Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Kurztitel: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
Früherer Titel: Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
Abkürzung: EMVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Funkrecht
Fundstellennachweis: 9022-13
Ursprüngliche Fassung vom: 9. November 1992
(BGBl. I S. 1864)
Inkrafttreten am: 13. November 1992
Letzte Neufassung vom: 14. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2879)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. Dezember 2016
Letzte Änderung durch: Art. 51 G vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858, 1979)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2021
(Art. 61 G vom 23. Juni 2021)
GESTA: E059
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) wurde am 14. Dezember 2016 neu gefasst und setzt die ebenfalls neu gefasste Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit in deutsches Recht um.

Das Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann (Elektromagnetische Verträglichkeit). In § 3 sind einige Betriebsmittel und Geräte aufgeführt, auf die dieses Gesetz teilweise oder ganz keine Anwendung findet, z. B. (Amateur-)Funkanlagen, luftfahrt- und militärtechnische Anlagen.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 4 – Grundlegende Anforderungen – müssen diese Betriebsmittel nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens dürfen die durch das Betriebsmittel verursachten elektromagnetischen Störungen den Betrieb anderer Geräte nicht unmöglich machen. Zweitens muss das Betriebsmittel selbst hinreichend unempfindlich gegenüber Störungen sein, die von anderen Geräten ausgehen. Bei ortsfesten Betriebsmitteln ist dies zusätzlich durch eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Die jeweils angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren. Die folgenden Teile des Abschnitts 1 konkretisieren diese Anforderungen, regeln die Kennzeichnung konformer Betriebsmittel und Informationspflichten des Herstellers.

Im Abschnitt 4 werden die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Marktaufsichtsbehörde sowie deren Aufgaben und Befugnisse benannt. In den letzten beiden Abschnitten des Gesetzes finden sich Bußgeld-, Übergangs- und Änderungsvorschriften für bezugnehmende Verordnungen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]