Geringwertiges Wirtschaftsgut
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes ist seit dem 1. Januar 2010 ein Wirtschaftsgut, das
- zum Anlagevermögen gehört,
- Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert hat, der 1000 Euro netto nicht übersteigt,
- beweglich und abnutzbar ist sowie
- selbständig nutzbar ist.
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Voraussetzungen [Bearbeiten]
Anschaffungskosten [Bearbeiten]
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten (Transport, Versand, Versicherung) sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.[1]
Für die Frage, ob bei geringwertigen Wirtschaftsgütern die Grenze von 150 bzw. 410 bzw. 1000 Euro überschritten ist, ist stets von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Vorsteuer auszugehen. Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne die Umsatzsteuer (Netto-Anschaffungskosten) ist auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z.B. Ärzten oder Unternehmern mit Kleinunternehmerregelung) auszugehen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Bewegliche Wirtschaftsgüter [Bearbeiten]
Nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile können bewegliche Wirtschaftsgüter sein. Gebäude, Gebäudeteile, Grund und Boden gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, ebenso wenig immaterielle Wirtschaftsgüter wie Nutzungsrechte, Lizenzen und Patente.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter [Bearbeiten]
Diejenigen beweglichen, immateriellen oder unbeweglichen Wirtschaftsgüter, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen, werden als abnutzbare Wirtschaftsgüter bezeichnet.
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter [Bearbeiten]
Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Beispiel:
Ein reiner Drucker (ohne Kopier- oder Faxfunktion) ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Ein PKW-Anhänger ist nicht selbständig nutzbar, weil er ein Zugfahrzeug benötigt. Beide Wirtschaftsgüter sind aber selbständig aktivierbar und können somit entsprechend der AfA-Tabelle abgeschrieben werden.
Ebenfalls nicht selbständig nutzbar sind die Bestuhlung in Kinos und Theatern, die Kabel zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Software oder die Hebebühne eines LKWs. Zu beachten ist, dass es grundsätzlich Besonderheiten gibt: Jede Software z.B., die im Anwendungsbereich als sogenanntes »Trivialprogramm« angesehen wird, kann als materielles, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut aktiviert werden. Um ein Trivialprogramm handelt es sich, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert, z.B. Texte oder Zahlen.
Selbständig nutzbar sind dagegen Einrichtungsgegenstände, Bücher, Fässer und Flaschen.
Geltendmachung [Bearbeiten]
Sofortabsetzung als GWG [Bearbeiten]
Anschaffung vor dem 1. Januar 2008: Die Anschaffungskosten können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG, gültig bis Ende 2007). Alternativ können sie aktiviert und normal abgeschrieben werden. Eine im Anschaffungsjahr unterlassene Sofortabschreibung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden.
Anschaffung nach dem 31. Dezember 2007: Die Anschaffungskosten bis einschließlich 150 EUR zuzüglich Umsatzsteuer müssen in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, gültig ab 2008).
Anders bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften: Hier können Anschaffungskosten bis 410 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Seit dem 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz:
- Anschaffungskosten bis zu 150 EUR netto: Sofortabschreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
- Anschaffungskosten 150,01 zu 410 EUR netto: Sofortabschreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder Sammelposten mit Abschreibung über fünf Jahre
- Anschaffungskosten 410,01 bis 1000 EUR netto: Sammelposten mit Abschreibung über fünf Jahre oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
Ab Anschaffungskosten von 150,01 Euro besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht.
Aufnahme in das Bestandsverzeichnis (bis zum 31. Dezember 2007) [Bearbeiten]
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgeschrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 60 Euro betragen haben oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung bzw. Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfasst worden sind (R 6.13 Abs. 2 EStR 2005).
Poolabschreibung (Sammelposten) [Bearbeiten]
Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen, können je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen (neuer § 6 Abs. 2a EStG). Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. § 6 Abs.2a S.3 EStG). Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Wert des Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Sofern in einem Jahr ein Sammelposten gebildet wird, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 150 und bis 1000 Euro darin aufzunehmen (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Es ist somit nicht zulässig, manche selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sofort abzuschreiben und andere in den Pool einzustellen. Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 410 Euro unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150 und bis 1000 Euro, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Rechtslage anders: Für diesen Zeitraum ist die Einstellung in einen Sammelposten zwingend vorgeschrieben.
Bei Überschusseinkunftsarten bleibt es bei der Abschreibung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m.§ 6 Abs. 2 S. 1-3 EStG).
Gesetzliche Regelung in Österreich [Bearbeiten]
In § 13 EStG werden als geringwertige Wirtschaftsgüter abnutzbare Anlagegüter bezeichnet, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten 400 Euro nicht übersteigen. Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung voll abgeschrieben werden.[2]
Siehe auch [Bearbeiten]
Quellen [Bearbeiten]
- ↑ § 255 Abs. 1 HGB; vgl. auch § 203 UGB
- ↑ http://www.jusline.at/13_Geringwertige_Wirtschaftsgüter_EStG.html Österreich
Weblinks [Bearbeiten]
- Einkommensteuergesetz (EStG) über juris - Gliederung und Gesetzestext
- Übersichtsblatt Geringwertige Wirtschaftsgüter, Rechtslage Deutschland ab 2010 (PDF; 71 kB)
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