Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

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Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 315 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bewehrt ist. Es ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine Ausnahme davon ist der Fall des Abs. 3 Nr. 2, hier ist es ein Verletzungsdelikt. Es ist ein Vergehen, das sich im Falle des Abs. 3 gemäß § 12 Abs. 2 StGB zu einem Verbrechen qualifiziert.

Gesetzestext[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

I. Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

II. Der Versuch ist strafbar.

III. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. in der Absicht handelt,
    a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
    b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

IV. In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

V. Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

VI. Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Aus § 38 StGB ergibt sich, dass die Höchststrafe in den Fällen des Absatz 3 fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt.)

Geschützte Rechtsgüter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sicherheit des privaten und öffentlichen Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
  • Leib, Leben
  • Eigentum

Vorsatz/Fahrlässigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den Fällen der Absätze 1 bis 4 muss sowohl die eigentliche Tathandlung als auch der Eintritt der konkreten Gefahr vorsätzlich geschehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Absatz 3 Nr. 1 muss zusätzlich die dort genannte Absicht vorliegen. Bei Absatz 3 Nr. 2 genügt hinsichtlich der dort genannten Folgen Fahrlässigkeit (§ 18 StGB), wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Bei Absatz 5 wird zwar die eigentliche Tathandlung des Eingriffs vorsätzlich begangen, die konkrete Gefahr jedoch nur fahrlässig herbeigeführt (diese Begehungsform liegt z. B. bei unbefugtem Betreten der Gleise oder Schlamperei bei Bauarbeiten nahe).

Bei Absatz 6 wird die Tathandlung selbst nur fahrlässig begangen und dadurch fahrlässig eine konkrete Gefahr verursacht.

Vollendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollendet ist die Tat mit dem Eintritt der konkreten Gefahr.

Der tatsächliche Schadenseintritt ist nur für die Strafzumessung maßgeblich, ggf. liegt Tateinheit mit anderen Tatbeständen vor, z. B. Mord, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung.

Tätige Reue[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gericht kann die Strafe gemäß §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Im Falle des § 315 Abs. 6 StGB wird gemäß §§ 49 Abs. 2, 320 Abs. 3 Nr. 1 lit. a StGB nicht bestraft, wer freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]