Amnestie
Eine Amnestie (altgr. amnēstia ,Vergessen, Vergeben’, auch Abolition) ist ein vollständig oder zu Teilen erfolgter Straferlass. Eine Amnestie beseitigt weder das Urteil noch die Schuld des Straftäters. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für ganze Tätergruppen. Die Amnestie durch den Souverän ist ausdrücklich als Kontrollrecht der Judikative konzipiert.
Die Amnestie wird häufig vom Staatsoberhaupt eines Landes einem bestimmten Personenkreis gewährt, die bereits eine Haftstrafe verbüßen oder denen noch eine Strafe bevorsteht. Dabei kann es sich um Häftlinge handeln, die beispielsweise alle dieselbe Straftat begangen oder die für verschiedene Vergehen eine ähnlich hohe Strafe erhalten haben.
Eine Generalamnestie wird häufig nach bewaffneten Konflikten erlassen, um entweder eine Straflosigkeit zu erreichen oder einen angestrebten Aussöhnungsprozess zu begünstigen. Sie zeichnet sich durch einen erheblich inklusionistisch formulierten Erlass aus, der alle Taten innerhalb einer Zeit oder bis zu einer gewissen Schwere mit einbezieht. Eine Spezialamnestie berücksichtigt im Gegensatz dazu nur stark spezifizierte Straftaten. Der Übergang der Begriffe in einander und der der Spezialamnestie zur Begnadigung ist dabei fließend.
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Motive für eine Amnestie [Bearbeiten]
Eine Amnestie kann dazu verwendet werden, die Strafrechtspflege den gewandelten Verhältnissen anzupassen. So geschah dies in Südafrika und in Argentinien nach dem Niedergang der Diktaturen. Auch kann eine Amnestie zur Glättung politischer Unruhen, Bürgerkriegen und innerstaatlichem Terrorismus angewandt werden. Zur Rechtskorrektur kann eine Amnestie zur Anpassung der geltenden Gesetzeslage (Abschaffung oder Abmilderung der Strafbarkeit bestimmter Delikte) dienen. Eine „Jubelamnestie“ erfolgt aus Anlass eines besonderen Ereignisses wie Gedenktagen. In vielen Ländern, so auch in Deutschland und Österreich, werden Entlassungen von Gefangenen, die auf die nachweihnachtliche Zeit fallen, auf die Zeit vor Weihnachten vorgezogen, um eine Feier der Entlassenen mit der Familie zu ermöglichen, dies wird Weihnachtsamnestie genannt.
Situation in Deutschland [Bearbeiten]
Die Amnestie bedarf eines Parlamentsgesetzes (vgl. BVerfGE 2, 213 (222); 10, 234 (239)) durch den Bundestag. Der Bundespräsident hat ein Begnadigungsrecht im Einzelfall (Art. 60 Abs. 2 GG).
Beispiele [Bearbeiten]
Reichspräsident Paul von Hindenburg erließ 1925, 1928, 1932 und 1934 Generalamnestien (die sogenannten Hindenburg-Amnestien). Die erste war die umfangreichste. Sie erleichterte das Aufkommen des Nationalsozialismus und der NSDAP. Z.B. konnte Hermann Göring infolge dieser Amnestie nach Deutschland zurückkehren.
Amnestien können durchaus problematisch sein: Die Amnestien in der Bundesrepublik Deutschland 1949 und 1954 widersprachen zum Beispiel deutlich dem Grundsatz der Entnazifizierung und stellten die politische Befriedung über den Rechtsfrieden. Viele der Amnestierten waren NS-Belastete.
In der DDR wurden fünf „Jubelamnestien“ erlassen. Der Staatsrat der DDR veranlasste zum 23. Jahrestag der Staatsgründung am 6. Oktober 1972 die Entlassung von mehr als 30.000 Gefangenen (sowohl politische Häftlinge als auch wegen Kriminaldelikten Gefangene). Durch die Amnestie zum 38. Jahrestag der DDR 1987 sank die Belegung der Haftanstalten um mehr als 80 %, von 32.500 Gefangenen auf 5.300 Gefangene.
1990 wurden verschiedene Amnestiearten für in der DDR einsitzende Häftlinge diskutiert.[1]
In Frankreich wird bei der Wahl des Staatspräsidenten stets ein Amnestiegesetz erlassen („Septennatsamnestie“).
Während der kubanischen Revolution musste aufgrund von Massendemonstrationen eine Generalamnestie für Fidel Castro, Che Guevara und weitere politische Gefangene erlassen werden.
Bei einem Aufstand der Inhaftierten des Attica Correctional Facility-Gefängnisses in den USA im Jahre 1971, stellten die Gefangenen unter Geiseln mehrere Forderungen, darunter bessere Haftbedingungen und Amnestie aller Gefangenen. Nachdem aber einem, bei der Eroberung des Gefängnisses überwältigten Beamten, ein doppelter Schädelbruch zugefügt wurde und dieser im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag, forderten sie eine Generalamnestie.
Problematik in Südamerika [Bearbeiten]
In El Salvador erließ 1993 das Parlament infolge des Bürgerkriegs (1980-1992) eine Generalamnestie für alle vor 1992 begangenen Kriegsverbrechen. International war die Amnestie stark umstritten. Fünf Tage vor dem Erlass hatten viele Ermittlungskommissionen, darunter die Comisión de la Verdad para El Salvador, ihre Ergebnisse veröffentlicht. Letztere hatte eine Liste von 13.569 Fällen teilweise schwerer Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen angelegt. Die Straffreiheit führte zu extremen innenpolitischen Spannungen, die teilweise anhalten.
Ähnliche Problematiken bestehen in vielen lateinamerikanischen Ländern. Dort wurden in den 1970er und 1980er Jahren fast alle Länder längere Zeit von politisch rechtsgerichteten Militärdiktaturen regiert. Diese unterdrückten fast durchweg mit Gewalt die Opposition. Ein verbreitetes Mittel dazu war die heimliche Entführung (Verschwindenlassen) von missliebigen Personen durch anonym bleibende Mitglieder von Sicherheitskräften. Die Opfer wurden während der Haft in Geheimgefängnissen meist gefoltert und erniedrigt, und in sehr vielen Fällen anschließend ermordet (siehe Desaparecidos). Allein während der Militärdiktatur in Argentinien von 1976 bis 1983 verschwanden auf diese Weise bis zu 30.000 Menschen spurlos. Nach dem Übergang der Staaten zur Demokratie, meist in den 1980er und 1990er Jahren, wurde die Strafverfolgung solcher Verbrechen in vielen Ländern durch generelle Amnestiegesetze für die Täter verhindert. Diese wurden in den letzten Jahren jedoch in mehreren Ländern rückwirkend aufgehoben, so dass zahlreiche ehemalige Diktatoren und Folterer mittlerweile bestraft wurden oder noch vor Gericht stehen.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. Birger Dölling: Strafvollzug zwischen Wende und Wiedervereinigung - Kriminalpolitik und Gefangenenprotest im letzten Jahr der DDR. Ch. Links Verlag, 2009, 978-3861535270.
Literatur [Bearbeiten]
- Katrin Gebhardt/Ulrich B. Gensch: Gnade vor Recht?. Forum Recht, Heft 3/2000.
- Siegmar Schmidt/Gert Pickel/Susanne Pickel: Amnesie, Amnestie oder Aufarbeitung? Zum Umgang mit autoritärer Vergangenheit und Menschenrechtsverletzungen. Wiesbaden, 2009. ISBN 978-3-531-13868-8.