Gaststättenkonzession
Eine Gaststättenkonzession (alt: Kruggerechtigkeit; Schankerlaubnis. Schweiz: Wirtepatent) wird benötigt, um eine erlaubnispflichtige Gaststätte zu eröffnen. Die Gaststättenkonzession ist eine Personalkonzession.
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Deutschland[Bearbeiten]
Die Erlaubnispflichtigkeit von Straußwirtschaften richtet sich in Deutschland nach Landesrecht.
Genehmigungsfrei[Bearbeiten]
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke, 2. unentgeltliche Kostproben, 3. zubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Ausschluss[Bearbeiten]
Eine Gaststättenkonzession ist zu versagen, ohne dass die Erlaubnisbehörde ein Ermessen hat, wenn:
- der Antragsteller nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er dem Trunke ergeben ist oder besorgen lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werde, dem Missbrauch geistiger Getränke, dem Glücksspiel oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werde oder die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Gesundheitsrechts, des Jugendschutzes und des Arbeitsschutzes nicht einhalten werde;
- die dem Betrieb der Gaststätte oder dem Aufenthalt der Beschäftigten gewidmeten Räume für den Betrieb insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes der Gäste und Beschäftigten vor Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit nicht geeignet sind oder den sonstigen Vorschriften für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entsprechen;
- die Gaststätte in Ansehung ihrer Lage oder ihrer Verwendung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit besorgen lässt.
Auflagen und Nachweise[Bearbeiten]
Außerdem muss der Antragssteller oder sein Vertreter eine IHK-Bescheinigung über die Kenntnisse der Grundzüge des Lebensmittelrechts vorweisen können.
Gaststättenkonzessionen werden oft mit Auflagen oder Bedingungen (z. B. Lärmschutz) versehen. Die Gaststättenkonzession zeichnet sich dadurch aus, dass bei ihr besondere Beseitigungstatbestände greifen.
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung erforderlich:
- polizeiliches Führungszeugnis Belegart „0“, zu beantragen bei der Kommunalverwaltung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart „9“, zu beantragen beim Gewerbeamt
- Pachtvertrag über die Gaststättenräume oder bei Nutzung von eigenen Räumlichkeiten Grundbuchauszug
- Nachweis über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Anmeldung bei der IHK)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bei Neuerrichtung, Umbau oder Erweiterung ein Grundrissplan mit Maßangabe
Recht[Bearbeiten]
- Die Haftung des Gastwirtes wird im BGB § 701 und § 702 geregelt.
- Schadensersatzansprüche gegenüber dem Gastwirt regelt BGB § 703.
- Der Gastwirt hat nach BGB § 704 ein Pfandrecht gegenüber einem säumigen Gast.
Gebühren[Bearbeiten]
Die Gebühr für eine Gaststättenkonzession beträgt maximal ca. 5.000 € und setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Flächenbetrag zusammen. Hinzu kommen noch Zuschläge je nach Betriebsart und Lage der Gaststätte.
Schweiz[Bearbeiten]
Das Wirtepatent ist ein kantonaler Fähigkeitsausweis für Gastronomie. In den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Tessin, Thurgau, Waadt und Wallis wird ein Wirtepatent (Fähigkeitsausweis) verlangt, um eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Das Gastgewerbegesetz wird auf kantonaler Ebene geregelt, deshalb sind die Anforderungen für die Ausstellung des Patents verschieden. Um ein Wirtepatent zu erhalten, müssen die Bewerber mehrere Prüfungen in unterschiedlichen Bereichen wie z. B. Lebensmittelgesetz, Buchhaltung, Marketing, Gastgewerbegesetz absolvieren. Die Prüfung wird von der kantonalen Prüfungskommission abgenommen.
Keine Patentpflicht[Bearbeiten]
In einigen Kantonen gibt es keine Patentpflicht. Ein Patent ist nicht erforderlich, falls man einen Abschluss an einer Hotelfachschule hat. Die weiteren Bedingungen für die Patentausstellung ergeben sich aus den kantonalen Gastgewerbegesetzen. Im Kanton Bern beispielsweise ist eine Bewilligung in Form eines Patents nicht erforderlich für öffentliche Gastgewerbebetrieben mit weniger als 30 Sitzplätzen, für öffentliche Gastgewerbebetriebe von Spitälern und Alternsheim und für solche Betriebe, die sich ausserhalb von Ortschaften im Wander- oder Skigebiet befinden und weniger als 50 Sitzplätze, sowie ein kleines Speiseangebot haben.
Auflagen und Nachweise[Bearbeiten]
Die Kantone haben wiederum verschiedene Bedingungen und Auflagen zur Ausstellung eines Patents. Damit ein Patent ausgestellt werden kann, muss der Beantragende eine guten Leumund vorweise. Allfällige Strafregistereinträge könne zur Verweigerung des Patents führen (z.B. im Kanton Bern). In bestimmten Kantonen (z. B. Kanton Aargau) setzt man Berufserfahrung in einem Gastgewerbebetrieb voraus.
Zweck[Bearbeiten]
Mit der Prüfung soll die Qualität des Gastgewerbes gesichert werden. Man will verhindern, dass Personen ein Gastgewerbe eröffnen, obwohl sie den Herausforderungen der Betriebsführung nicht gewachsen sind. Die Anforderungen in den Bereichen Hygiene, Buchhaltung und Personalwesen sind hoch. Mit den Kursen und Prüfungen wird gewährleistet, dass Betriebsführer grundlegende Kenntnisse auf diesen Gebieten mitbringen.
Ausbildung[Bearbeiten]
Je nach Kanton werden unterschiedliche Anforderungen an die Kenntnisse des Gesuchstellers gestellt. Entsprechend sind die kantonalen Prüfungen mehr oder weniger ausführlich. Im Vorfeld der Prüfung müssen Kurse besucht werden. Diese werden von verschiedenen Institutionen angeboten.
Geschichte[Bearbeiten]
Mitte der Neunzigerjahre begann man in der Öffentlichkeit zu diskutieren, ob man das Wirtepatent abschaffen sollte. Unter anderem wurde die Meinung vertreten, dass die Liberalisierung des Gastgewerbes die Qualität verbessern könnte. Auf der anderen Seite wurde befürchtet, das Gastgewerbe könnte verkommen, weil jeder die Möglichkeit hätte, ein Gastgewerbe zu eröffnen. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Graubünden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug und Zürich haben seither das Wirtepatent abgeschafft. In den restlichen Kantonen sind die Anforderungen bezüglich Ausbildung und Kenntnisse verschieden hoch.
Recht[Bearbeiten]
Die Voraussetzungen zur Patentsausstellung sind kantonal geregelt. Wichtige Sachbereich wie Lebensmittel- und Hygienevorschriften sind auf Bundesebene geregelt (LMG, Hygieneverordnung).
Weblinks[Bearbeiten]
Schweizer Gastronomiefernschule. Abgerufen am 5. April 2012.
Gastro Suisse. Abgerufen am 5. April 2012.
Hygieneverordnung des EDI (PDF; 651 kB) Abgerufen am 5. April 2012.
Lebensmittelgesetz (PDF; 152 kB) Abgerufen am 5. April 2012.
L-GAV. Abgerufen am 5. April 2012.
Gastgewerbegesetze auf der Seite der Schweizer Gastronomiefernschule. Abgerufen am 24. Juli 2012.
Siehe auch[Bearbeiten]
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