Gesellschaftsgeschichte

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Gesellschaftsgeschichte bezeichnet das Programm einer "historischen Sozialwissenschaft"[1], die Geschichte von Gesamtgesellschaften zu betrachten. Nachdem Jahrzehnte lang die Geschichtswissenschaft sich in immer mehr Spezialgebiete aufgelöst hatte: Wirtschafts-, Sozial-, Politik- und Ideen- bzw. Kulturgeschichte, entstand in Gegenbewegung dazu die Forderung, diese Teilanalysen von Wirtschaft, politischer Herrschaft und Kultur in einer gesellschaftlichen Gesamtbetrachtung zu integrieren.

Aus der französischen Geschichtswissenschaft liegen bereits Arbeiten aus der Schule der Annales (Fernand Braudel und andere) für bestimmte Regionen, aus der britischen die universalhistorischen Darstellungen von Eric Hobsbawm als vergleichbare Arbeiten vor.

In Deutschland gilt Hans-Ulrich Wehler als ein Hauptvertreter dieses Erkenntnisprogramms. Von ihm liegen inzwischen alle fünf Bände seiner Deutschen Gesellschaftsgeschichte vor. Diese beschreiben die Entwicklung Deutschlands vom Feudalismus des alten Reiches (etwa ab 1700) bis zum Ende der Deutschen Teilung 1990. Die Bände folgen dabei einem einheitlichen Schema. Nach einem Überblick über Demographie und Bevölkerungsentwicklung folgt die Analyse von Wirtschaft, den Strukturen der sozialen Ungleichheit, den Strukturen und Entwicklungen der politischen Herrschaft und der Kultur.

Wolfgang Schluchter hat unter dem nämlichen Gesichtspunkt Max Webers Religionssoziologie als eine "problemabhängige Analyse der Abfolge von Strukturprinzipien ohne universalgeschichtlichen Anspruch" analysiert.[2]

[Bearbeiten] Einzelbelege

  1. Hans-Ulrich Wehler: Geschichte als historische Sozialwissenschaft. Frankfurt/Main 1974.
  2. Wolfgang Schluchter: Die Entwicklung des okzidentalen Rationalismus. Eine Analyse von Max Webers Gesellschaftsgeschichte. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck): Tübingen 1979. ISBN 3-16-541532-3. S. 13

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Hans-Ulrich Wehler: Was ist Gesellschaftsgeschichte. In: Ders. Aus der Geschichte lernen? München, 1988. S. 115-129.
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