind, die bestimmten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen, zum Beispiel das Vorhandensein einer Toilette mit bestimmter Beckenanzahl, ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Gaststättenverordnungen. Weiterhin muss die Gaststätte so gelegen sein, dass von ihr keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Das ist den jeweiligen Vorschriften des im Gebiet gültigen Bebauungsplans zu entnehmen. Beispielsweise ist eine Gaststätte in einem reinen Wohngebiet (WR) nicht zulässig, in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) dagegen schon.
Neufassung des Gaststättenrechts ab 1. Juli 2005[Bearbeiten]
Europaweit gilt seit Juli 2005, dass eine Gaststätte nicht mehr erlaubnispflichtig ist, wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird. Das heißt, alle Auflagen, wie das Vorhandensein von Toiletten, die persönliche Zuverlässigkeit des Wirtes usw. werden nicht mehr geprüft.
Im baurechtlichen Sinne ist eine Gaststätte jedoch immer noch als solche zu behandeln, wenn sie
- außerhalb der geltenden Ladenschlusszeiten geöffnet hat,
- mindestens die Hälfte der Verkaufsfläche eine Verzehrsmöglichkeit bietet.
Dementsprechend muss eine solche Gaststätte die Gaststättenverordnung einhalten.
Ältestes Gasthaus[Bearbeiten]
Der Titel „ältestes Gasthaus Deutschlands“ wird von mehreren Gasthäusern beansprucht. Im Streit stehen die Häuser Zum Riesen in Miltenberg, Zum roten Bären in Freiburg im Breisgau und die Herberge zum Löwen am Schönberg. Den Titel für Mitteleuropa nimmt der Stiftskeller des Klosters St. Peter in Salzburg (erstmals 803 urkundlich erwähnt) für sich in Anspruch.[2]
Das Guinness-Buch der Rekorde führt die seit 1658 bestehende Gaststätte Röhrl in Eilsbrunn bei Regensburg als „ältestes durchgehend geöffnetes Gasthaus der Welt“.[3]
Literatur[Bearbeiten]
- Friedrich Rauers: Kulturgeschichte der Gaststätte. Teil 1–2. Berlin 1941.
- Herbert May und Andrea Schilz (Hrsg.): Gasthäuser. Geschichte und Kultur. Imhof: Petersberg 2004.
- Renate Dürr (Hrsg.): Kirchen, Märkte und Tavernen. Erfahrungs- und Handlungsräume in der Frühen Neuzeit. Klostermann Verlag: Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03413-9
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ http://www.duden.de/rechtschreibung/Gaststube
- ↑ Internetpräsenz des Stiftskellers St. Peter
- ↑ Wochenblatt Regensburg, Stand 17. November 2010