Geschäftsähnliche Handlung

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Unter geschäftsähnlichen Handlungen versteht man Erklärungen (die keine Willenserklärung sind), bei denen bestimmte gesetzliche Rechtsfolgen eintreten.[1]

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die geschäftsähnliche Handlung ist insbesondere zu unterscheiden von dem Rechtsgeschäft und dem Realakt. Der wesentliche Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht zum einen darin, dass sich die Willensäußerung bei der geschäftsähnlichen Handlung auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs richtet, beim Rechtsgeschäft hingegen auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Willenserklärung). Zum anderen unterscheidet die Rechtsfiguren, dass bei der geschäftsähnlichen Handlung gesetzlich bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden, beim Rechtsgeschäft hingegen kraft Vereinbarung gewillkürte (gewollte) Rechtsfolgen. Der wesentliche Unterschied zum Realakt besteht darin, dass diesem keine Willensäußerung zugrunde liegt.

Beispiele[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschäftsähnliche Handlungen sind beispielsweise

Rechtsfolgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf geschäftsähnliche Handlungen sind teilweise die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen analog anwendbar, insbesondere über die Geschäftsfähigkeit, der Stellvertretung und die Auslegungsvorschriften der § 133, § 157 BGB. Auch können geschäftsähnliche Handlungen beispielsweise im Fall eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung gemäß der §§ 119 ff. BGB analog angefochten werden. Vorschriften der Sittenwidrigkeit (beispielsweise § 138 BGB) ergeben bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlung kaum Sinn, da die Rechtsfolge durch das (in der Regel verfassungskonforme) Gesetz bestimmt ist, welches somit keine Sittenwidrigkeit implizieren sollte.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Beck’scher Onlinekommentar-BGB/Wendtland, 31. Edition, München 01.05.2014, § 133 Rn 16