Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes |
| Kurztitel: | Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz (nicht amtlich) |
| Abkürzung: | RsprEinhG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Erlassen aufgrund von: | Art. 95 Abs. 3 GG |
| Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
| Fundstellennachweis: | 304-1 |
| Datum des Gesetzes: | 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 1968 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418, 2420) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2013 (Art. 21 G vom 5. Dezember 2012) |
| GESTA: | C117 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine gemeinsame Einrichtung der obersten deutschen Bundesgerichte, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wahren soll.
Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG; das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) regelt die Einzelheiten.
Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Inhaltsverzeichnis |
Zusammensetzung [Bearbeiten]
Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate ergänzt werden. Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe.
Aufgaben [Bearbeiten]
Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.
Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.
Entscheidungen [Bearbeiten]
Der Gemeinsame Senat trat seit seiner Gründung 1968 nur sehr selten zusammen. Er entschied z. B. im Jahr 2000, dass so genannte bestimmende Schriftsätze, wie zum Beispiel eine Berufungsbegründung, auch durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift an das Gericht übermittelt werden können.[1] Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2007 zur Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde 2009 zurückgenommen.[2] Im Jahre 2009 legte der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes dem Gemeinsamen Senat die Frage vor, ob für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer des Schuldners der arbeitsgerichtliche oder der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.[3] Der Gemeinsame Senat entschied am 27. September 2010, dass für derartige Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. 2010 legte der Bundesgerichtshof dem Gemeinsamen Senat die Frage vor, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die im Versandhandel nach Deutschland eingeführt werden. Am 22. August 2012 urteilte der gemeinsame Senat, dass Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für Versandapotheken gelte egal ob in- oder ausländisch. Sein Urteil war nötig, nachdem das Bundessozialgericht Rabatte und Boni für zulässig erklärte, der Bundesgerichtshof jedoch nicht.[4]
Eine weitere Entscheidung betraf die Frage der Frist, innerhalb derer ein Urteil abzusetzen ist. Der Gemeinsame Senat entschied, dass ein Urteil spätestens fünf Monate nach seiner Verkündung abgesetzt sein muss. Die Frist ist gewahrt, wenn der Richter innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung das schriftlich abgefasste, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene sowie von ihm unterzeichnete Urteil seiner Geschäftsstelle übergibt. Eine Zustellung des Urteils innerhalb der Fünfmonatsfrist ist dagegen nicht erforderlich.[5]
Literatur [Bearbeiten]
- Martin Schulte: Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag: Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Duncker und Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06069-5.
- Nr. 18/1970 vom 27. April 1970, Seite 81: Ober, Oberst. In: Der Spiegel. Nr. 18, 1970, S. 81 (27. April 1970, online).
Weblinks [Bearbeiten]
- Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
- Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe auf openJur
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 5. April 2000, GmS-OGB 1/98.
- ↑ Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. Juli 2009
- ↑ Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2009
- ↑ Urteil zu Apotheken: Festpreise bei Medikamenten gelten auch online. Spiegel-Online. 22. August 2012. Abgerufen am 22. August 2012.
- ↑ Beschluss vom 27. April 1993, Az. GmS-OGB 1/92 = openJur 2011, 118008.
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