Genussschein
Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Die genaue Definition und Ausgestaltung des Genussscheins ist vom jeweiligen Rechtssystem abhängig.
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Deutschland[Bearbeiten]
Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie und damit Eigenkapital oder aber einer Anleihe und damit Fremdkapital ähnelt.
Genussscheine werden in der Regel nachrangig ausgestaltet, d.h. die Verbindlichkeiten werden im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Fremdkapitalgläubiger bedient. Wie eine Anleihe auch, gewähren die „Genüsse” in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber – wie die Dividende bei der Aktie – vom Jahresgewinn des emittierenden Unternehmens ab. Oftmals wird bei Genussscheinen eine Verlustbeteiligung bis zur Höhe des Kapitaleinsatzes vereinbart.
Genussscheine sind ein Instrument der Mezzanine-Finanzierung, da sie Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakteristika aufweisen. Wirtschaftlich wird Genusskapital als Eigenkapital angesehen, vor allem aufgrund der Nachrangigkeit und der gewinnabhängigen Verzinsung. Dennoch beinhaltet ein Genussschein kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung und kein Stimmrecht. Steuerlich werden Genussscheine als Fremdkapital behandelt, wenn für den Investor keine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös des Unternehmens vereinbart ist. In diesem Fall sind die Ausschüttungen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Daher schließen viele Genussscheine in Deutschland eine Beteiligung am Liquidationserlös aus.
Genussscheine kommen als Inhaber-, aber auch als Namenspapiere vor und haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Fristablauf endet. Für die Ausgabe von Genussscheinen durch Aktiengesellschaften ist in Deutschland mindestens eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, außerdem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. Gleichwohl ist die Emission von Genussscheinen an keine bestimmte Rechtsform geknüpft.
Genussscheine können börsentäglich veräußert werden. Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet: Sie werden “flat” notiert; stattdessen beinhaltet der jeweilige Kurs den rechnerisch aufgelaufenen Zins.
Kreditinstitute unterschiedlicher Rechtsformen können das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital hinzurechnen. Genussrechte sind in § 10 Abs. 5 KWG geregelt.
Schweiz[Bearbeiten]
Im Schweizer Recht ist der Genussschein in Art. 657 Obligationenrecht[1] geregelt. Gemäss Gesetz handelt es sich hierbei um ein Genussrecht, das nur Personen zukommen darf, die bereits mit dem Unternehmen verbunden sind, beispielsweise Aktionäre, Gläubiger oder Arbeitnehmer. Die Genussscheine müssen in den Statuten verankert werden und dürfen keinen Nennwert aufweisen. In der Folge dürfen sie auch nicht gegen eine Kapitaleinlage ausgestellt werden. Sie können einen Anspruch auf einen Anteil des Bilanzgewinns, einen Anteil des Liquidationserlös oder auf den Bezug neuer Aktien verleihen, nicht aber andere Rechte. Namentlich können Genussscheine insbesondere kein Stimmrecht enthalten. Die Berechtigten der Genussscheine bilden von Gesetzeswegen eine Gemeinschaft und können beispielsweise nur durch Mehrheitsbeschluss verbindlich auf Ihre Rechte verzichten.
Der Genussschein des deutschen Rechts entspricht im Schweizer Recht eher dem Partizipationsschein.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten]
- Ulrich Pape: Grundlagen der Finanzierung und Investition. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2009, ISBN 978-3-486-58862-0.
- Louis Perridon, Manfred Steiner: Finanzwirtschaft der Unternehmung. 13., überarbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2004, ISBN 3-8006-3112-1, S. 411 f.
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