Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt u. a. die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten sowie ihre Überwachungspflichten und die Schulung beauftragter und sonstiger verantwortlicher Personen. Sie setzt die Sicherheitsberater-Richtlinie der EU um und gilt seit 1999 europaweit.
[Bearbeiten] Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gem. GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu führen und einen Jahresbericht zu fertigen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Anlage 1 zur GbV.
[Bearbeiten] Weblinks
GbV auf bundesrecht.juris.de

