Geringwertiges Wirtschaftsgut
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Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2a des deutschen Einkommensteuergesetzes ist seit dem 1. Januar 2008 ein Wirtschaftsgut, welches
- zum Anlagevermögen gehört,
- Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert hat, der 1.000,00 Euro nicht übersteigt,
- aber mehr als 150,00 Euro beträgt,
- beweglich und abnutzbar ist sowie
- selbständig nutzbar ist.
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[Bearbeiten] Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.
Für die Frage, ob bei geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 150 Euro überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer auszugehen.
[Bearbeiten] Bewegliche Wirtschaftsgüter
können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Gebäude, Gebäudeteile, Grund und Boden gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Ebenso immaterielle Wirtschaftsgüter wie Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente.
[Bearbeiten] Abnutzbare Wirtschaftsgüter
sind bewegliche Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.
[Bearbeiten] Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter
Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Beispiel:
Nicht selbständig nutzbar sind die Bestuhlung in Kinos und Theatern, die Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Software oder die Hebebühne eines LKWs, die ohne diesen selbständig nicht nutzbar ist. Zu beachten ist, dass es grundsätzlich Besonderheiten gibt: Jede Software z.B., die im Anwendungsbereich als sogenanntes "Trivialprogramm" angesehen wird, kann als materielles, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut aktiviert werden. Um ein Trivialprogramm handelt es sich, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert, z.B. Texte oder Zahlen.
Selbständig nutzbar sind dagegen Einrichtungsgegenstände, Bücher, Fässer und Flaschen.
Ein Drucker ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Ein PKW-Anhänger ist nicht selbständig nutzbar, weil er ein Zugfahrzeug benötigt. Beide Wirtschaftsgüter sind aber selbständig aktivierbar und werden somit linear entsprechend der AfA-Tabelle abgeschrieben.
[Bearbeiten] Sofortabsetzung als GWG
Anschaffung vor dem 1. Januar 2008: Die Anschaffungskosten können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig bis Ende 2007). Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofort-Abschreibung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden.
Anschaffung nach dem 31. Dezember 2007: Die Anschaffungskosten bis 150 EUR zuzüglich Umsatzsteuer müssen in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig ab 2008). Der Anschaffungsgegenstand wird nicht als GWG definiert.
Anders bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften: Hier können Anschaffungskosten bis 410 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
[Bearbeiten] Aufnahme in das Bestandsverzeichnis (bis zum 31. Dezember 2007)
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung/Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (§ 6 Abs. 2a EStG).
[Bearbeiten] Poolabschreibung
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen, der ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben ist (neuer § 6 Abs. 2a EStG). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung.
Bei Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der Abschreibung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG).
[Bearbeiten] Siehe auch
Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland
[Bearbeiten] Weblinks
- EStG Deutschland (PDF-Datei; 732 kB)
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