Gemeindeversammlung

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Die Gemeindeversammlung ist ein direkt-demokratisches politisches Organ. In Deutschland kommt diese kommunale Selbstregierung der Bürger, anders als in der Schweiz, nur sehr selten vor.

Deutschland

In Deutschland kann laut Grundgesetz die Gemeindeversammlung an die Stelle einer gewählten Körperschaft treten (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG). Diese Versammlung - vom Gesetzgeber als „Kann-Bestimmung“ ausgestaltet - entscheidet in einem solchen Fall anstelle einer körperschaftlichen Organisation. Damit können in einem solchen Fall alle Bürger alle Angelegenheiten der Gemeinde direkt bestimmen.[1]

Soweit diese Regelung überhaupt in Anspruch genommen wurde (das liegt im gesetzlichen Ermessen der jeweiligen Bundesländer), ist sie nur für Kleinstgemeinden ausgestaltet worden. In Schleswig-Holstein beispielsweise kann in Gemeinden mit bis 70 Einwohnern eine Gemeindeversammlung entscheiden, ein Gemeinderat braucht nicht gebildet zu werden.[2] Anstelle der direkten Gemeindeversammlung treten in allen Gemeinden als bürgerschaftliche Beteiligung der Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und auch der Bürgerentscheid.

Im Übrigen ist eine kommunalpolitisch ausgerichtete Gemeindeversammlung in Deutschland unter keinen Umständen zu verwechseln mit der zumeist jährlich stattfindenden religiösen Gemeindeversammlung aller Mitglieder einer katholischen oder evangelischen Kirchengemeinde; dies entspricht der Differenz im Begriff der Gemeinde.

Schweiz

Die Gemeindeversammlung in der Schweiz ist ein Organ in den meisten kleinen politischen Gemeinden, was für 90 Prozent aller Gemeinden des Landes zutrifft (auch Städte mit fast 20.000 Einwohnern besitzen sie zum Teil). Sie ist die Legislative der Gemeinde und bewilligt und definiert verschiedene organisatorische Organe, beispielsweise das Budget und die Rechnung der Gemeindeverwaltung.

Unterschieden wird zwischen Bürgergemeindeversammlung und Einwohnergemeindeversammlung. An der Bürgergemeindeversammlung ist derjenige teilnahme- und stimmberechtigt, der das Heimatrecht der jeweiligen Land- oder Stadtgemeinde besitzt; an den Einwohnergemeindeversammlung ist die Anforderung das Schweizer Bürgerrecht und der Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde, was im Einwohnerregister verzeichnet wird. In der Schweiz ist der Wohnsitz außerhalb der eigenen Bürgergemeinde nichts außergewöhnliches.

Geleitet wird die Gemeindeversammlung durch den Gemeindeversammlungspräsidenten. In den meisten Kantonen ist dies Gemeindepräsident selbst oder aber der Gemeindeammann. Nur im Kanton Bern wird für diese Aufgabe ein spezieller Gemeindeversammlungspräsident für eine feste Amtsdauer gewählt.

Nicht-Stimmberechtigte dürfen der Versammlung zwar beiwohnen, durften bei den Geschäften aber nicht mitentscheiden und müssen sich auf spezielle Plätze begeben (meist in der vordersten Reihe oder auf der Seite), damit es für die Stimmenzähler einfach ist, ihre Hand nicht als Stimme zu zählen, sollte doch jemand (unberechtigterweise) die Hand hochhalten. Sie dürfen auch das Wort nicht verlangen oder ergreifen. Der Gemeinderat hingegen darf jemanden zur Beratung eines Geschäftes beiziehen, der nicht in der Gemeinde stimmberechtigt ist. Es ist üblich, dass Gemeindeangestellte, die nicht in der Gemeinde wohnhaft sind (und somit in einer anderen Gemeinde stimmberechtigt) der Versammlung beiwohnen, wenn Geschäfte ihr Ressort betreffen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gemeindeversammlung nach der deutschen Verfassung, zuletzt abgerufen am 17. Februar 2014. Diese Interpretation steht jedoch im Widerspruch zur Formulierung des Artikel 28 des Grundgesetzes.
  2. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, § 54