Gemeindesteuer (Deutschland)

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Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Art. 106 Absatz 6 GG den Gemeinden zusteht. Das sind zum einen

Letztere dürfen die Gemeinden jedoch nur erheben, wenn landesgesetzlichen Regelungen erlassen sind.
Zulässige örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind Hundesteuer, Jagdsteuer, Zweitwohnsitzsteuer und Vergnügungsteuer. Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen die Kasseler Verpackungsteuer auf Einwegverpackungen oder die sogenannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde.

Den Gegensatz zu den Gemeindesteuern bilden die sogenannten Gemeinschaftsteuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, welche nach dem Grundgesetz Bund, Ländern und Gemeinden anteilig zustehen und die Ländersteuern, deren Aufkommen nur dem jeweiligen Land zusteht.

[Bearbeiten] Geschichte

Die Gemeindesteuern wurden erst im Zuge der Finanzreform 1956 ins Grundgesetz aufgenommen. Der Bund darf diese Steuern nicht grundsätzlich entziehen, er kann aber das Aufkommen durch Gesetz einschränken. Als Beispiele seien das Steueränderungsgesetz 1979, welches unter anderem das Aufkommen der Gewerbesteuer erheblich begrenzte, die Streichung der Gewerbekapitalsteuer oder die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder genannt.

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