Gebührenordnung für Ärzte
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Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten, d. h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Notwendigkeit
Ein approbierter Arzt darf in Deutschland keine selbst kalkulierten Preise für seine Leistung verlangen, sondern ist nach Berufsrecht und einer umfangreichen Sozialrechtsprechung gezwungen, nach der GOÄ abzurechnen (§1 Abs. 1 GOÄ)[1]. Sie ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier Berufe“, wie Juristen und Architekten.
[Bearbeiten] Entwicklung
[Bearbeiten] Entstehung
Die Gebührenordnung für Ärzte GOÄ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3320ff.).
[Bearbeiten] Reformbestrebungen
Im Gegensatz zu den oben genannten Berufsgruppen unterliegt die Gebührenordnung und damit Honorierung der Ärzte laut vieler Urteile des Bundessozialgerichtes nichtwirtschaftlichen Zwängen (übergeordnete Notwendigkeiten der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheitssystems), sodass eine Anpassung der GOÄ an wirtschaftliche Notwendigkeiten (z. B. Inflationsausgleich) seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt ist (Stand Ende 2007).
Wie die Bundesärztekammer auf dem Deutschen Ärztetag 2005 feststellte sind die „Leistungsverzeichnisses der geltenden GOÄ seit 1982 bzw. 1978 26 Kapitel nicht mehr grundlegend aktualisiert worden sind; sie sind 27 Jahre alt. Die restlichen 11 Kapitel des Verzeichnisses sind mit der Vierten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1995 neu gefasst worden: sie sind inzwischen mehr als 10 Jahre alt. Der Fortschritt der Medizin der letzten 3 Jahrzehnte ist somit nicht systematisch in die GOÄ einbezogen worden.“ [2] Hilfsweise erlaubt die GOÄ für diese Fälle eine „analoge“ Berechnung älterer, vergleichbarer Gebührenordnungsziffern.
Zur Lösung dieses Problems wurde ein gemeinsamer Bewertungsausschuss der privaten Krankenkassen und der Bundesärztekammer geschaffen, der neue medizinische Verfahren analysiert und seine analogen Abrechnungsempfehlungen im deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Da diese analoge Berechnung für private Krankenkassen jedoch keinen bindenden Charakter hat, entstehen auch bei korrekter Abrechnung häufig Erstattungsprobleme bei privaten Krankenkassen. [3]
[Bearbeiten] Aufbau
Zu Beginn der GOÄ regeln einige Paragrafen die Anwendung der GOÄ.
§ 1 Anwendungsbereich § 2 Abweichende Vereinbarung § 3 Vergütungen § 4 Gebühren § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses § 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen § 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung § 6 Gebühren für andere Leistungen § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung § 7 Entschädigungen § 8 Wegegeld § 9 Reiseentschädigung § 10 Ersatz von Auslagen § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Danach folgt das Gebührenverzeichnis als Anlage.
Das Gebührenverzeichnis ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffern definiert, z. B.
Ziffer 1: Beratung (Einfacher Gebührensatz 4,66 Euro, 2,3-facher Gebührensatz 10,72 Euro) Ziffer 5: symptombezogene Untersuchung (einfacher Gebührensatz 4,66 Euro)
Neben den Ziffern existieren Buchstaben; sie stehen für die Zuschläge. So bedeutet z. B.
Zuschlag B "Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen".
In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z. B. [4]
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Hinweis: Diese Aussage entspricht korrekt der Anmerkung zur GOÄ Nr. 3, wurde jedoch durch eine "Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ" der Bundesärztekammer vom 13. März 1997, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 36 (10. September 1999) Seite A-2242-A-2244 im Sinn dahingehend gedreht, dass Nr. 3 GOÄ "entweder nur alleine oder nur und ausschließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann". (nachzulesen unter: [5]).Es ist nicht gelungen, diese Änderung in nunmehr einem dutzend Jahren in die GOÄ einzuarbeiten.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ §1 Abs. 1 GOÄ
- ↑ [ http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108.3704.3729.3734 Bundesärztekammer zum Deutschen Ärztetag 2005]
- ↑ [ http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.108.3704.3733.3764 Bundesärztekammer : Private Krankenversicherung - Abrechnungshickhack ]
- ↑ [1]
- ↑ [2]
[Bearbeiten] Weblinks
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